Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Notbedarfs
hat nach 0 Millisekunden 8 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
100% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0459,
von Notauslässebis Noten |
Öffnen |
mit einem Gasrohr
dargestellt.
Notbedarf . Nach Gemeinem Recht genießen gewisse Schuldner die
Rechtswohlthat des N. ( beneficium competentiae ), d. h
|
||
1% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0281,
von Albanerseebis Albanesen |
Öffnen |
) edle Züge hervor. Gyurkewicz kennzeichnet sie als Hirten, Krieger, Räuber, nur für den Notbedarf Ackerbauer; sie kennen und schätzen nicht Kultur, Gesetz, Gesellschaft und Staat, nur Traditionen, namentlich Herkommensrecht der Stämme, Faustrecht des
|
||
1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Abschlagbis Abschneiden |
Öffnen |
der Schuldner die Rechtswohlthat des Notbedarfs (s. d.) hat und das anbietet, was er zur Zeit leisten kann, wenn der Schuldner durch Teilurteil zur Zahlung eines Teils verurteilt ist (Civilprozeßordn. §. 272) oder nach Gemeinem und preußischem Recht
|
||
1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0720,
von Benedizierenbis Beneke |
Öffnen |
. Notbedarf), B. divisionis oder excussionis (s. Bürgschaft), B. inventarii (s. Inventarrecht), B. separationis (s. Abgesonderte Befriedigung). Ferner ist B. in der merowing. und karoling. Zeit Bezeichnung für Lehen. Ursprünglich gab das B
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0744,
von Ehegattenbis Ehehindernis |
Öffnen |
die Rechtswohlthat des Notbedarfs (s. d.). Nach gemeinem Recht und nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1647 sind die Schenkungen unter Lebenden, welche die Eheleute einander machen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, nichtig. Sie werden
|
||
1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0535,
von Kompensationskursbis Komplementärfarben |
Öffnen |
, eines Ge-
richts, soviel wie Zuständigkeit (s. d.); auch das, was
jemandem von Rechts wegen zukommt, ihm nicht ent-
zogen werden darf, Einkünfte eines Beamten u. s. w.
(s. Notbedarf). Ein Kompetenzkonflikt liegt vor,
wenn in Bezug
|
||
1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Schenklbis Schenkung |
Öffnen |
ohne Beeinträchtigung seines standesmäßigen Unterhalts zu erfüllen. Diese Rechtswohlthat des Notbedarfs steht dem Schenkgeber auch nach Gemeinem Recht zu; nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1123 kann der Schenkgeber, wenn er in Dürftigkeit geraten
|
||
1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0064,
von Cesingebis Cession |
Öffnen |
(Rechtswohlthat des Notbedarfs). Deshalb wurde die C. b. auch nur solchen Schuldnern gestattet, welche ohne ihr Verschulden in Vermögensverfall geraten waren. In Deutschland hatte die C. b. noch bis in die neueste Zeit in den Gebieten des Gemeinen
|