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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0292,
von Kulonkibis Kultivator |
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. die Ungarn über die Türken.
Kulpos (lat.), schuldhaft, mit Schuld, und zwar aus Fahrlässigkeit, nicht aus böser Absicht (im Gegensatz zu dolos); s. Culpa und Fahrlässigkeit.
Kultivator (neulat., engl.), jedes durch Spann- oder Dampfkraft
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0202,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Strafproceß. Verwaltung) |
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Fahrlässigkeit
Frans
Geflissentlich
Impetus
In fraudem creditorum, s. Fraus
In fraudem legis, s. Fraus
Kulpos
Verdikt.
Ab instantia absolviren
Exasperiren
Freisprechung
Impune
Inhibiren
Intimation
Remission
Strafbefehl
Strafurtheil
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0100,
von Körperzahlbis Korps |
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100
Körperzahl - Korps.
wird, unterscheidet man zwischen vorsätzlicher oder doloser und fahrlässiger oder kulposer K. Erstere wird als schwere K. bezeichnet, wenn der Verletzte dadurch ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0326,
von Brandstiftungstriebbis Brandt |
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werden kann.
2) Fahrlässige (kulpose) B. liegt vor (§ 309), wenn ein Brand der im § 306 oder der im § 308 (s. oben) bezeichneten Art nicht in vorsätzlicher, sondern nur in fahrlässiger Weise herbeigeführt wird. Als Strafe ist Gefängnis bis zu 1 Jahr
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0365,
Eid |
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) erklärte eine bloß kulpose Zweideutigkeit beim E. für unsündlich. Die neuere Philosophie endlich ist dem E. ebenso wie teilweise schon die altgriechische abgeneigt. Kant beruft sich auf Jesu Ausspruch: "Eure Rede sei Ja! Ja! Nein! Nein!" und meint
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0780,
von Totreifebis Toul |
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auszuscheiden. Je nachdem nun der Tötende mit oder ohne Absicht handelte, wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger (kulposer) T. unterschieden. Letztere wird nach dem Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (§ 222) mit Gefängnis bis zu drei Jahren
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Verbrechenbis Verbrüderungs-Entsagungsrevers |
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oder durch Unterlassungen zu schulden gebracht, zwischen dolosen und kulposen V., je nachdem sie vorsätzlicher- oder fahrlässigerweise begangen werden, und zwischen vollendeten (konsummierten) und versuchten V., je nachdem der beabsichtigte Erfolg
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