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Ihre Suche nach Freiheitsentziehung
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0270,
von Freiheitsentziehungbis Freiheitsstrafen |
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268
Freiheitsentziehung - Freiheitsstrafen
Freiheitsentziehung. Daß derjenige, welchem vorsätzlicher- und rechtswidrigerweise die Freiheit durch Einsperrung oder in anderer Weise entzogen ist, einen Entschädigungsanspruch hat, versteht sich nach
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0922,
von Demerbis Demeter |
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) die Freiheitsentziehung gegen
Kleriker darf nur mit deren Zustimmung als Dis-
ciplinarmittel verwendet werden; 3) sie darf drei
Monate nicht übersteigen; 4) sie darf nur verhängt
werden nach Anhörung der Beschuldigten, durch
schriftliches mit Gründen versehenes
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1002,
von Hafisbis Haft |
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, von den Hohen Tauern (Ankoglgruppe) durch die Großarlscharte getrennt, lohnender Aussichtspunkt, am häufigsten vom Maltathal aus erstiegen.
Hafnia, lateinischer Name für Kopenhagen.
Haft, die durch die zuständige Behörde verfügte Freiheitsentziehung
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0188,
von Festungsarrestbis Festungskrieg |
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bei Festungskrieg.
Festungsarrest, s. v. w. Festungshaft (s. d.); im frühern preußischen Militärstrafensystem die Form, in welcher die Festungsstrafe (s. d.) gegen Offiziere zur Vollstreckung kam. Sie bestand in einfacher Freiheitsentziehung
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0650,
von Freiherrbis Freiligrath |
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bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, von jener Behörde widerrufen werden. Als leichteste F. erscheint die Haft (von 1 Tag bis zu 6 Wochen), eine einfache Freiheitsentziehung ohne Anhalten zur Arbeit; dieselbe tritt bei den
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0995,
von Gefälligkeitsacceptebis Gefängniswesen |
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(§ 239) straft denjenigen, welcher vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andre Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren. Hat aber die Freiheitsentziehung über eine Woche
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0040,
von Geistliche Exerzitienbis Geistliche Gerichtsbarkeit |
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eines geordneten prozessualischen Verfahrens verhängt werden dürfen, es verbietet die Freiheitsentziehung, beschränkt Geldbußen auf den Betrag von 40 Gulden und die Einberufung in ein Besserungshaus der Diözese auf die Dauer von sechs Wochen. Verfügungen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0358,
von Straferkenntnisbis Strafgerichtsbarkeit |
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von einem Tag, im Höchstbetrag von 15 Jahren. Dieselbe besteht lediglich in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in andern dazu bestimmten Räumen vollzogen (sogen. Custodia
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0864,
von Argobis Argonauten |
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) unterschieden. Sodann wird aber
die Ersatzpflicht für besondere Fälle geordnet (Körperverletzung oder Tötung, Freiheitsentziehung, Ehrverletzung, Haftung der Beamten). Die Anordnungen des Deutschen
Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0269,
von Freiheit (Zeitung)bis Freiheitsberaubung |
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eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung vornimmt oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlängert, wird mindestens mit 3 Monaten Gefängnis, sonst aber nach den obigen Vorschriften bestraft (§. 341
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0911,
Schaffhausen |
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Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. Im Fall der Tötung, der Verletzung von Körper oder Gesundheit sowie von Freiheitsentziehung hat der Pflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0997,
Gefängniswesen (Vorsorge für Gesundheit, Disziplin, Beschäftigung der Gefangenen) |
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bestimmten Räumen. 4) Haft, für eine Zeitfrist von höchstens sechs Wochen und mindestens einem Tag, bestehend in einfacher Freiheitsentziehung. Die Bezeichnungen für diejenigen Anstalten, in denen die Gefängnisstrafe oder die Haft vollstreckt wird, sind
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0651,
von Gefäßbis Gefäßbündel |
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eines zweckmäßigen Behandlungsmodus auszudrücken und
dabei anzuerkennen, daß der Vollzug lange dauernder Freiheitsstrafen eine andere Einrichtung fordert als derjenige kürzerer
Freiheitsentziehungen. Die allererste Vorbedingung für die Ermöglic
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0479,
von Menschenraubbis Menschenrechte |
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in der Freiheitsentziehung als vielmehr in der Vereitelung des Erziehungs- und Aufsichtsrechts der Eltern oder deren Stellvertreter liegt, so daß die That immerhin strafbar bleibt, wenn sie auch mit Einwilligung des Minderjährigen geschah. Auf eine Benachteiligung des
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0132,
von Vergolderwachsbis Verhärtung |
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.
Vergrünung, eine Mißbildung der Pflanzen, s. Anamorphose.
Verhaftung (Arretierung), Festnahme einer Person zum Zweck der Freiheitsentziehung (s. Haft).
Verhältnis, im allgemeinen die Beziehung des einen auf ein andres. Daher
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0715,
von Festungsachatbis Festungskrieg |
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^. 711 a).
Festungshaft sin vielen andern Strafgesetzen
Festungsstrafe, im Österr. Strafgesetzentwurf
von 1889 Staats gesän gnis), im Deutschen
Strafgesetzbuch Bezeichnung derjenigen Art der
Freiheitsstrafen (s. o.), die in Freiheitsentziehung
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0641,
von Haftstrafebis Hagebutten |
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eine Freiheitsstrafe, und
zwar die leichteste. Sie ist hauptsächlich für Übertre-
tungen, d. i. Polizeivergehen, bestimmt und besteht
regelmäßig in einfacher Freiheitsentziehung von
einem Tage bis zu sechs Wochen (§. 18); nur Land-
streicher, Bettler
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0539,
von Schmerzen Mariäbis Schmetterlinge |
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. Gesetzb. §. 770 kann im Fall einer schuldhaften Körper- oder Gesundheitsverletzung sowie im Fall schuldhafter Freiheitsentziehung der Verletzte auch wegen eines andern Schadens als eines Vermögensschadens eine billige Entschädigung in Geld verlangen
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