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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0225,
von Hausindustriebis Hausmannit |
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. In England bedürfen die Hausierer nach der Pedlar act von 1870 eines polizeilichen Erlaubnisscheins.
Hausindustrie, s. Fabriken.
Hauskassen, s. v. w. Fabrikkassen (s. d.).
Hauskind, der unter väterlicher Gewalt Stehende, sei es Haussohn (lat
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0810,
von Pekingnachtigallbis Pekulium |
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(lat.), das Sondervermögen des unter väterlicher Gewalt stehenden Hauskindes (im römischen Recht auch das Vermögen des Sklaven). Im ältern römischen Recht galt nämlich der Grundsatz, daß alles, was ein Hauskind erwerbe, von selbst in das Vermögen des
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0988,
von Pekingentebis Pelagianer |
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, 351).
(S. Amtsvergehen , Unterschlagung .)
Pekulĭum ( Peculium ), im röm. Recht dasjenige Vermögen, welches eine der
Gewalt eines andern unterworfene Person (insbesondere ein Sklave oder Hauskind) mit der Bewilligung des Gewalthabers zur
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0182,
von Vastbis Väterliche Gewalt |
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. Gesetzb. §§. 1676; u. 1677). Über Beendigung der V. G. s. Eltern. Die V. G. begründet in gewissem Umfange eine vermögensrechtliche Haftung des Vaters aus Handlungen des Hauskindes und für dessen Schulden:
1) nach Gemeinem Recht mit dem Pekulium
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0192,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) |
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Kinder
Hauskind, s. Väterliche Gewalt
Illegitim
Infans
Legitimation
Mantelkinder
Manus
Maternität
Morgengabskinder
Nachgeborne
Natürliche Kinder
Patrimi und Matrimi
Peculium
Separata oeconomia
Sohn
Spurius
Uneheliche Kinder
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0590,
von Émail ombrantbis Emanzipation |
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in Europa wurde. Emanuels Kriege gegen die Mauren in Afrika blieben ohne bedeutende Erfolge. E. starb 13. Dez. 1521. Seine Witwe heiratete später König Franz I. von Frankreich.
Emanzipation (lat.), die Entlassung eines Hauskindes aus der väterlichen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0058,
von Vasilikabis Väterliche Gewalt |
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potestas), der Inbegriff der Rechte, welche dem Hausvater über die Hauskinder zustehen. Sehr streng und ausgedehnt war die v. G. zu Rom in der ältesten Zeit. Der Hausvater (Paterfamilias) hatte eine häusliche Richtergewalt, das Recht über Leben und Tod
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0401,
von Volkszeitungbis Vollkommenheit |
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) und die Unterhaltspflicht (s. d.) der Eltern (§. 1602), andererseits begründet sie die Ehemündigkeit (s. Ehe) des Mannes (§. 1303). Wo die väterliche Gewalt, wie nach preuß. Recht, auch über das volljährige Hauskind weiter besteht, erlangt dieses volle
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0791,
von Filigranglasbis Fille |
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Fürsten ver-
liehen wird, welche dem apostolischen
Stnhl besondere Ergebung zeigen. -
IV familias, s. Hauskind.
