Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

39

Centralblatt für das Deutsche Reich – Centralindien

flächengleich dem Dreieck ADS. Dieses Sektorengesetz stimmt mit dem zweiten Keplerschen Gesetz (s. d.) überein, wenn S die Sonne darstellt. Die nach S hinwirkende Kraft ist nach Newton die Schwere (s. d.). Nimmt man an, daß dieselbe umgekehrt proportional dem Quadrate der Entfernung wirkt, so erklärt sich auch die Bewegung der Himmelskörper in Kegelschnitten, das erste Keplersche Gesetz und auch das dritte Keplersche Gesetz. Man kann hiernach die Himmelskörper als um den Centralkörper geschwungene Körper ansehen.

Centralblatt für das Deutsche Reich, erscheint seit 1873 in C. Heymanns Verlag, Berlin, hg. im Reichsamt des Innern in wöchentlichen Nummern und dient neben dem Reichsgesetzblatt als amtliches Publikationsorgan für Verordnungen des Bundesrats, des Reichskanzlers, der übrigen Reichscentralbehörden, soweit sie nicht selbständige Verordnungsblätter besitzen; daneben enthält das C. auch andere amtliche Mitteilungen thatsächlicher Natur, statistische Übersichten u. dgl.

Centralbureau der internationalen europäischen Gradmessung, s. Geodätisches Institut.

Central City (spr. ßénnträll ßitti), Hauptort des County Gilpin im nordamerik. Staate Colorado, 62 km westlich von Denver, in 2500 m Höhe, in einer reichen Goldregion gelegen, hat 2480 E. und zahlreiche Bergbaugesellschaften.

Centrāle, elektrische, s. Elektricitätswerke.

Centralfeuer, schon von mehrern Pythagoreern in der Mitte der Erde angenommenes Feuer. Früher glaubte man im C. den Ursprung der Vulkane und . ähnlicher Erscheinungen zu finden. Als man sich aber später überzeugte, daß ein im Innern der Erde eingeschlossenes Feuer unmöglich sei, verstand man darunter die Gluthitze im Innern der Erde.

Centralfeuergewehr, s. Lancastergewehr.

Centralgenossenschaft, auch Genossenschaftsgenossenschaft, Bezeichnung für eine ausschließlich aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s. d.) als Mitgliedern bestehende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Ihre Bildung erfolgt zum Zwecke des gemeinsamen Bezuges der den einzelnen Genossenschaften notwendigen Bedürfnisse, oder auch sonst zur Förderung und Unterstützung der Einzelgenossenschaften oder des Genossenschaftswesens überhaupt. Die ersten und mit dem glänzendsten Erfolge begründeten C. sind die beiden Großhandelsgenossenschaften (Wholesale Society) in Manchester (1865) und in Glasgow (1869). Ihre Gründung erfolgte seitens der engl. und schott. Arbeiterkonsumvereine zu dem Zwecke, sich von der Herrschaft der Großhändler, von denen die Kleinhändler im Konkurrenzkampfe mit den Konsumvereinen verlangt hatten, daß sie letztern nicht liefern sollten, zu befreien und den Großhandel in die eigene Hand zu nehmen. Sie üben die Funktion großartiger Einkaufsagenturen für die Detailkonsumvereine, denen sie zu liefern verbunden sind, während diese zum ausschließlichen Bezug der Waren bei ihnen keine Verpflichtung haben. Die Großhandelsgenossenschaft zu Manchester zählte April 1892 979 Genossenschaften als Mitglieder, welche eine individuelle Teilhaberschaft von 785814 Mitgliedern darstellte. Das Aktienkapital betrug 521200 Pfd. St., wovon 486622 Pfd. St. eingezahlt waren; außerdem hatte die Gesellschaft ein Leihkapital von 917771 Pfd. St. zur Verfügung. Der Reservefonds betrug 55760 Pfd. St. und der Verkaufserlös während des letzten Geschäftsjahres (26. März 1892 endend) 8933022 Pfd. St., also etwa 182 Mill. M. Ihre Niederlassung in Manchester umfaßt ein ganzes Straßenviertel. Beide geschäftlich im engsten Zusammenhange stehenden Genossenschaften besitzen außer ihren Hauptniederlassungen eine Anzahl Zweigniederlassungen zu Verkaufs- und Einkaufszwecken und produzieren einen Teil der zu verkaufenden Waren in eigenen Fabriken. Den größern Teil kaufen sie im Großen, soweit als möglich von den Produzenten. Die Genossenschaft in Manchester allein besitzt 7 Dampfer für den Seeverkehr, hat auswärtige Verladungsdepots in Rouen, Calais und Hamburg und Niederlassungen für den Einkauf in Hamburg, Kopenhagen, Aarhus und Neuyork. In Deutschland war bis zum Reichsgesetz vom 1. Mai 1889, ebenso wie es noch jetzt in Österreich der Fall, die Bildung von C. nicht möglich, da Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes nur physische Personen, die zugleich Genossen waren, sein konnten. Durch dieses Gesetz ist die Bildung ermöglicht, da in den Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft nunmehr auch Personen berufen werden können, die nicht Mitglieder dieser selbst, sondern nur Mitglieder einer die Mitgliedschaft habenden Genossenschaft sind. Es sind auch seitdem bereits einige C., meist zur Förderung allgemeinerer genossenschaftlicher Zwecke sowie zur Unterstützung von Genossenschaften, in Deutschland errichtet worden.

Centralgewalt, in verbündeten Staaten die oberste, allen Staaten gemeinsame Staatsbehörde. «Provisorische C.» hieß die 1848 von der Nationalversammlung in Frankfurt a. M. durch Gesetz vom 28. Juni geschaffene Regierungsgewalt, die bis zur Vollendung der Reichsverfassung die Exekutive ausüben sollte; an ihrer Spitze stand der «Reichsverweser» Erzherzog Johann. Eine weitere interimistische C., das sog. Interim, wurde nach Abdankung des Erzherzogs durch Vertrag zwischen Österreich und Preußen vom 30. Sept. 1849 für die Zeit bis zum 1. Mai 1850 begründet.

Centralia, Stadt im County Marion des nordamerik. Staates Illinois, östlich von St. Louis, Eisenbahnknotenpunkt, hat (1889) 6000 E., bedeutende Obstzucht, Eisen- und Kohlenwerke.

Central-India-Eisenbahn, s. Ostindien, Verkehrswesen.

Centralindien, amtlicher gemeinschaftlicher Name von 9 polit. Agentschaften im mittlern Ostindien, die unter dem «Agent to the Governor-General for Central-India» in Indaur, also in direkter Beziehung zur Centralregierung in Kalkutta stehen. C. nimmt den zwischen 21° 24′ und 26° 52′ nördl. Br. und 74° und 83° östl. L. gelegenen Raum mit 194446 qkm ein, südlich von den Centralprovinzen, nordöstlich von den sog. Nordwestprovinzen, nordwestlich von Radschputana, westlich und südwestlich von dem Bombayer Distrikt Khandesch und Rewa Kantha, und im O. von dem Staate Gardschat in der bengal. Provinz Tschutia-Nagpur begrenzt.

Oberflächengestaltung. C. hat die Gestalt eines Dreiecks, dessen Hypotenuse im S. die Flüsse Narbada und Schon, dessen östl. Kathete das Gangesthal, dessen westliche der Fluß Tschambal und die Kette der Tschitaur-Hügel darstellen. Beinahe parallel mit der Narbada, nördlich von ihr im geringen Abstande, verläuft das Windhjagebirge. Dasselbe bildet die steile Begrenzung von C. gegen S., welches

^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.]