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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

Schlagworte auf dieser Seite: Geschäftliche Praxis

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Vierte Abtheilung.

Geschäftliche Praxis.

Eine ganze Reihe der hierher gehörenden Fragen haben schon in der Einleitung und in den ersten drei Abtheilungen ihre Erledigung gefunden. Wir greifen deshalb auf dieselben hier nur zurück, wenn es der Zusammenhang mit anderen einschlägigen Fragen nöthig erscheinen lässt. Bei einer grossen Anzahl anderer Fragen, nämlich aller derjenigen, welche die Fabrikation bestimmter Artikel treffen, könnten wir ja auf die zweite Abtheilung dieses Buches, das Vorschriftenbuch, verweisen; der Verfasser hält aber eine solche Verweisung nicht für angebracht, da das Vorschriftenbuch als ein selbständiges Werk nicht überall in den Händen derer sein möchte, welche die erste Abtheilung der Drogisten-Praxis besitzen. Es erscheint daher rathsam, hier kurz auch auf diese Fragen einzugehen, damit der junge Fachgenosse, der dieses Buch zum eigenen Unterricht benutzt, sich über die betreffenden Fragen orientiren kann.

Es sollen in dieser Abtheilung die zahlreichen Fragen aus der siebenten und achten Gruppe des Drogisten-Leitfadens ihre Besprechung finden.

Ueber die Einrichtung des Geschäftes und der Lagerräume, über die Aufbewahrung der Waaren im Allgemeinen, über die zur Verwendung kommenden Geräthe, über die Behandlung der Defekte haben wir uns eingehend schon in der Einleitung ausgesprochen. Namentlich über die Aufbewahrung der Waaren sind bei der Besprechung der einzelnen Artikel stets die nöthigen Verhaltungsmaßregeln angegeben; ebenso ist über Waagen, Maße und Gewichte, sowie über die Aichordnung, über die Fehlergrenzen u. a. m. in der Einleitung bei den betreffenden Artikeln das Nöthige gesagt, so dass wir hier nur darauf zurückzuweisen brauchen; es erübrigt nur, über die Behandlung der Waagen, sowie über ihre Prüfung das Nöthige hinzuzufügen.

Waagen und Gewichte müssen nicht nur stets sauber gehalten, sondern auch von Zeit zu Zeit auf ihre Genauigkeit geprüft werden. Nie darf eine Waage über ihre Belastungsgrenze hinaus beschwert werden: