Schnellsuche:

Ergebnisse für Ihre Suche

Ihre Suche nach Lohn für Lehrlinge hat nach 0 Millisekunden 17 Ergebnisse geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz sortiert angezeigt.

Rang Fundstelle
3% Meyers → 11. Band: Luzula - Nathanael → Hauptstück: Seite 1025, Korrespondenzblatt zum elften Band Öffnen
, Lehrlinge oder Dienstboten, welche gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden, sodann Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen und Lehrlinge, einschließlich der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, deren Jahresverdienst 2000 Mk. nicht übersteigt, sowie die gegen
3% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0534, Hilfskassen (gesetzliche Regelung in Deutschland und Österreich) Öffnen
der Verwaltungsbehörde begründet werden konnte. So konnte in den acht ältern Provinzen Preußens Gesellen, Gehilfen, in Lohn stehenden Lehrlingen und Fabrikarbeitern die Pflicht auferlegt werden, einer Kranken-, Hilfs- oder Sterbekasse beizutreten oder, wo
3% Meyers → 19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] → Hauptstück: Seite 0568, von Krankenkassen bis Krebs Öffnen
und -Lehrlinge, die bei Anwälten, Notaren :c. beschäftigten Personen, wenn ihr Arbeitsverdienst 62/3 Mk. für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größern Zeitabschnitten bemessen ist, 2000 Mk. für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt
3% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0048, Arbeiterversicherung (deutsches Reichsgesetz vom 22. Juni 1889) Öffnen
. Umfang und Gegenstand der Versicherung. Der Versicherungspflicht sind unterworfen vom vollendeten 16. Lebensjahr ab: 1) Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 2
3% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0692, Krankenversicherungsgesetz Öffnen
der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge zum K. s. Handlungsdiener. Dieselben sind ebenso wie die Vetriebsbeamten, Werkmeister und Techniker, Staats- und Kommunalbeamten überhaupt nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6 2/3 M
2% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0283, Dienstmiete Öffnen
: 1) Allgemeine Verhält- nisse der gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter). 2) Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen. 3) Lehrlingsverhältnisse. 4) Verhält- nisse
2% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0665, Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz Öffnen
hat und gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt ist; insbesondere umfaßt er alle männlichen und weiblichen, ledigen und verheirateten, deutschen oder ausländischen Ar- beiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten und Seeleute ohne jede
2% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0227, von Ges dur bis Geselle Öffnen
im engern Sinn (Handwerks- und industriellen Unternehmungen), im Gegensatz zu ungelernten Arbeitern und Lehrlingen. Gesellen sind Arbeiter, deren Leistungen eine besondere Ausbildung, welche nur durch regelmäßigen Fachunterricht, die sogen. Lehre, erworben
2% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0284, Dienstmiete Öffnen
abspenstig machen oder einen Gesellen in Dienst nehmen oder in Dienst behalten, welcher einem andern Arbeit- geber dienstpflichtig ist lß. 125). Zu 3. Lehrlinge, s. Lehrvertrag. Zu4. Das Dienstverhältnis dergegenfesteVezüge angestellten
1% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0081, von Argonin bis Armenien Öffnen
wirtschaftlichen Äquivalents will die Novelle dadurch gerechter werden, daß sie die Zeit, während welcher der Ortsarmenverband des Dienst- oder Arbeitsortes zur Tragung der Kur- und Verpflegungskosten für die an ihm erkrankten gegen Lohn oder Gehalt
1% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0301, Gewerkvereine (in England) Öffnen
erstreben die G. 1) einen angemessenen Arbeitslohn; 2) eine humane Arbeitszeit und Arbeitsart; 3) die Sicherung einer ordentlichen Behandlung; 4) die Regulierung des Arbeitsangebots. Zu 1) Der Gewerkverein überläßt zunächst die Abrede des Lohns dem
1% Meyers → 18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] → Hauptstück: Seite 0378, Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) Öffnen
des Gesetzes gelten Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche Titel VII der Gewerbeordnung Anwendung findet, ebenso Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höhern technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahresverdienst
1% Meyers → 18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] → Hauptstück: Seite 0967, Unfallversicherung (Deutschland, Österreich, Italien, Schweiz, Frankreich) Öffnen
. als Betriebsbeamte werden auch Lehrlinge, Volontäre, Praktikanten und andre Personen angesehen, welche wegen noch nicht beendeter Ausbildung keinen oder einen niedrigern Arbeitsverdienst beziehen. Im Falle einer Körperverletzung soll
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0897, von Armenhäuser bis Armenien Öffnen
) Wochen von der Armenpflege desjenigen Ortes getragen, an dem vermögenslose, dort gegen Lohn in Arbeit oder Dienst stehende Personen oder Lehrlinge erkranken. Wird die Unterstützungspflicht zwischen mehrern Armenverbänden streitig, so entscheiden
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0516, von Baugewerbe bis Baugewerkenschulen Öffnen
in neuerer Zeit bemüht, wie überall so auch im B. durch das Vereinswesen Verbesserungen und Vervollkommnungen herbeizuführen. Doch bleibt auf dem Gebiete des Lehrlingswesens, der Lohn- und Arbeitszeitverhältnisse, der Verhütung von Massen
1% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0434, von Streichkohle bis Streik Öffnen
- und Verkehrszweige in einer Stadt oder einem Staate vor, während S. landwirtschaftlicher Arbeiter eine Seltenheit sind. Das Gegenstück zum S. bildet die Aussperrung (s. d.). Hauptsächlich werden S. unternommen, um höhern Lohn zu erzielen. Doch haben auch
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0039, von Lehreskadron bis Lehrlingskrankenkassen Öffnen
, s. Lehrbataillon. Lehrlatte, s. Lehre. Lehrling, Bezeichnung der jungen Leute, die im Handwerks- und im Handelsgewerbe für ihren künftigen Beruf unter der Leitung eines Meisters oder Prinzipals vorgebildet werden. Von den jugendlichen Arbeitern