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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Zusammenrückung – Zuständigkeit

entweder in Zusammenhang mit einer Gemeinheitsteilung (s. d.) oder als selbständige Maßregel. Im letztern Fall bildet die bloße Gemengelage der Grundstücke (auch wenn sie einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen) einen zureichenden Provokationsgrund. Gesetze, welche die Z. Der Grundstücke im zweiterwähnten Sinne regeln, bestehen in den meisten norddeutschen Staaten schon seit längerer Zeit. Nach dem Gesetz für Altpreußen von 1872 genügt, wie in den meisten andern Staaten, eine Majorität, berechnet nach Fläche und Grundsteuerreinertrag der beteiligten Grundstücke, um die Minorität zur Z. der Grundstücke zu zwingen. Bayern, Württemberg, Baden haben wirksame Gesetze entsprechenden Inhalts erst seit 1886, Hessen seit 1887, Elsaß-Lothringen seit 1890. Jedoch greifen die süddeutschen Zusammenlegungsgesetze nicht so energisch durch wie das preuß. Gesetz. Die Z. soll nämlich unterbleiben, wenn wenigstens die Hälfte der beteiligten Besitzer (der Kopfzahl nach), in Hessen, wenn vier Fünftel (ebenso übrigens im Gebiet des rhein.-preuß. Rechts, wenn fünf Sechstel) aller Beteiligten widersprechen. Auch soll für das eingeworfene Grundstück thunlichst Ersatz in Boden von gleicher Beschaffenheit und Lage geleistet werden, während man sich in Preußen für einen Ausfall in der Güte mit einem Zuwachs an Fläche begnügen muß und umgekehrt.

Zusammenrückung, s. Zusammensetzung.

Zusammenschlagung, im österr. Bergrecht, s. Konsolidation.

Zusammenschwemmungsgebilde, s. Klastische Gesteine.

Zusammensetzung oder Komposition, im grammatischen Sinne die Verbindung zweier oder mehrerer Wortstämme derart, daß sie unter einen Accent fallen und nur der letzte Wortstamm flektiert (dekliniert oder konjugiert) wird. Die mit Präpositionen zusammengesetzten Verba, z. B. beistehen, aufhalten, auch wenn sie im Satze von der Präposition untrennbar sind, wie z. B. unterschlagen, sind nur im uneigentlichen Sinne Zusammensetzungen, da in ältern Perioden der Sprachgeschichte die Präposition dem Verbum nur als adverbiale Bestimmung dient und eine selbständige Stellung im Satze hat. (S. Tmesis.) Von der Z. ist zu unterscheiden die Zusammenrückung oder uneigentliche Z. (auch Juxtaposition genannt), bei der selbständig flektierte Wörter unter einen Accent verbunden werden und so das Ansehen von Komposita erhalten, z. B. Blumenduft, wo «Blumen» der wirkliche Genitiv ist. In Bezug auf ihre Bedeutung kann man die Komposita nach sehr verschiedenen Gesichtspunkten einteilen. Die beiden wichtigsten Unterschiede sind folgende: 1) Beiordnende und unterordnende Z. Bei der beiordnenden Komposition stehen die beiden Glieder gleichwertig nebeneinander, so daß nur eine Addition zweier Begriffe stattfindet, z. B. neugrch. γυναικό-παιδα (gynaiko-paida), «Frauen und Kinder», lat. duo-decim «zwölf», d. i. 2 + 10, während bei der unterordnenden das eine Glied vom andern abhängig ist, z. B. Schwertgriff, d. i. Griff des Schwertes. 2) Z. niederer Ordnung und höherer Ordnung (für letzteres auch Besitzkomposita oder composita mutata). Dieser Unterschied stellt eine Bedeutungsentwicklung ursprünglich substantivischer Z. dar, die, indem von der Bedeutung einer Substanz abgesehen wurde und nur die der Substanz anhaftenden Qualitäten als Begriffsinhalt übrigblieben, in adjektivische Wörter verwandelt wurden. So kam z. B. «Dickkopf» (d. i. «dicker Kopf») zum Sinne «einen Dickkopf habend, dickköpfig», lat. magn-animus («großer Geist») zur Bedeutung «groß-, hochherzig». Die Z. der german. Sprachen ist von J. Grimm, «Deutsche Grammatik», 2. Tl., behandelt, die der indogerman. Sprachen überhaupt von Bopp in der «Vergleichenden Grammatik», Bd. 3 (3. Ausg., Berl. 1871), von Brugmann im «Grundriß der vergleichenden Grammatik», Bd. 2 (Straßb. 1888 fg.), von Justi, «Über die Zusammensetzung der Nomina in den indogerman. Sprachen» (Gött. 1861) u. a.

