Schnellsuche:

Ergebnisse für Ihre Suche

Ihre Suche nach Verlagsvertrag hat nach 1 Millisekunden 11 Ergebnisse geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz sortiert angezeigt.
Oder meinten Sie 'Verwahrungsvertrag'?

Rang Fundstelle
7% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0138, von Verlandung bis Verleihung Öffnen
. dem Verleger gegenüber sein Urheberrecht geltend machen. Er kann namentlich, sobald die Auflage vergriffen ist, die Veranstaltung einer neuen Auflage fordern. Selbst wenn der Verleger eine solche Verpflichtung in dem Verlagsvertrag nicht übernommen
4% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0137, von Verkupfern bis Verlagsrecht Öffnen
und Veröffentlichung überträgt und letzterer (der Verleger) sich hierzu verpflichtet, ist der Verlagsvertrag. Schriftlichkeit des Verlagsvertrags ist üblich, aber nicht notwendig. Der Inbegriff der Rechtssatzungen über den Verlagsvertrag bildet das V
4% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0275, von Verlagsanstalt, Nationale bis Verlagsrecht Öffnen
vervielfältigen und durch den Vertrieb im Buchhandel dem Publikum zugänglich zu machen. In den meisten Fällen wird ein Verlagsvertrag (s. d.) abgeschlossen, worin die Höhe der Auflage und das zu zahlende Honorar, wohl auch die Art der Ausstattung und der Termin
3% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0094, von Auflandig bis Aufliegen Öffnen
der Verlagsvertrag darüber, ob der Verleger das Recht nur auf eine A. oder ob er das Urheberrecht (s. d.) schlechthin erworben hat, und über die Stärke der A. Ist darüber nichts bestimmt, so erlischt das Recht des Verlegers, wenn die erste A. vergriffen
3% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0276, von Verlagssystem bis Verlängerung Öffnen
. geplant. (S. auch Verlagsordnung und Verlagsvertrag.) - Vgl. O. Wächter, Das V. (Stuttg. 1857); Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. 3 (2. Aufl., Berl. 1885), H. 189; Voigtländer, Das V. (2. Aufl., Lpz. 1893); Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (ebd
2% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0575, Buchhandel (Geschäftsbetrieb des deutschen Buchhandels) Öffnen
575 Buchhandel (Geschäftsbetrieb des deutschen Buchhandels). Verlagsunternehmen entschieden hat, so schließt er nötigenfalls mit dem Autor ein Übereinkommen (Verlagsvertrag, Verlagskontrakt), gewöhnlich schriftlich, ab. In demselben sind
2% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0007, Urheberrecht (Geschichtliches, Inhalt) Öffnen
. dgl. Die Übertragung des Rechts der Vervielfältigung und der Veröffentlichung auf einen andern (zumeist gegen Honorar) bildet den Gegenstand des Verlagsvertrags (s. Verlagsrecht). Über das Wesen des Urheberrechts ist in der Wissenschaft Streit. Ältere
2% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0309, von Wächterlied bis Wächter-Spittler Öffnen
in Zeitschriften, besonders in der »Deutschen Vierteljahrsschrift«, schrieb er: »Das Verlagsrecht mit Einschluß der Lehren von dem Verlagsvertrag und Nachdruck« (Stuttg. 1857-58); »Der 9. November 1861 und die Verlagsrechte« (Leipz. 1861); »Wechsellehre nach
2% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0262, von Freies Geleit bis Freifahrtordnung Öffnen
, buchhändlerische Bezeichnung i für die seitens des Verlegers an den Verfasser kosten- los zu gewährenden Exemplare eines Werkes. Falls ! im Verlagsvertrag nichts darüber vereinbart ist, bestimmt die Verlagsordnung (s. d.) für den deut- schen
2% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0437, von Waechter (Oskar von) bis Wackernagel (Philipp) Öffnen
Preußen stimmten. 1872‒76 war er Abgeordneter der Stadt Stuttgart in der Abgeordnetenkammer. Er schrieb: «Das Verlagsrecht mit Einschluß der Lehren von dem Verlagsvertrag und Nachdruck» (Stuttg. 1857‒58), «Das Autorrecht nach dem Gemeinen deutschen
2% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0640, von Werftdivisionen bis Werkverdingung Öffnen
wissenschaftliche und künstlerische) herbeizuführender Erfolg (Beförderung von Personen u. s. w.). Einzelne Arten der W., wie der Frachtvertrag (s. d.) und der Verlagsvertrag (s. d.), sind besonders geregelt. Die W. unterscheidet sich