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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Negativ - Negotiorum gestio.

auf die Großen selbst, sondern nur auf ihre Beziehungen zu einander bezieht. Gleicherweise deutet auch der reelle Gegensatz der Kräfte, der Qualitäten etc. stets auf ein Verhältnis der Entgegensetzung hin, wie denn z. B. eine jede mechanische Kraft an und für sich positiv ist und der Begriff der N., der den Gegensatz derselben gegen eine andre voraussetzt, nur insofern auf sie Anwendung finden kann, als beide Kräfte miteinander in Vergleichung gebracht werden können.

Negativ (lat.), verneinend (s. Negation), der Gegensatz von positiv (s. d.). In der Photographie heißt N. die durch das Licht hergestellte Kopie, in welcher Licht und Schatten sich umgekehrt verteilen wie im Original, im Gegensatz zur positiven Kopie, die vollständig mit dem Original übereinstimmt.

Negativdruck, ein Druckverfahren, bei welchem die Schrift, Verzierungen etc. in der Farbe des Papiers, die umgebende Fläche in andrer Farbe erscheint. Zur Herstellung desselben zieht man die Charaktere, welche in der Papierfarbe erscheinen sollen, nach dem Druck vom Schriftsatz auf sogen. Umdruckpapier ab, überträgt sie vermittelst desselben auf eine Zinkplatte und überzieht diese mit einer Schellacklösung. Die fette Umdruckfarbe nimmt dabei die Lösung nicht an, und man kann erstere leicht auswaschen, worauf man die jetzt unbedeckten Teile der Zinkplatte tief ätzt. Platten für N. kann man auch durch Gravierung in Metalltafeln erzeugen, und jeder Xylograph vermag sie ebenfalls rasch zu liefern, namentlich wenn auch in diesem Fall das Verfahren des Überdrucks behufs Herstellung der Zeichnung angewandt wird.

Negative Höhe, s. Depression.

Negativer Pol, Galvanische Batterie, S. 871.

Negatorienklage (Actio negatoria), die zum Schutz des Eigentums gegen widerrechtliche Eingriffe in dasselbe gegebene dingliche Klage, z. B. bei Anmaßung von Servituten und ähnlichen Eigentumsstörungen. Die Grundlage dieser Klage ist das Eigentum, welches im Leugnungsfall, ebenso wie die angebliche Störung in diesem, vom Kläger bewiesen werden muß. Das Klaggesuch ist auf Abstellung der drohenden oder Beseitigung der bereits erfolgten Beeinträchtigung gerichtet, außerdem auf Schadenersatz und in der Regel auch auf Androhung einer Strafe für den Fall wiederholte Eigentumsstörung.

Negda (Nigidalzen, Neidalzen, Nigidaier), Volk in Sibirien, Mischlinge der Tungusen (s. d.) und Giljaken (s. d.), am Amgun, einem linken Zufluß des Amur im ostsibirischen Küstengebiet.

