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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Zur-Mühlen – Zusammenlegung

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Zurita'

Sein Sohn Geronimo Z. de Olivan besorgte von den ersten Bänden der «Anales» 1585 eine neue Ausgabe. Das ganze Werk erschien 1610 zu Saragossa in sechs und 1669 in sieben Foliobänden, 1621 ein Register zu der Ausgabe von 1610. Ein Auszug der zwei ersten Bände, mit Zusätzen von Z. Selbst, u.d.T. «Indices rerum ab Aragoniae regibus gestarum ab initiis regni ad annum 1410» (Saragossa 1578) ist wieder abgedruckt in Schotts «Hispania illustrata» (4 Bde./Frankf. 1603–8).

Zur-Mühlen, Raimund von, Sänger, s. Bd. 17.

Zurren, mit Tau oder Leinen auf einem Schiffe etwas befestigen, z.B. die Boote, Anker an den Davits (s. d.) und der Bordwand. Zurringe heißen die hierzu nötigen Taue. Z. bedeutet auch Zusammenschnüren, z.B. die Hängematten (s. d.).

Zur Straßen, Melchior Anton, Bildbauer, s. Straßen.

Zurückartung, s. Ausartung.

Zurückbehaltungsrecht, Retentionsrecht, das Recht, die eigene Leistung zurückzubehalten, solange die Gegenleistung aussteht. Voraussetzung dabei ist, daß zwei Personen einander gegenüber stehen, welche aus demselben ohne Unbilligkeit nicht zu zerreißenden Verhältnisse (Konnerität) gegeneinander Ansprüche haben. Das Z. beruht auf dem Princip, daß solchenfalls ein jeder Teil darauf bestehen kann, daß die in Verbindung stehenden gegenseitigen Ansprüche gleichzeitig, nicht einer vor dem andern, sondern beide Zug um Zug befriedigt werden. Vgl. Preuß. Allg. Landr. I, 20, §§. 536 fg.; Schweizerisches Obligationenrecht Art. 224–228; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 273, 274, 175, 202, 556, 772. Der Code civil enthält keine allgemeine Bestimmungen, sondern nur Einzelanwendungen. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 336, 474 versagt das Z., abgesehen von den Fällen des gegenseitig zu erfüllenden Vertrags, und verweist auf Arrest und Sequestration.

Das Z. wirkt auch gegenüber den auf dingliche Rechte sich gründenden Ansprüchen, insbesondere gegenüber dem Anspruche des Eigentümers auf Herausgabe seiner Sache (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1000), und zwar ist die Zurückbehaltung der fremden Sache wegen Verwendungen gestattet, auch wenn, wie im Gemeinen Recht, dem Verwendenden kein klagbarer Erstattungsanspruch gegen den Eigentümer beigelegt und derselbe allein auf den Weg der Zurückbehaltung beschränkt wird. Im franz. und österr. Recht wird bei der Vindikation von Immobilien eine Zurückbehaltung wegen Verwendungen nicht gestattet. Wer eine Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat, hat kein Z. (§. 1000).

Nach dem Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 313–315, von 1897, §§. 369 und 370, hat ein Kaufmann wegen seiner fälligen Forderungen an einen andern Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Z. an allen Mobilien des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von beiderseitigen Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind: wegen nicht fälliger Forderungen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat oder die Exekution gegen denselben fruchtlos vollstreckt ist u.s.w.

Ein Z. an einer fremden Sache würde principiell im Konkurse des Gegners nicht wirken, weil die Eröffnung des Konkurses die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kridars sistiert; doch sollen nach der Konkursordnung das handelsrechtliche Z. und das Z. wegen Verwendungen auch im Konkurse wirksam ↔ sein und das Recht zur abgesonderten Befriedigung aus den zurückbehaltenen Gegenständen gewähren. Das im Konkurse wirksame Z. nähert sich dadurch dem Faustpfande ls. d.).

Zurückbleiben, in der Jägersprache, s. Hinterlassen.

Zurückdatieren, s. Antedatieren.

Zurücknahme der Klage, s. Litisrenunziation.

Zurücksetzen, in der Jägersprache von Hirschen und Rehböcken, deren Geweih oder Gehörn weniger Enden hat als im Vorjahr.

Zurückspringen des Windes, s. Dovesches Gesetz.

Zurückstellung (militär.), s. Ersatzwesen und Einziehen (Bd. 17).

Zurückwerfung des Lichts, soviel wie Reflexion (s. d.).

Zurundung landwirtschaftlicher Grundstücke, s. Zusammenlegung.

Zurzach. 1) Bezirk im schweiz. Kanton Aargau, hat (1888) 12785 E., darunter 2057 Evangelische und 478 Israeliten, in 24 Gemeinden. –

2) Marktflecken und Hauptort des Bezirks Z. links am Rhein, in 344 m Höhe, an der Linie Stein-(Säckingen-)Winterthur der Schweiz. Nordostbahn, hat (1888) 1083 E., darunter 403 Evangelische; Post, Telegraph, Fernsprecheinrichtung, kath. Stiftskirche mit dem von Wallfahrern besuchten Grabe der heil. Verena, reform. Kirche, Propstei, Rathaus, Schulhaus; Stickerei, Leinwand-, Wäsche- und Schäftefabrikation, Vieh- und Jahrmärkte.

Zusammendrückbarkeit, soviel wie Kompressibilität (s. d.).

Zusammengesetzt, eine Blattform, s. Blatt.

Zusammengesetzte Äther, s. Ester.

Zusammengesetzte Betriebe, s. Kompositionsbetriebe.

Zusammengesetzte Körper, in der Chemie die Stoffe, die zwei oder mehrere Elementarbestandteile enthalten, im Gegensatz zu den einfachen Körpern oder chem. Elementen.

Zusammengesetzte Radikale, s. Radikale, zusammengesetzte.

Zusammenkunft, in der Sternkunde, s. Aspekten.

Zusammenlegung der Grundstücke, Arrondierung, Verkoppelung, Konsolidation, Separation, Kommassation. Mancherlei Umstände, namentlich die eigentümliche Anlage der Dorffluren zur Zeit der ersten Ansiedelung (s. Dorfsystem) und die durch unbeschränkte Teilbarkeit der Grundstücke hervorgerufenen Zerstückelungen haben bewirkt, daß in verschiedenen Ländern der landwirtschaftliche Grundbesitz häufig aus vielen zerstreuten, weit voneinander gelegenen, oft sehr kleinen Stücken besteht, die nur mit Mühe und großem Aufwande an Zeit und Kosten genutzt werden können und deshalb von verhältnismäßig geringem Nutzwerte sind. Eine solche Lage «im Gemenge» macht oft die Beseitigung des Flurzwanges (s. d.) und die Einführung einer rationellen Wirtschaftsmethode sehr schwierig oder unmöglich. Daher empfiehlt sich der gegenseitige Austausch der Grundstücke, die Z. der einzelnen Parzellen eines Besitzers, die Abrundung des Grundbesitzes der sämtlichen ländlichen Eigentümer einer so zerstückten Gemeindeflur, womit oft auch die Ablösung gewisser Grunddienstbarkeiten verbunden wird. Damit aber eine so nützliche Maßregel nicht durch den Widerspruch einzelner Besitzer verhindert werden könne, haben viele Staaten gesetzlich bestimmt, daß eine gewisse Majorität der Beteiligten berechtigt sei, die Z. zu verlangen (zu provozieren). Die vollständigste Z. der Grundstücke geht bis zur Vereinödung (s. d.). Die Z. tritt ein

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 1046.