Filixfäure, eine organische Säure
von der Znsammensetzung (^II^Oz,
der Dibutyrylester des Phloroglucins (s. d.),
^I^Og^^iI
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0311,
von Stellariabis Stellvertreter |
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der geschäftsunfähigen Personen, der Unmündigen und der Entmündigten (s. Dispositionsfähigkeit und Handlungsfähigkeit), soweit sie nach den maßgebenden Gesetzen zur Vertretung befugt sind, die Väter der Hauskinder und die Ehemänner bezüglich ihrer Ehefrauen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0031,
von Übergangsstilbis Überhitzer |
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es, daß sie noch nicht vorhanden oder
später erst Hauskinder geworden sind, sei es, daß er sie irrig für verstorben hielt. – Wegen der weitern Entwicklung des
Noterbenrechts s. Noterben . – Der Code civil betrachtet die Ü. lediglich aus
dem
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0265,
von Verfolgungswahnbis Vergerio |
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; im
Privatrecht die Anordnung desjenigen, dem eine privatrechtliche Gewalt zusteht, z.B. des Vaters oder des Vormunds über die Erziehnng des Hauskindes oder Mündels,
die Anordnung des Berechtigten oder eines Dritten
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0687,
von Benedizierenbis Beneficium inventarii |
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, als er zum notwendigen Lebensunterhalt braucht ("die Kompetenz"), und daß er auf mehr nicht verurteilt und exequiert werde ("condemnatio in id, quod debitor facere potest"). Dieses Recht steht nach gemeinem Recht nur den Soldaten, den Hauskindern
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0792,
von Capitiumbis Capo d'Istria |
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juris, zwischen selbständigen Hausvätern einerseits und den Hauskindern in väterlicher Gewalt anderseits, gründeten. So wichtig diese Unterscheidung der drei Status und die damit zusammenhängende Theorie von der C. d. im römischen Recht gewesen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0550,
von Darlehnskassenbis Darlehnskassenvereine |
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Macedonianum) überdies die Darlehnsfähigkeit des in väterlicher Gewalt Stehenden. Veranlassung dazu hatte ein Vatermord gegeben, den ein gewisser Macedo infolge des Andringens seiner Gläubiger verübte. Die Forderung desjenigen, der einem Hauskind ein
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0004,
von Distributivgenossenschaftenbis Disziplinargewalt |
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ein Ausfluß der allgemeinen staatlichen Strafgewalt behufs Aufrechthaltung der Rechtsordnung überhaupt ist, während die Disziplinarstrafe auf Grund besonderer Aufsichtsbefugnisse verhängt wird. So steht z. B. dem Hausvater gegenüber dem Hauskind
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0591,
von Emanzipierenbis Embargo |
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. durch kaiserliches Reskript gestattet wurde (emancipatio Anastasiana). Justinian endlich erklärte die E. durch Entlassungserklärung des Hausvaters unter Zustimmung des Hauskindes vor Gericht für zulässig (emancipatio Justinianea). Dem deutschen Rechtsleben war jene
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Gutachbis Güterrecht der Ehegatten |
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; sie verlor dadurch ihre vermögensrechtliche Selbständigkeit, nahm die Stellung eines Hauskindes an, und ihr Vermögen ging in das Eigentum des Mannes über. Diese strenge Form wurde allmählich von der freien Ehe (matrimonium liberum) verdrängt; hier
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0946,
von Mutterbänderbis Mutterkuchen |
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oder von den mütterlichen Verwandten erworbenen Gegenstände, deren Eigentum dem Hauskind, während die Nutznießung daran dem Hausvater zusteht. Der Unterschied zwischen väterlichem Vermögen (Bona paterna) und M. ist im deutschen Erbrecht von Wichtigkeit, indem
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Nierensteinbis Nießbrauch |
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, Richterspruch, aber auch durch gesetzliche Bestimmung begründet sein kann. So kommt dem Ehemann an der Mitgift der Ehefrau, dem Hausvater an demjenigen, was das Hauskind durch die Freigebigkeit Dritter erhielt, der N. zu. Im Güterrecht der Ehegatten (s. d
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0859,
von Senat, volkswirtschaftlicherbis Sendgrafen |
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von einem Hauskind abgenommenen Gelddarlehen die Klagbarkeit entzieht; so benannt nach seiner Veranlassung, nämlich einem Vatermord, zu welchem ein gewisser Macedo durch viele Darlehnsschulden gedrängt und verleitet worden war. S. c. Vellejanum, römisches Gesetz
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0059,
von Vatermordbis Vatikan |
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Vatermord - Vatikan.
römischem Recht ein der väterlichen Gewalt Unterworfener eignen Vermögens schlechthin unfähig: was er erwarb, erwarb er dem Vater. Erst allmählich entwickelte sich das Pekulienwesen, wodurch dem Hauskind die Möglichkeit
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0886,
von Festungsbaustrafebis Flecchia |
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Figueiras,Guill.,Provensal.Litt.426,l
Figueire do Aranha, Brasilien 337,2
Filabres,Sierradelos,SierraNevada
?i1 ä6 V'IorOIlCS, Wunde 7S2,1
Filedhll, Barden
Filelfo, Francesco, Italienische Litt.
