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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0536,
von Werfenbis Wergeld |
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536
Werfen - Wergeld.
ker Betonung der Landschaft veranlaßten. Die heil. Familie, Jesus bei Johannes am Jordan, Jesus in der Wüste, Jesus auf dem See Tiberias und die Weissagung sind die Hauptwerke dieser Gruppe. Außerdem entstanden in diesen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0640,
von Werftdivisionenbis Werkverdingung |
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. –
Vgl. Lassen, Henrik W. og hans Samtid (Krist. 1867); Schwanenflügel, Henrik W.
(Kopenh. 1877); Skavlan, Henrik W. (Krist. 1892).
Wergeld (vom altdeutschen Worte
wer , Mann), im frühen deutschen Mittelalter die Buße,
welche
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0208,
Rechtswissenschaft: Rechtsgelehrte |
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. Wergeld
Wergeld
Hundetragen
Cynophorie
Konsination
Bannung in den Zehnten
Verstrickung, s. Konsination
Pfählen
Pranger
Ausstellung v. Verbrechern, s. Pranger
Ganten
Halseisen
Halsring
Schandpfahl
Rädern
Säcken
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0633,
von Frederiksoordbis Freeholders |
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Strafgeld, welches nach altgermanischem Strafrecht der Verbrecher neben dem Wergeld (compositio), welches er zur Sühne an den Verletzten und bei Tötungen an die Familie des Getöteten zu zahlen hatte, an den Richter dafür entrichten mußte, daß dieser
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0177,
Germanen und Germanien (Kulturgeschichtliches) |
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die Pflicht gegenseitiger Unterstützung und gegenseitigen Schutzes, der Rache für einen der erschlagenen Blutsverwandten, ferner der Zahlung der Buße, des "Wergeldes", das zu zahlen war, wenn einer aus seiner Mitte einen Totschlag begangen hatte, wie auch
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 1024,
Sklaverei |
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1022
Sklaverei
hob, oder eine durch öffentliche Erklärung gewährte, die das Recht der Freizügigkeit verlieh, jedoch den Freigelassenen einem Schutzherrn, meist dem bisherigen Herrn, überwies. Freigelassene waren durch Wergeld geschützt
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0003,
von Gildebis Gildemeister |
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, gewährte ihnen Eideshilfe, zahlte bei entschuldbaren Totschlägen
das Wergeld u. s. w. In England wurden die G. dieser Art vom Staate anerkannt und in seinen Organismus aufgenommen. In vielen engl. Städten bildete eine
«Merchant guild
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0558,
von Mannesschwächebis Mannheim |
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wie Wergeld (s. d.).
Mannhardt, Wilhelm, Sagenforscher, geb. 26. März 1831 zu Friedrichstadt in Schleswig, studierte 1851‒54 in Berlin und Tübingen, habilitierte sich 1858 als Privatdocent in Berlin, zog sich aber 1863 nach Danzig zurück, wo er 26. Dez. 1880
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0580,
von Wehr (Dorf)bis Wehrordnung |
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"Annalen", Lpz. 1877) u. a.
Wehrgeld, s. Wergeld; auch soviel wie Wehrsteuer (s. d.).
Wehrli, Johann Jakob, Pädagog, geb. 6. Nov. 1790, übernahm 1810 die Armenerziehungsschule zu Hofwyl (s. Wehrlischulen), 1833 das Lehrerseminar in Kreuzlingen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Abjizierenbis Ablauf |
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(Wergeld) und des kirchlichen Glaubens an die Existenz und Übertragbarkeit
überverdienstlicher Leistungen dahin, daß alle Kirchenstrafen durch Geld abgekauft werden konnten. So wurde
der A. zum Preiskurant
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0968,
von Ästimbis Astrabad |
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im altdeutschen Recht kommt etwas Ähnliches vor im Institut der Wergelder, welche der Verbrecher an den Verletzten oder dessen Familie zahlen mußte, um die Fehde und Selbstrache abzukaufen, und wobei jede einzelne Verletzung oder Verstümmelung ihre bestimmte
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0085,
Blutgeld |
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nach altdeutschem Recht von einem Totschläger dem gezahlt wurde, welcher eigentlich die Blutrache ausüben sollte (s. Wergeld); dann auch wohl Bezeichnung für dasjenige Geld, welches vom Gericht für Entdeckung und Denunziation eines Verbrechers
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0088,
von Blutnelkebis Blutseuche |
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die B. durch Geld abgelöst werden, wie z. B. bei den Persern. Auch bei den alten Germanen hatte sie ihren Preis (s. Wergeld), blieb aber, selbst als das Christentum bei ihnen Eingang gefunden, trotz aller Verbote der Kirche und der Kaiser, trotz
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0343,
von Ehrenamtbis Ehrenbezeigungen |
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, namentlich des Rechts, Richter, Schöffe, Anwalt oder Zeuge zu sein, Lehen zu erwerben und Wergeld zu beziehen. Auch die sogen. Ehrlosigkeit des ältern deutschen Rechts gehört hierher, welche in dem Verlust der besondern Standesrechte und Standesehre
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0600,
von Emdener Glaubensbekenntnisbis Emerson |
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von Nuits, badische Artillerie im Gefecht vor Dijon u. a. Seit 1876 ist er wieder in München ansässig, wo er seitdem Bilder aus dem Reiterleben des 17. und 18. Jahrh. gemalt hat.
