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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Sonnino; Sonntag; Sonntagsarbeit

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Sonnino - Sonntagsarbeit

Sonnino, Sidney, Baron, ital. Staatsmann, s. Bd. 17.

Sonntag (lat. dies solis), der schon im vorchristl. Altertum nach der Sonne benannte erste Tag in der Woche (s. d.). Der S. wurde schon von den ältesten Christen als Tag der Auferstehung Jesu neben dem jüd. Sabbat (s. d.) und später an dessen Stelle als Ruhetag gefeiert. (Vgl. Apokal. 1,10 [grch. hē kyriakē hēmĕra, lat. Dominica dies, "Tag des Herrn "], Apostelg. 20,7.) Im Briefe des Barnabas (Kap. 15) und in dem Briefe des Plinius an den Kaiser Trajan wird die Feier des S. als allgemeine christl. Sitte vorausgesetzt. Ging man früher nach beendigter Andacht an die gewöhnlichen Tagesgeschäfte, so untersagte (321) Konstantin, freilich noch mit Beziehung auf die dem Sonnengott gebührende Ehre, dieselben, doch sollten Feldarbeiten bei günstiger Witterung auch am S. gestattet sein; Gerichtssachen sollten ruhen. Kaiser Theodosius der Ältere und der Jüngere verboten auch Schauspiel am S.; eine Synode von Châlons (649) fügte die Enthaltung von Feldarbeiten hinzu. Kaiser Leo III. untersagte jede Arbeit am S., und nunmehr wurde die ganze Strenge des jüd. Sabbatgebotes auf den christlichen S. angewendet. Mit dem Verfall des kirchlichen Lebens im Mittelalter trat auch eine mehr und mehr um sich greifende Entweihung des S. ein, die sich in der Ausübung weltlicher Geschäfte und in rauschenden Vergnügungen kundgab. Die deutschen Reformatoren forderten eine würdige Feier des S., doch ohne gesetzliche Strenge, wogegen die Reformierten das jüd. Sabbatgebot auf den christlichen S. anwenden wollten. Die strengste Sonntagsfeier hat sich in der anglikan. Kirche, in England, Schottland und Nordamerika erhalten. Doch hat sich neuerlich in England eine Gegenwirkung geltend gemacht; so namentlich in der 1875 ins Leben getretenen Allgemeinen Sonntagsgesellschaft (Sunday-League). Über die Namen der S. s. Kirchenjahr und die Einzelartikel. (S. auch Sonntagsarbeit und Sonntagsfeier.) - Vgl. Th. Zahn, Geschichte des S. (Hannov. 1878); U. Grimelund, Die Geschichte des S. (Gütersloh 1889).

