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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0623,
von Hofraitebis Hofrecht |
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623
Hofraite - Hofrecht.
einflußreichen Hofmann. So hielt Kaiser Maximilian I. seinen treuen H. Kunz von der Rosen sehr hoch. Otto der Fröhliche, Herzog von Steiermark, trieb manche Kurzweil mit seinem Lustigmacher Wiegand von Theben, dem
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0261,
von Hofrechtbis Hofsystem |
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259 Hofrecht – Hofsystem
Ministerialrat . Demnach ist in Österreich gegenwärtig noch der H. ein wirklicher hoher Funktionär; doch wird auch jetzt, und zwar noch häufiger als sonst, Titel
und Rang eines H
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0207,
Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte |
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Ministerialen
Anrüchigkeit
Unehrliche Gewerbe
Rechtspflege.
Hofrecht
Landrecht
Albanagium
Angarien
Bastardagium
Bastardisa, s. Bastardagium
Bauernzwang
Faustrecht
Blutrache
Blutbrüderschaften, s. Blutrache
Fehde
Fehdebrief
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
Bauer (geschichtliche Entwickelung des Bauernstandes) |
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(terra salica, aviatica) und erwarben und besaßen es unter dem Schutz des Gemeinde- und des Gaugerichts, während die hörigen Leute unmittelbar unter dem Hofrecht standen und vor der Gemeinde durch ihre Hofherren vertreten wurden. Der Meier (villicus
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0076,
von Doreloteriebis Dorf |
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und am Niederrhein, und aus Vereinigungen der Hofgenossen. Sehr viele Dörfer entstanden aber auch dadurch, daß ein Gutsherr Ansiedelungen (villae) anlegte. Alle, welche unter der Botmäßigkeit des Herrn der Villa standen, begaben sich unter ein Hofrecht
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0494,
Grundeigentum |
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bestand, und in ein Nutzeigentum der Bauern,
welches ein echtes hofrechtliches, vom Herrn zu
respektierendes Eigentum war.
Die Bande der Grundherrschaft begannen sich
im westl. Deutschland unter dem Einflüsse der
raschen Entfaltung
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0464,
Bauer (Emanzipation des Bauernstandes) |
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Angelegenheiten die Schöppen und Richter, mit deren Zustimmung die Hofrechte abgefaßt wurden, und die mit dem Hofherrn gemeinschaftlich den neuen Hofhörigen investierten. Endlich war ein nicht geringer Teil der Bauern wirklich leibeigen. Eine Masse
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0469,
von Bauerngerichtbis Bauerngut |
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und in der Grafschaft Mark vorkommt, ist durch den Hofsverband, in welchem sie zu einem Haupt-, Sal-, Ding-, Oberhof stehen, ausgezeichnet. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch die Hofrechte bestimmt. Sattel- (Setel-), Sal-, Zedelhöfe und sattelfreie Güter
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0099,
von Gengenbachbis Genie |
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); "Das Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms" (das. 1859); "Über Äneas Sylvius in seiner Bedeutung für die deutsche Rechtsgeschichte" (das. 1860); "Codex juris municipalis Germaniae medii aevi" (das. 1863-67, Bd. 1); "Germanische Rechtsdenkmäler", mit Glossar
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0346,
von Gildemeisterbis Gilgenberg |
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beteiligten Einwohner eines Platzes, sowohl der Kaufleute und Krämer als der Handwerker, erscheint, die weder kirchlichen noch hofrechtlichen Ursprungs ist und zunächst keine Scheidung nach einzelnen Gewerben kennt. Stets hat sie exklusive Rechte des
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0624,
von Hofspeisebis Hogarth |
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624
Hofspeise - Hogarth.
fach schriftlich aufgezeichnet und aufbewahrt, so daß sie die wichtigste Erkenntnisquelle des ehemaligen Hofrechts bilden. Nicht zu verwechseln mit H. ist das Höferecht (s. d.), d. h. das bäuerliche Grund
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Jusbis Jus gentium |
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oder Stammes eine rechtsgültige Ehe einzugehen. Die Ehe zwischen Patriziern und Plebejern in Rom sowie zwischen Römern und Ausländern war lange Zeit nicht zulässig.
Jus curiae (lat.), s. Hofrecht.
Jus deliberandi (lat.), Deliberationsrecht, s. Bedenkzeit
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Landpflegerbis Landsassen |
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).