Emenda (mittellat., franz. Amende), Geldbuße, Wergeld (s. d.); E
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0885,
Ethnographie (Religion, Trachten, Familie, Staat etc.) |
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, der auf Menschen und Dinge, namentlich in der Südsee, sich erstreckt; die Blutrache, noch als Vendetta auf Corsica bekannt, bei Albanesen, Arabern und vielen Völkern noch vorhanden, aber oft ablösbar durch Buße (Wergeld der Germanen); der Zweikampf
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Feeriebis Fehde |
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in der Zahlung einer gewissen Geldsumme an den Verletzten (Wergeld) bestand, geleistet, so traten beide Teile in ihren vorigen Friedensstand zurück. Einen solchen von dem Volksgericht garantierten Frieden (compositio, Beilegung) pflegte man
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0643,
von Freidenkerbis Freie Gemeinden |
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der Schutzgewalt eines Freien unterworfen waren. Nur der Freie besaß Grundbesitz als freies Eigentum, nur er nahm an dem mehr als Ehre denn als Last geltenden Kriegsdienst teil, und nur er hatte Anspruch auf das volle Wergeld (s. d
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0123,
von Genualbis Genußmittel |
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wir, daß das Strafrecht von der Idee der vergeltenden Rache ausgeht, daher die G. für ein Vergehen dem unmittelbar Verletzten oder dessen Familie zu leisten ist; dahin gehört das altdeutsche Institut der Satisfaktion (compositio), Wergeld, Sühnegeld
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0195,
von Mannaflechtebis Mannhardt |
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er eine Ausgabe der "Tabula Peutingeriana" (Münch. 1824).
Manngeld, s. v. w. Wergeld (s. d.).
Mannhardt, 1) Johann, Mechaniker, geb. 1798 zu Tegernsee, diente anfänglich als Geißbube, erlernte dann aber die Uhrmacherei und entwickelte ein bedeutendes
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0399,
von Procharisterienbis Prodromos |
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Entdeckung eines solchen durch O. v. Struve 1873 als irrig erwiesen.
Prodasha (russ., "Verkauf"), Strafgeld, Buße; das altrussische Wergeld.
Prodatarĭus (neulat.), s. v. w. Protodatarius.
Prodigalität (lat.), Verschwendung
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0474,
von Wehlaubis Wehrpflicht |
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Kriegs« (Berl. 1860), »Die Gesetzgebung der letzten sechs Jahre im Reich und in Preußen« (das. 1877, beide anonym).
Wehrgeld, s. Wergeld; auch s. v. w. Wehrsteuer (s. d.).
Wehrhoheit, s. Waffenrecht.
Wehrli, Johann Jakob, schweizer. Pädagog
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0477,
Weib (im Mittelalter und in der Neuzeit) |
Öffnen |
, und zwar war dies meist nur der Fall bei Fürsten, die sich mit andern mächtigen Stämmen verbinden wollten. Ein Hauptbeweis der Stellung des weiblichen Geschlechts liegt darin, daß das Wergeld bei dem Mord einer Frau verhältnismäßig sehr groß war. Auch
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0537,
von Werkbleibis Werlauff |
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537
Werkblei - Werlauff.
