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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Versteinerte Wälder; Versteinerungen; Verstopfung; Verstrickung; Verstümmelung; Versuch

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Versteinerte Wälder - Versuch

gern, im Konkurse oder um eine Teilung herbeizuführen. Über die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Ausbietenden und der Anbietenden entscheiden an erster Stelle die Versteigerungsbedingungen, bei Zwangsversteigerungen so weit, als das Gesetz nicht unabänderliche Vorschriften erteilt. Soweit abweichende Bedingungen nicht aufgestellt sind, ist nach der herrschenden Ansicht und bei der freiwilligen V. der Ausbietende nicht verpflichtet, das höchste (oder niedrigste) Gebot anzunehmen; er kann, wenn ihm die Gebote nicht gefallen, abbrechen. Der Vertrag ist also erst dann geschlossen, wenn auf ein Gebot der Zuschlag erfolgt ist. So auch das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §. 156. In Sachsen gilt nach §. 819 des Bürgerl. Gesetzbuchs im Zweifel der Vertrag mit dem Gebot abgeschlossen, wenn ein höheres Gebot nicht mehr abgegeben wird. Allgemein ist der Bieter gebunden, bis ein höheres Gebot abgegeben oder der Zuschlag verweigert wird; mit Abbruch des Versteigerungstermins ist das Gebot erloschen. Die Versteigerungsbedingungen können andere sein. Ein preuß. Gesetz von 1797 erklärt Verträge für unerlaubt, durch die ein Bieter bei öffentlichen V. andere Bietungslustige durch Vorteile vom Mitbieten abhält, um selbst billiger zu erwerben. Der Betrag, welchen der zurückstehende Bietungslustige gewonnen hat, soll dem Eigentümer oder dessen Gläubiger als Entschädigung herausgegeben werden.

Versteinerte Wälder, volkstümlicher Ausdruck für mehr oder minder große Anhäufungen von versteinerten Baumstammstücken in den Schichten der Erde, namentlich wenn die verkieselten Reste durch natürliche Zerstörung des einhüllenden Gesteins bloßgelegt werden; sie finden sich besonders im Rotliegenden (Radowenz in Böhmen) und im Tertiär (Mokattam bei Kairo).

Versteinerungen, Petrefakten, Fossilien, die in vielen Fällen in Steinmasse verwandelten Überreste früherer Organismen, die sich in den Schichten der Erdrinde vorfinden. Dieselben sind entweder ganz unveränderte Einschlüsse, durch die Umhüllung von Bernstein, Kalktuff, Kieselsinter u. dgl. erhalten (Inkrustationen), oder es ist, wie z. B. in kalkigen Teilen (Schalen und Knochen), nur die organische Substanz ausgelaugt und der kalkige Teil unverändert geblieben (Calcinate), oder an die Stelle der früher vorhandenen Pflanze oder des Tiers ist mineralische Masse, z. B. kohlensaurer Kalk, Kiesel, Schwerspat, Flußspat, Eisenstein u. s. w., getreten (eigentliche Petrefakten); oder endlich die Organismen selbst sind gänzlich verschwunden, haben aber in dem umgebenden oder ausfüllenden Gestein ein Abbild ihrer Form zurückgelassen (Abdrücke und Steinkerne). Zu genauer Erkenntnis und Bestimmung der V. gehört eine um so vollständigere Vertrautheit mit Zoologie und Botanik, als von größern und höher entwickelten Pflanzen und Tieren fast nie vollständige Exemplare, sondern nur einzelne Teile außer allem Zusammenhange, z. B. Blätter, Zapfen, Stammstücken, Zähne, Schuppen, einzelne Knochen u. s. w., gefunden werden und von niedrigen Tieren auch nur die Hartteile erhalten sind. Die Versteinerungskunde, Petrefaktenkunde oder Paläontologie (s. d.) ist wichtig einmal als notwendige Vervollständigung des Materials zu einer Geschichte der Organismen und somit als Prüfstein Darwinscher Theorien, dann aber als Hilfsmittel der Geologie für Altersbestimmung der Gesteinsschichten. (S. Geologie.) Die aus der Lagerung erkannte Altersreihe der fossilen Organismen (Leitfossilien, s. d.) läßt, obwohl sie sehr lückenhaft ist, einen steten Wechsel der Arten erkennen, wobei eine schrittweise Vervollkommnung des jeweiligen organischen Gesamtcharakters der Erde zu beobachten ist. Lehrbücher s. Paläontologie und Geologie.

Verstopfung, s. Stuhlverstopfung.

Verstrickung, s. Konfination.

Verstümmelung, diejenige Körperverletzung, welche in §§. 224 fg. des Reichsstrafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist (s. Körperverletzung), und welche als schwere bezeichnet wird. Wegen Selbstverstümmelung zu dem Zwecke, um sich dadurch dem Militärdienste zu entziehen, tritt nach dem Reichsstrafgesetzbuch §. 142 Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahre ein (zuständig: Strafkammer), auch kann daneben auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dieselbe Strafe trifft den, der einen andern auf dessen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht. Ähnlich österr. Strafgesetz in §§. 409, 410.

Versuch, in allgemein wissenschaftlicher Hinsicht, s. Experiment. – In der Jurisprudenz ist der V. (lat. conatus) eines Verbrechens (s. d.) oder eines Vergehens (s. d.) – der einer Übertretung kommt nach dem Reichsstrafgesetzbuch überhaupt nicht in Betracht – eine mit dem Entschlusse, ein bestimmtes Verbrechen oder Vergehen (z. B. einen Mord, einen Diebstahl u. s. w.) zu begehen, unternommene Handlung, wenn der zum Begriff des vollendeten Verbrechens oder Vergehens erforderliche volle Thatbestand infolge von Umständen nicht eingetreten ist, welche von dem Willen des Thäters unabhängig waren (z. B. der Revolver versagte beim Abdrücken oder der Schuß ging fehl, der Thäter wurde abgefaßt, als er in die fremde Tasche griff u. s. w.). Der V. ist nicht ohne weiteres strafbar; er wird es erst, wenn der Entschluß der Verübung durch Handlungen bethätigt ist, welche einen Anfang der Ausführung enthalten. Diesen Ausführungshandlungen stehen die straflosen Vorbereitungshandlungen gegenüber. Die Strafbarkeit tritt erst ein, wenn mit Handlungen begonnen ist, welche einen Teil des Thatbestandes darstellen. Auch liegt ein strafbarer V. nicht vor, wenn der Thäter die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, wenn er also aus freien Stücken von der Fortsetzung seiner verbrecherischen Thätigkeit abstand. Der V. bleibt ferner straflos, wenn der Thäter zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen wird milder bestraft als das vollendete. Ähnlich wie das deutsche Strafgesetz verlangt das österreichische, daß der Bösgesinnte eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternommen hat, und daß die Vollbringung des Verbrechens nur wegen Unvermögenheit, wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses oder durch Zufall unterblieben ist. Auch hier gilt der V. als Milderungsumstand (§§. 43‒46 des Reichsstrafgesetzbuchs; §§. 8, 47<sup>a</sup> des österr. Strafgesetzes). Die Frage nach der Abgrenzung zwischen Ausführung und Vorbereitungshandlung gewinnt besondere Bedeutung, wenn es sich um einen V.