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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Regalĕcus; Regalien; Regalĭenfeld; Regalieren; Regardieren; Regatta

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Regalecus - Regatta

vom Salso, hat (1881) 10017 E., Gewinnung von Schwefel, Steinsalz und Gips und Weinbau.

Regalĕcus, s. Heringskönig.

Regalien (lat. jura regalia, d. i. königl. Rechte), früher der technische Ausdruck für die der obersten Gewalt als solcher zukommenden oder vorbehaltenen Rechte. Der Name entstand im Mittelalter innerhalb der unklaren Auffassung, daß die fortbestehende Volksfreiheit seit dem Aufkommen der königl. Macht mit fest bestimmten Servituten belastet sei, deren Ertrag dem Regenteneigentum des Herrschers zuwachse. So ward die pflichtmäßige Befugnis des Reichsoberhaupts und seiner Vertreter, den allgemeinen Rechtszustand (s. Friede) zu bewahren, überwiegend als Rechtstitel zur Erhebung von Friedbruchstrafen, Bannbußen, Gerichtsabgaben, Schutz- und Geleitsgeldern, die Sorge für den Verkehr als Gegenleistung für Zölle, Brücken-, Markt- und Städtegelder angesehen, und selbst die wachsende Einsicht in das Wesen des Staates und in die Mannigfaltigkeit der öffentlichen Aufgaben stand geraume Zeit fast nur im Dienste der fiskalischen, nach neuen Einnahmequellen herumspürenden Begehrlichkeit. Hierin ist der Ursprung vieler, teilweise erst nach Entstehung der Landeshoheit (s. d.) und nicht überall gleichförmig entwickelter R. zu suchen, namentlich des Berg-, Forst-, Jagd-, Fluß- und Salzregals, des Rechts auf herrenlose Sachen. Sogar das Münzrecht wurde lange nur wegen des Einkommens aus dem Schlagschatz gehandhabt, und wenn auch bei Begründung des neuern Postregals die Rücksicht auf das Gemeinwohl allein entscheidend war, so brachte sich doch in den von manchen Regierungen beanspruchten Monopolen (s. d.) das rein finanzielle Interesse immer wieder zur Geltung. Seit der klarern Auffassung des Staatsbegriffs suchten die Juristen ein richtigeres Verständnis über das Wesen aller dieser Gerechtsame durch die Unterscheidung zwischen höhern und niedern R. (regalia majora und minora) zu erzielen. Jene sind die aus dem Wesen der obersten Gewalt notwendig und unveräußerlich hervorgehenden Rechte, nämlich die gesetzgebende, oberstrichterliche, oberaufsehende und vollziehende Gewalt, während die übrigen R. als niedere nur eine wirtschaftliche oder finanzielle Bedeutung haben. Als R. in diesem letztern, engern Sinne werden wohl auch heute noch genannt, wenn auch mit Unrecht, der Post- und Telegraphenbetrieb und die Münzprägung. Dagegen sind die Steuermonopole, wie das Salzmonopol, das Tabaksmonopol, das Branntweinmonopol u. s. w. nur besondere Formen der Erhebung von indirekten Steuern. Die Bezeichnung der Staatshoheitsrechte als regalia majora schwindet jedoch gleichfalls mehr und mehr aus der Litteratur und man bezeichnet als R. nur diejenigen nutzbaren Rechte, welche auf privatrechtlichem Gebiete dem Staate vorbehalten blieben, z. B. das Bernsteinregal (s. Bernstein, Bd. 2, S. 840 b), das Fischereirecht (s. d.) im Küstenmeer u. dgl. – Vgl. Strauch, Über Ursprung und Natur der R. (Erlangen 1865), sowie die Lehrbücher des deutschen Privatrechts von Gerber, Beseler, Stobbe, Roth.

Im gallikanischen Kirchenrecht wird R. oder Regalienrecht eine Einrichtung genannt, wonach der König die Befugnis hatte, bei Vakanz von gewissen Bistümern und Abteien die Einkünfte bis zur Wiederbesetzung zu beziehen und die geistlichen Stellen in der Diöcese zu besetzen. Der Ursprung jenes Rechts ist nicht völlig aufgehellt; jedenfalls bestand das Recht nur für einzelne Diöcesen und Abteien kraft besondern Titels. Als Ludwig ⅩⅣ. das Regalienrecht auf alle Diöcesen ausdehnen wollte, entstand hierüber ein schwerer Kampf mit der Kurie, welcher dazu führte, daß der Papst keine franz. Bischöfe mehr konfirmierte, so daß ein Drittel der franz. Bistümer unbesetzt war. Auf der Assemblée du clergé de France von 1681 formulierte der franz. Episkopat im Zusammenhange mit dem Streit über das Regalienrecht neuerdings die gallikanischen Freiheiten (s. Gallikanische Kirche) wider den Papst; zwar erklärte Alexander Ⅷ. diese Beschlüsse für nichtig, gleichwohl blieben sie noch über ein Jahrhundert die Grundlage des franz. Kirchenrechts. Über das Regalienrecht kam es 1693 zu einem Ausgleiche, in dem Ludwig ⅩⅣ. im wesentlichen die Forderungen Innocenz’ ⅩⅡ. zugab. – Vgl. Phillips, Das Regalienrecht in Frankreich (Halle 1873).

Regalĭenfeld, im Wappen, s. Blutfahne.

Regalieren (frz.), bewirten.

Regardieren (frz.), beobachten, berücksichtigen.

Regatta (ital.), ursprünglich die in Venedig von der Piazzetta aus stattfindende Wettfahrt auf den die Stadt durchkreuzenden Kanälen; gegenwärtig überhaupt Wettfahrt auf dem Wasser. Man unterscheidet offene R., d. h. solche, die öffentlich ausgeschrieben und von allen Vereinen des Ruder- oder Seglerverbandes mitgemacht werden können, und interne R., die nur von einem Verein abgehalten werden. Zur Teilnahme an R. werden in Deutschland nur «Amateure», d. h. solche Mitglieder von wassersportlichen Vereinen zugelassen, die den Wassersport (Rudern oder Segeln) nur aus Liebhaberei und mit eigenen Mitteln betreiben und kein Geschäft daraus machen. Seit 1. Jan. 1884 wird in Deutschland bei keiner R. mehr um Geldpreise gestartet. Neben Ehrenzeichen, die unmittelbar in den Besitz der Gewinner übergehen, kommen auch sog. Herausforderungspreise, d. h. solche, die erst nach mehrmaligem Siege endgültig gewonnen werden, und ferner Wanderpreise, d. h. solche, die nie endgültig gewonnen werden, sondern die nur stets ein Jahr lang in der Hand des Siegers bleiben, zur Verwendung; für verschiedene R. sind von den Kaisern Wilhelm Ⅰ. und Wilhelm Ⅱ. Ehrenpreise, meist als Wanderpreise gestiftet worden, die die Bezeichnung Kaiserpreis tragen. Ruderregatten zerfallen in mehrere Rennen oder Races, auch Matches genannt, deren jedes nur Boote mit gleicher Mannschaftszahl und Bauart enthält. Der Förderung der Ruderregatten in Deutschland widmet sich der «Deutsche Ruderverband»; er veranstaltet die großen R. und setzt auch deutsche Meisterschaftsrennen an. Am Rhein finden auch Rennen um die «Rheinmeisterschaft» statt. Segelregatten bestehen in der Regel aus einer Wettfahrt, an der Boote verschiedener Größe und Besegelung, in Klassen eingeteilt und innerhalb der Klassen je nach ihrer Leistungsfähigkeit mit einer Zeitvergütung berücksichtigt, gleichzeitig teilnehmen. Die Ausschreibung von offenen Segelregatten erfolgt durch den «Deutschen Segler-Verband»; er veranstaltet Seeregatten für die großen Segeljachten, Binnen- und Flußregatten für die kleinern Boote.

Für jede R. werden Schiedsrichter, Zielrichter, Starter und Bahnmeister gewählt, die die Aufsicht beim Rennen und die Entscheidung bei Streitigkeiten haben. (S. auch Rudersport und Segelsport.) Die meisten und bedeutendsten R. finden in Eng- ^[folgende Seite]