l^i1jkf3.mi1in.8, Hauskind l89,i
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Adventivknospebis Aelst |
Öffnen |
.), das in der Verwaltung und dem Nießbrauch des Vaters stehende Vermögen des Hauskindes, im
Preuß. Allg. Landrecht als nicht freies Vermögen bezeichnet. Den Gegensatz bezeichneten die Römer einerseits mit Profektizien, das, was vom Vater herkommt
und ihm nach
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0812,
Arbeit |
Öffnen |
und der Verwaltung des Ehemanns entzogen bleibt. In entsprechender Weise ist das Recht der Hauskinder auf den Arbeitsverdienst als freies, dem Nießbrauch des Vaters nicht unterworfenes Vermögen anerkannt in Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 148, 149; Code Civil
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 1006,
von Castrense peculiumbis Castro (Guillen de Castro y Bellvis) |
Öffnen |
der Hauskinder im Gegensatz zu den dem väterlichen Nießbrauch unterworfenen Adventizien (s. d.). Bei den Römern erwarb der Haussohn, auch wenn er volljährig war, kein eigenes Vermögen. Nur was der Soldat im Felde oder aus Anlaß seines Militärdienstes
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0718,
von Edgrenbis Edikt von Nantes |
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wurde, aufrecht zu erhalten, jedoch nur soweit sie nicht einem übergangenen Hauskinde zur Last fielen. –
E. perpetuum («immerwährendes Edikt»), Name einer Sammlung des prätorischen Rechts.
Die röm. Prätoren erließen bei Antritt des Amtes
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Familienschlußbis Famine |
Öffnen |
unverheiratet oder ob sie ver-
heiratet ist und deshalb nur mit Zustimmung ihres
Ehemanns sich rechtsgültig verpflichten kann, od
jemand selbständig und deshalb, wenn er volljährig
ist, sich verpflichten kann, oder ob er Hauskind und
als solches
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0893,
von Hausindustrieschulenbis Hauskommunion |
Öffnen |
in Bayern^ welche höhere gewerbliche bez. mittlere
technische schulen sind.
Hauskafsen, s. Fabritkassen.
Hauskatze, s. Katze.
Hauskind, eine in der Wissenschaft geläufige
Übertragung des Rechtsbegriffs des röm. Rechts
üliu8 fHmiNg.8
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Mutter (Schraubenmutter)bis Mutterkorn |
Öffnen |
.
Mutter Gottes, s. Maria (Mutter Jesu).
Muttergut (lat. bona materna), alle von der Mutter oder von der Mutterseite erworbenen Gegenstände, deren Eigentum dem Hauskinde, deren Verwaltung und Nießbrauch aber dem Vater zusteht. Die rechtliche Stellung
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0485,
von Nu-Stämmebis Nützliche Verwendung |
Öffnen |
der Vertreter das
Hauskind des Dritten war und in den Nutzen des
Hausvaters verwendete. Das war im röm. Recht
der Ausgangspunkt für diefe actio äs in rsin verso.
Außer dieser mittelbaren Verwendung in fremden
Nutzen steht die Klage nach Preuß. Landrecht
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0959,
von Patrasbis Patricier |
Öffnen |
. ecclesiastĭci , Kirchenväter; P. apostolĭci ,
Apostolische Väter; P. conscripti , s. Senat .
Patrĭa (lat.), Vaterland.
Patrĭa potestas (lat.), Väterliche Gewalt (s.d.,
Eltern und Hauskind ).
Patriarchāden , Bezeichnung
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Niesekrautbis Nießbrauch |
Öffnen |
überlebenden Ehegatten. Später hat im Familiengüterrecht vielfach das Gesetz den N., und zwar am ganzen Vermögen, dem Ehemann an dem Vermögen der Frau, dem Vater an dem Vermögen des Hauskindes überwiesen. Bei Unterstellung eines ganzen Vermögens gewinnt der N
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