Landrecht, im Mittelalter das gemeine Recht im Gegensatz zu den Stadt- und Hofrechten, zu dem Lehnrecht und den Lehnsgewohnheiten; dasjenige Recht, welches in den Landgerichten, wo unter Königsbann gerichtet wurde, galt. Die frühsten Aufzeichnungen des
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0686,
von Reichsschulkommissionbis Reichsstände |
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. Davon sind als Freistädte diejenigen zu unterscheiden, deren Bevölkerung völlig frei und nicht, wie in den Pfalzstädten, mit hofrechtlichen Abgaben belastet war. Die Lage beider Gattungen von Städten ward aber schon im 13. Jahrh. eine ähnliche, und so
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0158,
von Sachsenwaldbis Sächsische Schweiz |
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158
Sachsenwald - Sächsische Schweiz.
fränkischen Reichs hatte das Recht, abgesehen von einzelnen Stadt- und Hofrechten und von den Lehnrechten
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0881,
von Zeremonienmeisterbis Zerlegen |
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»Corps universel diplomatique du droit des gens«, das. 1726 f., 8 Bde.); F. K. v. Moser, Deutsches Hofrecht (Frankf. 1754, 2 Bde.); »Zeremonialbuch für den königlich preußischen Hof« (von Graf Stillfried, Berl. 1871-77, 12 Tle.); v. Malortie
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0877,
von Divitiobis Drapier |
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), Bornu 223,1
Dorat, Jean, Neulateinische Dichter
Dor Doran, Ahmed Schah
Dören, Dörenberg,TeutoburgerWald
Dörfel (Ort), Lilienfeld l6I4,i
Dorfgericht, Dorf
Dorfprozelten, Etadtprozelten
Dorfsprache, Hofrecht
Dorfsystem
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
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. Recht), und die Mannigfaltigkeit von Landrecht, Stadtrecht, Lehnrecht und Hofrecht, ebenso wie die deutsche Sprache mit ihren verschiedenen Mundarten, aus einem deutschen Geiste geboren, den wirtschaftlichen und socialen Verhältnissen, wie sie damals
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0226,
von Erbbis Erbämter |
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leisten; niedere Dienstleistungen wurden von ihnen nicht verlangt. Mit dem Erbamt war in der Regel eine Dotation in Grundbesitz verbunden, die anfangs nach Hofrecht (Ministerialenrecht), später nach Lehnrecht verliehen wurde. Eine feste Regelung hat
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0356,
von Hörenbis Horizontalen |
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der Hörige sich durch den Herrn vertreten lassen
mußte, ein besonderes Hofrecht (s. d.), das Gcbunden-
sein an die Scholle; ferner Zins- und Dienstpflicht
(s. Frone), sowie eine Abgabe aus dem Nachlaß und
Beschränkung in der Vererbung des abhängigen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Jus curiaebis Jus privatum |
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1014
Jus curiae - Jus privatum
u. s. w., schlechthin versagt war, eine Ehe zu schließen, so stand denjenigen, auf welche diese Verbote nicht zutrafen, das J. c. zu.
Jus curĭae (lat.), Hofrecht (s. d.).
Jus deliberándi (lat.), s. Überlegungsfrist
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0934,
von Landquart (Bezirk)bis Landrecies |
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für ihn nun das Recht seiner Heimat maßgebend
wurde. Neben dem L. erwuchs in den Städten das Stadtrecht . Den Gegensatz zu beiden
bildete einerseits das Reichsrecht, andererseits die Sonderrechte des Hofrechts, Dienstrechts und
Lehnrechts
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0811,
Pairs |
Öffnen |
und
sich mehrerer Ehren- und Hofrechte erfreuten. Die
älteste Familie solcher Art war die der Montmorency
(seit 1551). Beim Ausbruch der Revolution gab es
38 weltliche P., die sämtlich den Herzogstitel führten.
In England wurden unter den normann
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0702,
von Schwedische Heilgymnastikbis Schwedische Litteratur |
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» und «Smålandslag». Auch Stadt- und Hofrechte finden sich im 14. Jahrh.
Die gesamte andere mittelschwed. Litteratur steht mehr oder weniger unter dem direkten Einfluß der mitteleurop. Litteraturströmung. An der ältesten Übersetzung der Bibel beteiligten sich
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1038,
von Zündschloßbis Zünfte |
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Einungen oder Innungen (s. d.) verbunden, und da
aus vielen dieser Höfe allmählich Städte geworden sind, so haben wahrscheinlich auch häufig solche hofrechtliche, ursprünglich unfreie
Verbände den Kern gebildet, aus dem durch Eintritt freier
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0055,
von Ceremonienmeisterbis Cerialis |
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Ceremonienmeister – Cerialis
l’Europe (Supplement zu Dumont, Corps diplomatique, 3 Bde., Amsterd. 1739); Mojer, Deutsches Hofrecht (2 Bde., Frankf. 1754); Ceremonialbuch für den königl. preuß. Hof (hg. von Graf Stillfried, 12 Hefte, Berl. 1871
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0786,
von Gengabis Gengler |
Öffnen |
» (Nürnb. 1861), «Das Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms» (Erlangen 1859).
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