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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Belâd; Belagern und Belagerung; Belagerungsgeschütze; Belagerungspark; Belagerungszustand

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Belâd - Belagerungszustand.

4) B. IV., Sohn Andreas' II., einer der größten ungar. Fürsten, regierte zuerst als Mitregent seines Vaters, dann allein 1235-70, suchte energisch die Macht des hohen Adels zu schwächen, wurde aber durch die Niederlage, welche er 1241 am Sajo durch die Mongolen erlitt, gezwungen, zum Herzog Friedrich von Österreich zu flüchten, der ihm seine Schätze und einige Grenzbezirke abpreßte. B. setzte dann die Flucht bis Dalmatien fort, auf dessen Insel Arbe er seine Zuflucht bis Herbst 1242 suchte. Nach dem Abzug der Mongolen that B. alles zur Herstellung des Wohlstandes: er rief deutsche Kolonisten herbei, hob die Städte, sorgte für bessern Anbau des Bodens, siedelte die Kumanen in den Einöden an der Theiß an und beförderte eine bessere Stellung des Bauernstandes. Auch eroberte er 1246 die an Herzog Friedrich abgetretenen Landstriche zurück. 1262 wehrte er einen neuen Einfall der Mongolen in Ungarn siegreich ab. Zuletzt geriet er noch in einen Krieg mit seinem Sohn Stephan, der sich gegen ihn empört hatte.

5) B. V., der unter diesem Namen 1305 als Kronprätendent auftretende Otto von Bayern, dessen Großvater von mütterlicher Seite Bela IV. war.

Belâd (arab., Plural von Biled), s. v. w. Bezirk, häufig vorkommend in arabischen Lokalnamen, z. B. B. Bescharah, eine Gebirgslandschaft der Drusen im Libanon, mit Tibnin als Hauptort; B. el Dscherid oder Biled ul Dscherid (s. d.), der südliche Teil von Tunis; B. el Takrur, der zum Islam bekehrte nördliche Teil des Sudân, im Gegensatz zu B. el Medschus (den südlichen "Heidenländern").

Belagern und Belagerung, s. Festungskrieg.

Belagerungsgeschütze, s. Geschütze.

Belagerungspark, die Gesamtheit des artilleristischen und technischen Materials zur Belagerung einer Festung; auch der Platz, wo dasselbe vor der Festung angesammelt ist. Der artilleristische B. umfaßt die Geschütze, Munition, Laboratorien, das Batteriebaumaterial etc., der Ingenieur-B. das Material für die Angriffs arbeiten der Pioniertruppen. Man legt den B. in der Nähe von Eisenbahnen, Wasser und fahrbaren Straßen, womöglich nicht sichtbar und außerhalb des Schußbereichs der Festung, etwa 8-10 km von derselben entfernt, an. Die Verbindung mit den Angriffs arbeiten vor der Festung vermitteln näher gelegene, sogen. Zwischendepots. Vgl. Festungskrieg. Alles im B. zu sammelnde Material wird im Frieden als Belagerungstrain in gewissen Festungen bereit gehalten. Es gibt eine bestimmte Anzahl Belagerungstrains, in Sektionen mit je einer Munitionsparkkolonne geteilt, deren Zusammensetzung und Organisation geheim gehalten wird. Je nach der Größe der zu belagernden Festung werden eine gewisse Anzahl Sektionen der Belagerungstrains zu einem B. vereinigt.

