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Ihre Suche nach Besitzklagen
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0882,
von Besitzeinweisungbis Besitzklagen |
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880
Besitzeinweisung - Besitzklagen
den B. mehrere nicht zugleich an der ganzen Sache haben. Besitzen mehrere, wie etwa die hinterlassenen Erben, eine Sache zusammen, so gilt der B. unter ihnen nach der Auffassung des Gemeinen Rechts als nach
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0813,
Besitz |
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juristische B. nämlich gibt nach römischem Rechte das Recht zu den Interdikten, d. h. den Anspruch auf den Rechtsschutz der possessorischen Interdikte. Dies sind Besitzklagen, deren Zweck teils die Aufrechthaltung eines bestehenden Besitzes, teils
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0881,
Besitz |
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gegen Störungen von dem Richter geschützt. In seiner Klage hat er nur darzulegen, daß er Besitzer sei; und wenn ihm der B. gewaltsam entzogen ist, hat er den Anspruch, wieder in den B. eingesetzt zu werden. (S. Besitzklagen.) Selbst der Eigentümer darf
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0608,
von Injunktionbis Inka |
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. Besitzklagen.
Inka, ursprünglich Bezeichnung eines Stammes der das Quechua (s. d.) sprechenden Nation, der in Cuzco angesiedelt war und mit andern Quechuastämmen, den Oma, Ayarmaca, Quizca, Tambo, eine Oberherrschaft über die umliegenden Stämme
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0814,
von Besitzsteuernbis Besonnenheit |
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Besitzschutzes (2. Aufl., Jena 1869); Bruns, Das Recht des Besitzes (Tübing. 1848); Derselbe, Die Besitzklagen (Weim. 1874); Randa, Der B. nach österreichischem Recht (3. Aufl., Leipz. 1879); Meischeider, B. und Besitzschutz (Berl. 1875).
Besitzsteuern, s. v
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0524,
von Brunstbis Brussa |
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); "Das Wesen der bona fides bei der Ersitzung" (Berl. 1872); "Die Besitzklagen des römischen und heutigen Rechts" (Weim. 1874). Auch begründete er 1861 mit Böhlau, Rudorff u. a. die "Zeitschrift für Rechtsgeschichte". Mit E. Sachau veröffentlichte er ein
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Landpflegerbis Landsassen |
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geltend gemacht wird, desgleichen für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen,
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Servitutbis Servius Tullius |
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, heißt Negatorienklage (Actio negatoria). Der Servitutberechtigte dagegen kann sich zur Geltendmachung seiner S. der konfessorischen Klage (Actio confessoria) oder einer Besitzklage bedienen. Die Verpflichtung selbst kann immer nur in einem Dulden
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0124,
Actio |
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. So kann der Hausvater die Herausgabe seines Kindes von jedem Dritten fordern, welcher dasselbe widerrechtlich zurückhält. Verwandt der dinglichen Klage ist die Besitzklage (s. d.), soweit sie gegen Störungen gerichtet ist.
Eine Menge Specialklagen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0883,
von Besitzrechtsmittelbis Besobrasow |
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dienen teils die vorstehenden B., teils sind besondere Klagen eingeführt. - Vgl. Bruns, Die B. des röm. und heutigen Rechts (Weim. 1874); Pflüger, Die sog. B. des röm. Rechts (Lpz. 1890).
Besitzrechtsmittel, s. Besitzklagen.
Besitzstand
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0629,
von Brunowbis Bruns |
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, «Die Besitzklagen des röm. und heutigen Rechts» (Weim. 1874),
«Fontes juris Romani antiqui» (Tüb. 1860; 5. Aufl., bearbeitet von Th. Mommsen, Freiburg 1886–87),
«Das Wesen der bona fides bei der Ersitzung" (Berl. 1872), «Syrisch-Römisches Rechtsbuch
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0886,
von Dejean (Pierre François Aimé Aug., Graf)bis Dekade |
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. Die Mehrzahl seiner neuen Species und seine
Abänderungen im System wurden anerkannt.
Dejektion (lat.), die widerrechtliche Besitzentsetzung von einem Grundstücke.
Zur Wiedererlangung dient die Spolienklage (s. Besitzklagen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Exlexbis Exner (Adolf) |
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VerPächters oder
Vermieters. Es kann diese Klage auf den Pacht-
oder Mietvertrag (z. B. wegen Ablaufs der Kon-
traktszeit oder Aufhebung des Kontrakts), aber auch
als Besitzklage (wegen Störung im Besitz oder Be-
sitzentziehung) oder als dingliche
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0308,
von Friedensbürgschaftbis Friedensgerichte |
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,
und für eine Anzahl besonders bezeichneter Civil-
sachen, ohne Rücksicht auf den Wert, wie z. B. Mied
streitigkeiten, Alimentationssachen, Besitzklager
u. s. w.; sie entscheiden teils vorbehaltlich der Be-
rufung, teils in erster und letzter
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0671,
von Rechtsbesitzbis Rechtschreibung |
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kein Recht hat, zu verdrängen, die Freiheit seines Eigentums von dem in Anspruch genommenen dinglichen Rechte mittels der Negatoria (s. d.) klagend verfolgen. Die Besitzfehler sind dieselben wie beim Sachbesitz (s. Besitzklagen). Der Erwerb und Verlust des
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0188,
von Spolienbis Sponheim |
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kann der Beklagte jede auch einen andern Gegenstand betreffende Klage des Spoliators (Besitzentziehenden) so lange von sich abwenden, bis er die ihm gewaltsam entzogene Sache wiedererlangt hat. (S. Besitzklagen.) Das neue Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0147,
von Utahseebis Uti possidetis |
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., «wie ihr besitzt»), im röm. Recht der Anfang eines vom Prätor zum Schutze des Besitzes unbeweglicher Sachen gegen Störung aufgestellten Interdiktformulars (s. Besitz und Besitzklagen), und weiterhin Bezeichnung des Interdikts selbst. Nach
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