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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Hauptverbandplatz; Hauptverfahren; Hauptverhandlung

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Hauptverbandplatz - Hauptverhandlung.

rühmte Thaten ausgezeichnete Personen auftraten, den eigentlichen Hauptteil der öffentlichen Vorstellungen bildeten und, dem Inhalt entsprechend, mit möglichster Pracht ("Staat" in diesem Sinn genommen) ausgestattet wurden. Erst in neuerer Zeit wurde eine Anzahl dieser Stücke, von denen sich eine handschriftliche Sammlung auf der Wiener Hofbibliothek befindet, durch den Druck bekannt, z. B. "König Karl XII. vor Friedrichshall" (hrsg. von Lindner, Dessau 1845). Vgl. Devrient, Geschichte der deutschen Schauspielkunst, Bd. 1 (Leipz. 1848); Weiß, Die Wiener H. (Wien 1854).

Hauptverbandplatz, der auf dem Schlachtfeld von den Sanitätsdetachements errichtete Verbandplatz, wohin die Verwundeten durch die Krankenträger zunächst geschafft werden. Dort werden die Verwundeten gelagert, erquickt, untersucht, verbunden und auch operiert, sobald die Operation unaufschiebbar erscheint. Dort erfolgt weiter die Sonderung der Schwerverwundeten (Nichttransportierbaren) von den Leichtverwundeten (Transportierbaren). Es werden die in der Sanitätsordnung vorgeschriebenen Wundtäfelchen angeheftet, welche die Art der Verletzung angeben, ferner die Hilfe, welche dem Verwundeten auf den Verbandplätzen bereits geleistet worden ist, und endlich ein Gutachten enthalten über den Grad der Transportfähigkeit. Weiße Täfelchen lassen sofortige Lazarettbehandlung notwendig erscheinen, die Betreffenden gelangen daher in die Feldlazarette. Rote Täfelchen bedeuten, daß der Verwundete transportfähig ist. Die mit roten Täfelchen Bezeichneten werden daher nach den sogen. Sammelplätzen geschafft und von dort direkt zur weitern Evakuation nach dem nächsten Etappenort.

Hauptverfahren, im Strafprozeßrecht derjenige Teil der Untersuchung, in welchem die Entscheidung der Sache erfolgt, im Gegensatz zum Vorbereitungsverfahren und zur Voruntersuchung. Die Eröffnung des Hauptverfahrens (s. d.) erfolgt durch Gerichtsbeschluß. Es folgt die Hauptverhandlung (s. d.) und schließlich das Urteil (s. d.). Im Zivilprozeß versteht man unter H. die Verhandlung zur Hauptsache, d. h. die eigentliche Verhandlung des Rechtsstreits selbst, im Gegensatz zum Vorverfahren, d. h. der Verhandlung über die Frage, ob der Beklagte, welcher prozeßhindernde Einreden vorschützte, gleichwohl gehalten sei, sich auf die eigentliche Verhandlung des Rechtsstreits einzulassen, und zu dem sogen. Nachverfahren, d. h. dem Verfahren eines durch Eidesleistung bedingten Endurteils.

Hauptverhandlung, im modernen Strafprozeßrecht der wesentliche Hauptabschnitt des gerichtlichen Strafverfahrens, welcher dem Urteilsspruch unmittelbar vorhergeht. Man kann bei den strafrechtlichen Untersuchungen drei Abschnitte unterscheiden: 1) das Stadium der Vorerörterungen oder das Vorbereitungsverfahren, von mehr polizeilichem Charakter, meist von der Staatsanwaltschaft geleitet, welches sich mit der Frage beschäftigt, ob eine strafbare Handlung begangen, und ob deshalb Klage zu erheben ist; 2) die Voruntersuchung zur Feststellung der weitern Frage, ob gegen eine bestimmte Person, den Angeschuldigten, das Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob derselbe außer Verfolgung zu setzen sei; 3) das Hauptverfahren, welches mit dem Gerichtsbeschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens (s. d.) beginnt. Es folgt die H. zur Klarstellung des gesamten Sachverhalts und endlich das gerichtliche Urteil selbst. Damit soll jedoch nicht gesagt sein, daß notwendig jede Untersuchung diese drei Abschnitte aufweisen müsse; es kann vielmehr das erste Stadium sehr wohl hinwegfallen, und es ist ferner nicht bei allen strafbaren Handlungen erforderlich, daß eine Voruntersuchung (s. d.) stattfinde. Dagegen kann ohne Hauptverfahren und ohne H. insbesondere ein gerichtliches Strafurteil nicht gefällt werden, und der Schwerpunkt der Untersuchung liegt daher in der H. Je nach dem Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung bestimmt sich die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, vor welchem die H. stattfindet. Bei schwereren Verbrechen geht in Deutschland die H. vor dem Schwurgericht (s. d.) vor sich, während leichtere Verbrechen und schwerere Vergehen vor die Strafkammern der Landgerichte gehören (s. Landgericht). Leichtere Vergehen und Übertretungen werden von den Schöffengerichten (s. d.) abgeurteilt, insofern die Übertretungen nicht ausnahmsweise von dem Amtsrichter allein erledigt werden können (s. Amtsgerichte). Wesentlich ist für jede H. die Öffentlichkeit der Verhandlung, einschließlich der Verkündigung der Urteile und Beschlüsse. Nur wenn durch sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Ebenso wesentlich ist die Wahrung des Grundsatzes der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens. Die H. muß in ununterbrochener Gegenwart der Richter, der Staatsanwaltschaft und eines Gerichtsschreibers, welcher das Protokoll führt, erfolgen. Gegen einen abwesenden, d. h. gegen einen Angeklagten, dessen Aufenthalt unbekannt ist, oder der sich im Ausland aufhält, kann nur ausnahmsweise eine H. dann stattfinden, wenn eine strafbare Handlung in Frage steht, die nur mit Geldstrafe oder mit Einziehung bedroht ist. Gegen einen ohne Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten ist in der Regel ein Vorführungsbefehl zu erlassen, und nur ausnahmsweise kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, namentlich bei großer Entfernung seines Aufenthaltsortes und bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung. Ist dem Angeklagten auf Antrag oder von Amts wegen ein Verteidiger bestellt, oder ist ein solcher nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Strafprozeßordnung, § 140) zuzuziehen, so erscheint auch die Anwesenheit des Verteidigers als notwendig. Die H. soll, um die Einheitlichkeit des Bildes nicht zu beeinträchtigen, möglichst ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden. Eine unterbrochene H. muß spätestens am vierten Tag nach der Unterbrechung fortgeführt werden, widrigenfalls mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ist.

Die H. wird von dem Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache. Ist der Angeklagte verhaftet, so ist er vorzuführen; er erscheint ungefesselt. Hierauf erfolgt der Aufruf der geladenen Zeugen und Sachverständigen, die schon jetzt auf die Bedeutung des Eides hingewiesen werden können. Die Zeugen entfernen sich hierauf aus dem Sitzungszimmer, während es den Sachverständigen gestattet werden kann, der ganzen H. beizuwohnen. Sodann wird der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens (nicht aber auch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft) wird verlesen. Hierauf erfolgt eine weitere Vernehmung des Angeklagten über den Sachverhalt selbst, welche ihm Gelegenheit geben soll zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen gunsten sprechenden