Sonntagsarbeit. Das Problem der Sonntagsfeier hat einen doppelten Charakter. Es kommt darauf an, einen Tag zu gewinnen, an welchem der Mensch seinem religiösen Bedürfnis genügen kann (Sonntagsheiligung, s. Sonntag und Sonntagsfeier), und nicht minder wichtig ist die Bedeutung des Sonntags als eines Erholungstags von harter Wochenarbeit (Sonntagsruhe). Im Zeitalter der Fabriken, bei der heutigen Konkurrenz und Ruhelosigkeit im Erwerbsleben tritt die letztere Seite als eine Forderung der öffentlichen Gesundheitspflege besonders hervor, während die ältere Zeit mehr aus kirchlichen Rücksichten eine strenge Beobachtung des Sonntags zu erzwingen suchte. Beide Standpunkte miteinander zu vereinigen und eine vollkommenere Feier des Sonntags anzubahnen, lassen sich die 1861 gegründete "Gesellschaft für Beobachtung des Sonntags", die seit 1871 zu einer "Schweizer Gesellschaft für Sonntagsheiligung" geworden ist, und die 1872 vom Pastor Quistorp in Deutschland begründete "Deutsche Gesellschaft der Sonntags- und Arbeiterfreunde" angelegen sein. - Durch die Gesetzgebung ist jetzt in den meisten Kulturländern die S. erheblich eingeschränkt; entsprechend den religiösen Anschauungen und den Volkssitten findet man bei den verschiedenen Völkern eine mehr oder weniger streng durchgeführte Sonntagsruhe. Ein völliges Verbot aller und jeder S. läßt sich nicht durchführen, weil manche Arbeiten Sonntags ohne die wesentlichsten Schädigungen kaum verhindert werden könnten. So müssen z. B. aus technischen Gründen gewisse einmal begonnene Erhitzungs-, Glüh-, Brenn-, Schmelz-, Destillationsprozesse zu Ende geführt werden, wenn das Fabrikat in der gewünschten Beschaffenheit erzielt werden soll; wenn nicht auch jedes Vergnügen verboten sein soll, so müssen die Verkehrsmittel (Eisenbahnen, Pferdebahnen u. s. w.) im Betrieb bleiben; auch würde es den Volksgewohnheiten der meisten Länder, wenigstens des Kontinents, widersprechen, wenn man auch den Betrieb der Gastwirtschaft, Theater u. s. w. verböte. Die Gesetze aller Länder weisen daher auch Ausnahmen von dem Verbot der S. auf.

In Deutschland ist das Verbot der S. aus Erholungsgründen erst durch das Arbeiterschutzgesetz, d. i. die Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891, eingeführt; bis dahin war nur den Gewerbtreibenden verboten, ihre Arbeiter zur Thätigkeit an Sonn- und Festtagen zu verpflichten (Gewerbeordnung §§. 105^{2}, 126, 136^{3}); außerdem war die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter von 12 bis 14 Jahren in Fabriken, Werkstätten u. s. w. an Sonn- und Festtagen sowie während der vom ordentlichen Seelsorger für den Religionsunterricht bestimmten Stunden untersagt und verfügt, daß der Lehrherr dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu andern Dienstleistungen nicht entziehe. In den Einzelstaaten bestanden, regelmäßig in Form von Polizeiverordnungen, Verbote der S. nur aus religiösen Gründen, d. h. zur Sicherung des Gottesdienstes gegen äußere Störung sowie zur Heilighaltung der Sonn- und Festtage. Teils wegen ihrer Buntscheckigkeit, teils wegen ihrer ungenügenden Durchführung und Unzulänglichkeit als gleichzeitiges Arbeiterschutzmittel wurde mehrfach seit den siebziger Jahren die Einführung eines Reichsgesetzes über die Sonntagsruhe angestrebt. 1885 wurde eine Enquete über die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter an Sonn- und Festtagen angeordnet, deren Ergebnisse 1887 in drei Bänden veröffentlicht wurden. Nach dieser Enquete hatten von 500 156 untersuchten Betrieben mit 1 582 591 Arbeitern in Preußen 58 Proz. aller Betriebe und 42 Proz. aller Arbeiter S. Nach Berufsabteilungen gegliedert kam S. vor: in der Großindustrie je 49,4 Proz. der Betriebe, bei 29,8 Proz. der Arbeiter; im Handwerk je 42,1 Proz. der Betriebe, bei 41,8 Proz. der Arbeiter; im Handel und Verkehr je 83 Proz. der Betriebe, bei 77,6 Proz. der Arbeiter. Nachdem bereits in der internationalen Arbeiterschutzkonferenz in Berlin (März 1890) die Frage der Sonntagsruhe eingehend erörtert worden war, ohne daß jedoch Verständigung über eine internationale Regelung erzielt worden wäre, ist nun das Verbot der S. in dem Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 und der Gewerbeordnungsnovelle vom 6. Aug. 1896 geordnet. Hiernach dürfen 1) in der Industrie, d. h. im Betrieb von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und andern Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie bei Bauten aller Art, Arbeiter an Sonn- und Festtagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden;