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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Wechselforderung; Wechselgeschäft; Wechselgetriebe; Wechseljahre; Wechselklagen

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Wechselforderung – Wechselklagen

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Wechselfieber'

wenn anstatt der eigentlichen Fiebersymptome andere Krankheitserscheinungen (besonders sog. Nervenschmerzen) nach regelmäßigen Apyrexien periodisch wiederkehren. Wird das W. durch Luftveränderung oder Chinin und andere dergleichen Fiebermittel nicht bald vertrieben, dann bildet sich gewöhnlich bei bleibender Milz- und Leberanschwellung eine chronische Blutentartung aus. Die Ursache der Krankheit sind die sog. Malariaplasmodien, mikroskopisch kleinste mehr oder weniger stark sich bewegende Parasiten aus der Klasse der Protozoen, die sich in die roten Blutkörperchen einnisten; dort wachsen sie, pigmentieren sich und werden zum reifen Tier, dann segmentieren sie sich und es tritt Sporulation ein, die zur Bildung einer neuen Generation von Parasiten Veranlassung giebt; diese gelangen sodann unter Fieber frei in den Blutstrom, von da wieder in die roten Blutkörperchen, und der ganze Vorgang beginnt wieder von neuem. Wer in Malariagegenden leben muß, beziehe nur hochgelegene Wohnungen auf undurchlässigem, womöglich felsigem Grund, vermeide einen langem Aufenthalt in der Nähe von Sümpfen, schlafe nie im Freien oder bei offenen Fenstern, schütze sich des Abends durch wärmere Kleidung vor Erkältungen, hüte sich vor Diätfehlern und sonstigen Excessen, genieße kein Wasser, keine rohe Milch, kein Obst, keine wasserreichen Früchte. Die Heilung geschieht am besten, wenn gleich nach dem ersten oder zweiten Anfall eine größere Gabe Chinin genommen wird. Übrigens verliert sich das W., sobald der Patient die ungesunde Gegend verläßt, häufig von selbst. In tropischen Gegenden entsprechen unserm Kalten Fieber W. von weit bösartigerm Charakter, das Sumpf- oder Malariafieber, das Batavia-, Polka-, Jungle-, Marsch-, Klima-, Tropen- und Küstenfieber, das perniciöse W. (S. auch Tropische Krankheiten.) – Vgl. Martin, Ärztliche Erfahrungen über die Malaria der Tropenländer (Berl. 1889).

Wechselforderung, s. Wechselklagen.

Wechselgeschäft, zusammenfassender Begriff für den bankmäßigen Handel in Wechseln. An erster Stelle steht das Diskontieren oder Eskomptieren von Wechseln, d. i. der Ankauf von solchen vor ihrer Verfallzeit unter entsprechendem Zinsenabzug (s. Diskont). Der An- und Verkauf von Wechseln auf das Ausland bildet das Devisengeschäft (s. d. und Kurs). Minder bedeutsam als der Wechseldiskont ist für das moderne Bankwesen die Erteilung von Accepten (s. d.), wobei es den Erfordernissen der Sicherheit des Bankverkehrs besonders entspricht, daß die Bank vorher durch Hinterlegung von Wertpapieren oder dergleichen sicher gestellt wurde; auch kommt die Leistung von Bürgschaft durch Aval (s. d.) vor. In beiden Fällen wird der Wechsel, weil er nunmehr die Unterschrift einer bekannten Firma trägt, umlaufsfähiger, event. auch zur Diskontierung bei einer andern Bank geeignet, da eine solche häufig an das Vorhandensein einer bestimmten Anzahl von kreditwürdigen Unterschriften gebunden ist. Den deutschen Notenbanken ist durch das Reichsbankgesetz das Acceptieren von Wechseln verboten. Weitere Geschäfte, die sich an die Wechsel anschließen, sind dann noch: die Erteilung von Vorschüssen (s. Lombardgeschäft) auf Wechsel, auch solche, die sich nicht als vollkommen bankfähig darstellen und daher zum Eskompte nicht geeignet erscheinen, wobei dann der Vorschuß aus einen größeren oder geringern Teil der Wechselsumme beschränkt werden mag; die Übernahme von ↔ Wechseln zum Inkasso (s. Inkassogeschäft), die Einlösung von bei der Bank domizilierten Wechseln, zwei Geschäfte, denen wesentlich nur die Bedeutung bequemerer Abwicklung der Zahlungen und insbesondere auch der Anbahnung und Erleichterung des Abrechnungsverkehrs zukommt; endlich die Zahlungsausgleichung und Spekulation in Wechseln durch Arbitrage (s. d.).

