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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0401,
von Volkszeitungbis Vollkommenheit |
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Mündels gereicht. Durch die V. erlangt der Minderjährige die Rechtsstellung des Volljährigen.
Vollkaufmann, Bezeichnung des Kaufmanns im Gegensatz zum Minderkaufmann (s. d.).
Vollkommene, s. Auserwählte.
Vollkommenheit, die Eigenschaft einer Sache
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Kaufmann (handelsrechtlich)bis Kaufmann (Personenname) |
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des Handwerksbetriebs hinausgeht, nicht als Kaufleute. So entsteht der Gegensatz zwischen dem Vollkaufmann und dem Kleinkaufmann (Minderkaufmann, Handelsmann, Krämer, K. mindern Rechts). Eine Beschränkung in Ansehung des Handelsbetriebs statuiert
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Handelsregisterbis Handelssache |
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. Das
Deutsche Handelsgesetzbuch hat zu diesem Behuf
vorgeschrieben, daß bei jedem zuständigen Gericht
(s. Handelsgerichte) ein H. zu führen ist. In dasselbe
sind einzutragen: die Firma jedes Vollkaufmanns
mit dem Namen ihres Inhabers, spätere
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0533,
Handelsgesetzbuch |
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aus-
geschlossen. Der Hotelier ist Vollkaufmann.
Eine andere wichtige Bestimmung ist die, daß dem
oft und mit Nachdruck geäußerten Wunsche nach
Centralisierung aller Handelsregisterpublika-
tionen durch die Vorschrift nachgekommen ist, das;
alle
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0908,
von Mindensche Bergkettebis Mine (Gewicht) |
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Minderkaufmann, Kleinkaufmann, im Gegensatz zum Vollkaufmann, nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 10 der Höker, Trödler, Hausierer und ähnlicher Handelsmann von geringem Gewerbebetrieb, der Wirt jeder Klasse, auch der größte Hotelier, ein gewöhnlicher
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