Zusammenstoß von Schiffen, s. Kollision und Straßenrecht auf See; Z. von Zügen, s. Eisenbahnunfälle.

Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, s. Konkurrenz.

Zusatzakte, s. Additionalakte.

Zusatzfrage, s. Nebenfrage.

Zusatzmarke, soviel wie Doppelmarke.

Züschen, Stadt im Kreis der Eder des Fürstentums Waldeck, an der links zur Eder gehenden Elbe, hat (1895) 602 E., Postagentur, Fernsprechverbindung, evang. Kirche; Molkerei und Sägewerk.

Zuschläge, in der Metallurgie, s. Beschicken und Eisenerzeugung; Hydraulische Z., s. Cement.

Zuschlagsbillets, s. Eisenbahntarife.

Zuschlagssteuern, eine Form der Kommunalbesteuerung, die in Frankreich besonders ausgebildet ist, sich aber auch in Deutschland findet. (S. Gemeindesteuern und Gemeindeumlagen.)

Zuschlagszölle, Zölle, die zu den tarifmäßigen Zöllen als Zuschlag erhoben werden, entweder bei der Einfuhr von Waren unter fremder Flagge (s. Flaggenzuschlag), oder aus Niederlagen eines nicht einheimischen Hafens (s. Surtaxe d’entrepôt), oder aus Staaten, mit denen Zollkrieg besteht (s. Retorsionszölle), oder endlich auch um die Erhöhung einer inländischen Produktionssteuer, z. B. bei der Zuckersteuer (s. d.), auszugleichen.

Zuschneidemaschinen, Maschinen zum gleichzeitigen Zuschneiden mehrerer Lagen Tuch u. s. w.

Zuschußkassen, s. Fabrikkassen.

Zusmarshausen. 1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Schwaben, hat 322,10 qkm und (1895) 15680 (7631 männl., 8049 weibl.) E. in 43 Gemeinden mit 85 Ortschaften. – 2) Flecken und Hauptort des Bezirksamtes Z., rechts an der zur Donau gehenden Zusam, Sitz des Bezirksamtes und eines Amtsgerichts (Landgericht Augsburg), hat (1895) 1065 E., darunter 18 Evangelische, Postexpedition, Telegraph und ein Schloß. Hier wurden 17. Mai 1648 die Kaiserlichen unter Holzapfel von Turenne und Wrangel geschlagen.

Zuständigkeit, im allgemeinen das, was jemandem zusteht; so bezeichnet Rechtszuständigkeit oder rechtliche Kompetenzen den Inbegriff der Rechte, welche jemandem zustehen. Im besondern ist Z. Bezeichnung für den Geschäftskreis, der einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zugewiesen ist. Zuständiges Gericht ist ein solches, welches in einer Sache zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, d. h. zur Prüfung, Entscheidung oder Regelung der Sache berufen ist. Die Z. der Gerichte ist für Deutschland im Gebiete der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit durch Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 geordnet, für Österreich, jedoch nur für bürgerliche Rechtssachen, durch die Jurisdiktionsnorm vom 1. Aug. 1895. Sie ist insoweit der Einwirkung der Landesgesetzgebungen und der Justizverwaltungen