Frauen. Der Betrag dieses Wergeldes richtete sich nach den Standesverhältnissen des Getöteten. Daneben war wegen des Friedensbruchs noch ein Strafgeld (Wette) an den König zu zahlen.
Werkblei, s. Blei, S. 14
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0871,
von Clarence-Apparatbis Conditional discharge |
Öffnen |
.), Compicgnc
Compiegne,de(Neisend.),Afrikai?4^
Compigmano, Gräfin von, Bona-
parte 5) ltionslehl''
0oinpi6xio (Arithmetik), Kombina-
C0MP0NY (Fluß), Senegambipn
00MP08ititt, Fehde, Wergeld
Compoundplatten
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0888,
von Forstversicherungbis Friedrichshöhle |
Öffnen |
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Friedegeld, Wergeld
Friedensfluß, Biberindianrr
Fricdensgeld, Fehde
Friedensrichter, Friedensgenchtc
Friedensstärke der europ. . |
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0051,
von Ablagerungenbis Ablaß |
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der Kirchenstrafe die Vorstellung einer Gott, als dem gekränkten Teile, zu leistenden Satisfaktion hervor. Die altgerman. Gesetzgebungen kannten nun sowohl die Übertragung der Bußleistung auf andere als auch die Kompensation des Verbrechens durch Geld (Wergeld). An
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0717,
von Antrimbis Antwerpen |
Öffnen |
; für sie war das dreifache Wergeld zu zahlen.
Antwerk, Bezeichnung für die Gesamtheit der im Mittelalter in Deutschland üblichen Kriegsmaschinen (für die die lat. Ausdrücke machina und ingenia gebraucht werden), zerfällt in Deckungsmittel, Stoßzeug
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0170,
von Blutfleckenbis Blutgeld |
Öffnen |
innerhalb der Gefäße vermittelt. (Hierzu Tafel: Die Blutgefäße des Menschen.) Über Verlauf, Anordnung und Verteilung der B. s. Kreislauf des Blutes.
Blutgeld, im Mittelalter gleichbedeutend mit Wergeld (s. d.). B. hieß in England auch die Belohnung
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Compitaliabis Compoundmaschine |
Öffnen |
die Buße (Wergeld), durch deren Erlegung sich
der Urheber einer unerlaubten Handlung von dem
Beschuldigten oder dessen Erben loskaufen konnte.
Mord und Totschlag, fleischliche Verbrechen, Raub,
Diebstahl, Brand, Menschenraub, Körperverletzung
u
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Ebenaceenbis Ebenbürtigkeit |
Öffnen |
Ungleichheit des Standes Un-
gleichbeit des Rechts bedeutete. Jeder Stand hatte
sein Wergeld, d. i. die bei Tötungen und Verwun-
dungen zu erlegende Buße. Hiermit im Zusammen-
bang stand der fernere Nechtssatz, daß der höher
Geborene von dem
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Fegefeuerbis Fehdehandschuh |
Öffnen |
. Klagte letztere auf Zahlung des Wergelds ( compositio ),
was unter Umständen für schimpflich galt, oder kam es zu einem außergerichtlichen Sühnevertrag, so war damit die Feindschaft der Sippen aufgehoben
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0259,
von Freidingbis Freie Bühne |
Öffnen |
Geschlechtern. Die F. hatten das
volle Wergeld (s. d.), die Hörigen nur das halbe, die Knechte wurden
nur nach ihrem persönlichen Sachwerte geschätzt. Der F. hatte das Recht und die Pflicht,
dem Heere anzugehören, den Zutritt zu den Volks
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 1023,
Sklaverei |
Öffnen |
unbeschränkt über seine Unfreien. Tötung und Verletzung fremder Sklaven wurde nicht durch ein Wergeld, sondern durch einen ihrem Besitzer zu leistenden Schadenersatz vergolten. Die Freilassung konnte eine widerrufliche sein, welche die Zugehörigkeit zum
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0603,
von Opferstockbis Ophiten |
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der Beleidiger Statt geleistetes Wergeld (Schadenersatz, Buße oder Genugthuung, Satisfaktion). Letztere Vorstellung wurde von der prot. Orthodoxie dahin gewandt, daß Christus als stellvertretendes Sühnopfer unsere Sünden abgebüßt habe, d. h
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