Neger (franz. nègre, v. lat. niger, schwarz, Nigritier), die ausgeprägte Rasse Afrikas, welche diesen Kontinent, vom Südrand der Sahara angefangen, bis zu dem Gebiet der Hottentoten und Buschmänner auf der südlichen Halbkugel und vom Atlantischen bis zum Indischen Ozean bewohnt, so daß nur der südwestliche Teil Afrikas und der Norden von andern Rassen (Khoi-Khoin, Hamiten, Semiten) eingenommen werden. Die meisten N. haben hohe u. schmale Schädel (durchschnittlicher Breitenindex 68 bis 71); dazu gesellt sich ein Vortreten des Oberkiefers und schiefe Stellung der Zähne (Prognathismus). Als allen gemeinsames Merkmal gilt die beharrliche Dunkelung der Haut, von Gelb durch Kupferrot u. Olivenfarbe zum Dunkelbraun (den der Rasse eigentümlichen Geruch führt Falkenstein auf eine etwas öligere Beschaffenheit des Schweißes zurück, der bei unreinlicher Lebensweise leicht ranzige Säure entwickelt); dazu gesellen sich meist (nicht immer) wulstige Lippen, gewöhnlich (nicht immer) kurzes Haar, elliptisch im Querschnitt, häufig der Länge nach gespalten und gekräuselt, zuweilen (bei Kaffern) verfilzt und büschelförmig gestellt. Die Nase wechselt von der breiten, gequetschten Form bis zur fein-spitzen, schlanken. Das Haar ist schwarz, doch kommen auch rothaarige N. vor. Leibhaar und Bartwuchs sind vorhanden. Die N. bilden nur eine Rasse, denn die vorherrschenden anthropologischen Merkmale kehren bei allen wieder. Waitz schließt von den eigentlichen Negern Berber, Kopten, Abessinier, Galla, Nubier, Hottentoten, Kaffern, Congovölker und Malgaschen, Schweinfurth auch die Bongo aus, und Fr. Müller will zu den Negern nur die Völker des westlichen und mittlern Afrika gerechnet wissen, welche zwischen der Sahara und dem Äquator wohnen. Andre haben neuerdings wiederum versucht, auch die hellfarbigen Nordafrikaner (Hamiten) mit ihnen zu vereinigen, da zahlreiche Übergänge zwischen ihnen und den eigentlichen Negern vorhanden sind. Letztere zerfallen nach Peschel in zwei große Abteilungen: die Sudânneger in Mittelafrika, von der Senegalmündung bis nach Dar Fur reichend und im S. durch eine Linie begrenzt, die etwa vom Camerungebirge bis zu den Nilseen reicht; dann südlich von diesen die Bantu (s. d.). Die Sprachen der N. behandelt Fr. Müller in "Grundriß der Sprachwissenschaft", Bd. 1 (Wien 1877). Vgl. Waitz, Die Negervölker und ihre Verwandten (Leipz. 1860); R. Hartmann, Die Nigritier (Berl. 1876); Ders., Die Völker Afrikas (Leipz. 1880).

Negerhandel, s. Sklaverei.

Negerhirse, s. Pennisetum und Setaria.

Negerkaffee, s. Cassia.

Negerkorn, s. Sorghum.

Negerpfeffer, s. Habzelia.

Negieren (lat.), verneinen; s. Negation.

Negker (Necker), Jost de, Holzschneider des 16. Jahrh., aus Antwerpen gebürtig, war durch Peutinger nach Augsburg gezogen worden, um Formschnitte zu den auf Veranlassung des Kaisers Maximilian herausgegebenen Druckwerken nach Zeichnungen von Burgkmair, Schäuffelein u. a. auszuführen, insbesondere zum "Tewerdanck". Er hat Clairobscurschnitte (in drei Formen) nach Burgkmair und Kopien des Holbeinschen Totentanzes angefertigt.

Negligee (franz. negligé, spr. -scheh), bequemes Morgenkleid; übertragen s. v. w. nachlässiges Wesen.

Négligence (spr. -schangs), Nachlässigkeit.

Negligieren (lat.), vernachlässigt; Neglektion, Vernachlässigung, Versäumnis; Neglektengelder, Strafgelder für Versäumnis.

Negoi, höchster Berg der siebenbürg. Karpathen (2543 m), östlich vom Rothenturmpaß, mit einer 218 m über den Kamm emporragenden schroffen Felsenpyramide und drei Gebirgsseen.

Negotin, Stadt im Königreich Serbien, Kreis Krajina, 8 km von der Donau, Sitz der Kreisbehörden und eines Bischofs, mit Untergymnasium und 5000 Einw. Im S. und W. wird die Stadt von einem großen Sumpf umgeben. Die Umgegend liefert vorzüglichen Wein. 1813 fanden hier blutige Kämpfe zwischen den Serben und Türken statt.

Negotiorum gestio (lat.), Geschäftsführung ohne Auftrag und ohne amtliche Verpflichtung. Derjenige, welcher auf solche Weise die Geschäfte eines andern, insbesondere eines Abwesenden, führt, wird Geschäftsführer (negotii gestor) und derjenige, dessen Geschäfte er besorgt; Geschäftsherr (negotii dominus) genannt. Die Obligation, welche dadurch zwischen beiden begründet wird, ist dem Mandat (s. d.) nachgebildet. S. Geschäftsführung.