Belagerungszustand (franz. État de siége), eine Art moderner Diktatur, bestehend in der Übertragung der gesamten öffentlichen Autorität auf die Militärbehörden, welche zugleich mit außerordentlichen Vollmachten bekleidet werden. Ursprünglich nur auf das bestimmte kriegerische Verhältnis einer eigentlichen Belagerung berechnet, wurde der B. auch auf andre Verhältnisse übertragen, und zwar versuchte die französische Revolution zuerst eine Regelung dieses Gegenstandes durch Gesetz vom 8. Juli 1791, woran sich dann später, namentlich unter Napoleon I., verschiedene andre wichtige Gesetze anschlossen. Hiernach kann der B. über ganze Distrikte und Provinzen und nicht bloß bei einer eigentlichen Belagerung und überhaupt nicht bloßen Kriegszeiten, sondern auch im Frieden zur Unterdrückung revolutionärer Bewegungen verhängt werden. So erklärte z. B. Karl X. 28. Juli 1830 die Stadt Paris in den B. Auch das Jahr 1848 rief über die Hauptstadt der damaligen französischen Republik den B. herbei, und Gleiches war 1871 infolge des furchtbaren Aufruhrs der Kommune zu Paris der Fall. Ebenso ist in diesem Jahrhundert auch in andern Staaten des Kontinents wiederholt der B. zur Unterdrückung von revolutionären Versuchen verfügt worden, namentlich auch in Deutschland 1848 und 1849, insbesondere nach dem badischen Aufstand, ebenso von den Österreichern 1878 in Bosnien. Auch wurden während des Kriegs 1870/71 einzelne Bezirke in Deutschland in B. erklärt. Nach der gegenwärtigen deutschen Reichsverfassung (Art. 68) steht dem Kaiser das Recht zu, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden Teil desselben in den Kriegszustand zu erklären, eine Bestimmung, die jedoch für Bayern keine Geltung hat. Dabei wird auf das königlich preußische Gesetz vom 4. Juni 1851 über den B. Bezug genommen, dessen Bestimmungen in einem solchen Fall maßgebend sein sollen, so daß also hiernach die Erklärung des Belagerungszustandes von der vorgängigen Erklärung des Kriegszustandes abhängig ist. Nach dem angezogenen Gesetz vom 4. Juni 1851 ist für den Fall des Kriegs in den vom Feind bedrohten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezirk in B. zu erklären; für andre Bezirke steht die Erklärung dem kommandierenden General zu. Für den Fall eines Aufruhrs kann der B. sowohl in Kriegs- als Friedenszeiten erklärt werden, doch geht die Erklärung dann vom Staatsministerium aus, und nur in dringenden Fällen kann dieselbe provisorisch und vorbehaltlich der ministeriellen Bestätigung, rücksichtlich einzelner Orte und Bezirke, durch den obersten Militärbefehlshaber auf Antrag des Verwaltungschefs oder, wenn Gefahr im Verzug ist, durch den Militärbefehlshaber allein erfolgen. Die Erklärung des Belagerungszustandes geschieht durch öffentlichen Ausruf bei Trommelschlag oder Trompetenschall, durch Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter. Mit der erfolgten Bekanntmachung geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über, so daß die Zivilverwaltungs- und die Kommunalbehörden den Anordnungen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten haben. Gleichzeitig können auch das freie Vereins- und Versammlungsrecht, das Recht, daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf, die Freiheit der Presse, die Rechte, welche sich auf Unverletzlichkeit der Wohnung und die persönliche Freiheit beziehen, für die Dauer des Ausnahmezustandes suspendiert werden, und es hängt lediglich von dem Ermessen des kommandierenden Militärbefehlshabers ab, welche Beschränkungen er an die Stelle der hierüber sonst geltenden Bestimmungen treten lassen will. Hält es derselbe oder das Staatsministerium für nötig, die ordentlichen Gerichte zu suspendieren, so treten an die Stelle derselben die Kriegsgerichte, welche namentlich die Verbrechen des Aufruhrs, Hochverrats, Landesverrats, der thätlichen Widersetzung, der Meuterei, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten zum Ungehorsam oder zu Vergehen gegen die militärische Zucht und Ordnung zur Untersuchung und Bestrafung überwiesen erhalten. Die Kriegsgerichte werden aus Offizieren und Zivilrichtern zusammengesetzt; in eingeschlossenen Festungen können im Notfall an der