Wechselgetriebe, zur Transmission (s. d.) gehörige Mechanismen, mittels deren man bei Rotationsbewegungen Änderungen in der Winkelgeschwindigkeit oder in der Tourenzahl hervorbringt. Sie bestehen aus Friktionsrädern (s. d.) oder aus Riementriebwerken mit veränderlichen Scheibenradien.

Wechseljahre, s. Klimakterische Jahre.

Wechselklagen, die Klagen, durch welche Ansprüche aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung verfolgt werden. Sie können im Wechselprozeß und im ordentlichen Verfahren angestellt werden. (S. Wechselprozeß.) Ansprüche ans Wechseln aber sind:

  • 1) Der Anspruch auf Zahlung der Wechselsumme nebst 6 Proz. Zinsen vom Verfalltage ab gegen die Hauptschuldner des Wechsels, d. h. den Acceptanten des gezogenen Wechsels, den Aussteller des eigenen Wechsels. Der Bezogene, der nicht acceptiert hat, und der Domiziliat sind nicht Wechselschuldner, wohl aber der Ehrenacceptant. Voraussetzung der Klage ist, daß der Kläger den Wechsel hat und durch ihn als Gläubiger legitimiert ist, d. h. darauf als Remittent oder Indossatar erscheint. Ist der Wechsel verloren gegangen, so muß die Amortisation des Wechsels vorausgehen. (S. Inhaberpapiere.) Bei dem bestimmt-domizilerten Wechsel (s. Domizilwechsel) setzt die Klage auch gegen den Acceptanten und den Aussteller des eigenen Wechsels die Protesterhebung mangels Zahlung und die Beibringung dieses Protestes voraus, ebenso gegen den Ehrenacceptanten. (S. Wechselprotest und Ehrenannahme.) Hat der Wechselinhaber den Wechsel von einem Nachmanne im Wechselregreß einlösen müssen, so geht der Anspruch gegen den Aceeptanten und den Aussteller auf die Wechselsumme und Zinsen und alles, was der Kläger außerdem seinem Nachmann hat zahlen müssen. (S. Wechselregreß.) Der Anspruch verjährt in drei Jahren vom Verfalltag.
  • 2) Der Anspruch auf Zahlung gegen die Vormänner des Wechselinhabers, die Indossanten und den Aussteller des gezogenen, die Indossanten des eigenen Wechsels, wenn der Wechsel vom Hauptschuldner nicht gezahlt ist, der sog. Wechselregreßanspruch. Über die Voraussetzungen, den Inhalt und die Verjährung desselben s. Wechselregreß. Dieser Anspruch kann mit dem Anspruch gegen den Hauptschuldner zusammen verfolgt werden.
  • 3) Der Anspruch auf Sicherstellung gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner wegen nicht erhaltener Annahme bei dem gezogenen Wechsel und wegen Unsicherheit des Acceptanten und des Ausstellers des eigenen Wechsels gegen die Vormänner und gegen den Acceptanten wie gegen den Aussteller.

Diesen Wechselansprüchen kann, mögen sie im Wechselprozeß oder im ordentlichen Verfahren verfolgt werden, der beklagte Wechselschuldner nur solche Einreden entgegensetzen, welche aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen oder ihm gegen den Kläger unmittelbar zustehen. So kann sich der Beklagte damit verteidigen, daß er nicht wechselfähig, daß der Wechsel formell der Wechselordnung nicht entspricht, daß die Voraussetzung zur Geltendmachung des An-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 567.