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Ihre Suche nach Pflegschaft
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0829,
von Kurankobis Kurator |
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und Verwaltung einer
Vermögensmasse, so wird von einer Pflegschaft gesprochen. So auch, wenn die Fürsorge für eine einzelne Angelegenheit
während des Bestehens der väterlichen (elterlichen) Gewalt oder Vormundschaft ausgeschieden und einem Pfleger
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0084,
von Abweiserbis Abwesenheit |
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Pflegschaft von geringer Bedeutung, weil diese Rechte nach Art. 112 fg. eine Todeserklärung nicht kennen, sondern nur eine verhältnismäßig früh (nach vier bez. zehn Jahren nachrichtsloser A.) eintretende Verschollenheitserklärung (absence declarée
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1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0971,
von Pflaumenbohrerbis Pflicht |
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. Blattwespen.
Pflege (Pflegschaft), die Verwaltung einer Sache oder die Aufsicht über dieselbe, z. B. Rechtspflege; die Erziehung, Erhaltung und Versorgung einer Person, daher s. v. w. Vormundschaft, Kuratel; Pflegeeltern (Pflegevater und Pflegemutter
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0285,
von Vorgebirgebis Vormundschaft |
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haben, mit Einschluß des Ausstellers.
Vormark, s. v. w. Priegnitz.
Vormeister bei der Artillerie, s. Gefreite.
Vormen, Fluß in Norwegen, s. Laagen 1).
Vormundschaft (Tutel, Kuratel, Pflegschaft), die unter öffentlicher Autorität stehende
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0415,
Vormundschaft |
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Sicherheitsleistung auferlegt werden (§. 1844). Über das Verhältnis der Pflegschaft zur V. s. Kuratel.
Das geltende Recht giebt gewissen nahen Verwandten ein Recht, zum Vormunde berufen zu werden und gewährt gewissen Personen, insbesondere dem Vater
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0165,
von Vervinsbis Verwaltung |
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(Pflegschafts-, Bildungswesen), namentlich das Volksschulwesen und die V. der Preßangelegenheiten; dann das ganze Gebiet der Polizei (s. d.); sodann die V. des wirtschaftlichen Lebens, wohin die Ablösung von Grundlasten, Separationen, Expropriationen
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0564,
Bayern (Rechtspflege. Finanzwesen) |
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, die durch die Presse begangen werden, den Schwurgerichten überwiesen. Bezüglich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die landesgesetzlichen Normen. Hiernach fällt in die Zuständigkeit der Amtsgerichte das Hypothekenwesen, Pflegschafts- und Verlassenschaftswesen
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0292,
von Verschwindungslafettenbis Versicherungsamt |
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290
Verschwindungslafetten - Versicherungsamt
trag auch ein Entmündigungsverfahren (s. Entmündigung) eingeleitet werden. Das Gemeine Recht läßt nach der Entmündigung nur Pflegschaft eintreten, welche eine Fürsorge für das Vermögen des V. bezweckt
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0202,
von Hasenpfötchenbis Haslinger |
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Krankheiten" (das. 1845; 3. Bearbeitung 1875-82, 3 Bde.); "Geschichte der christlichen Krankenpflege und Pflegschaften" (Berl. 1857); "Die Vaccination und ihre neuesten Gegner" (das. 1854); "Übersicht der Geschichte der Chirurgie" (in Billroths
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0380,
Henneberg |
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beiden zu behaupten, bis ihn Ludwig, von dem er 1314 das Jus de non evocando erlangte, zu seinem "Heimlichen" machte. Nach der Schlacht bei Mühldorf übertrug ihm der Kaiser die Pflegschaft über die an seinen Sohn Ludwig verliehene Mark; auch den
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0338,
von Kuramabis Kurbel |
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Regimenter), Frankreich (12 Reg.) und Rußland (4 Reg.), und ihr Eingehen ist wohl lediglich eine Frage der Zeit. Vgl. Reiterei.
Kurat (neulat., franz. curé, engl. curate), Seelsorger, s. Kuratgeistliche.
Kuratel (lat.), Pflegschaft, das Amt
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0085,
von Abwickelbarbis Aeby |
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von 1873 und 1879 (Fürstentum Lübeck) folgen jener Praxis, sofern eine Pflegschaft eingeleitet wird.
Im Strafverfahren folgt aus dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, daß in A. des Angeklagten in der Regel eine Hauptverhandlung nicht
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0875,
von Beschneidepressebis Beschreibung |
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Ehrenrechte
bestraft ist, wird von der Obrigkeit wie von der Gesellschaft anders angesehen als ein Unbescholtener. Bei der Übertragung einer
Vormundschaft, einer Pflegschaft, einer Konkursverwaltung, bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugnisses
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0558,
von Familienbrüderbis Familienfideikommiß |
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der Vormundschaft werden andere Fälle der
Vormundschaft und Pflegschaft angereiht. Das
Familienrecht wird nicht ausschließlich durch Rechts-
sätze geregelt. Das Familienverhältnis ist zugleich
ein sittliches Verhältnis. (<^. Ehe ^nnd Eltern.)
Liebe
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0560,
von Familienpaktbis Familienrecht |
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. B. Vorfahren,
vollbürtige Brüder des Mündels, Ehemänner voll-
bürtiger Schwestern u. s. w. Der F. hat bei jeder
Vormundschaft oder Pflegschaft gewisse ihm zuge-
wiefene Rechte auszuüben. Das elscch-lothr. Gesetz
vom 22. Okt. 1873 beschränkt
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Quasikontraktebis Quästor |
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) begründet werden. Hierher werden ins-
besondere gezählt: Geschäftsführung (s. d.) ohne
Auftrag, Vormundschaft oder Pflegschaft, insoweit
es sich um Verbindlichkeiten zwischen dem Vormund
(Pfleger) und dem Bevormundeten handelt, eine
nicht
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1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Tafeln:
Seite 0220b,
Staatsverträge des deutschen Reichs. |
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ausgetauscht mit Österreich-Ungarn 17. März 1887.
Pflegschaften, Vereinbarungen über die Behandlung von P. in den Freundschafts-, Handels- und Konsularverträgen.
Portopflicht, Ü. zwischen dem D. R. und der Schweiz über Behandlung
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1049,
von Zustandsdeliktbis Zustellung |
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Voraussetzungen aufzuheben sei. – Vgl. Kaden, Scheele, Hoffmann, Das Bürgerliche Gesetzbuch (1889), Ⅱ, 124 Anm.
Den übrigen geltenden Rechten ist eine vorläufige Vormundschaft in der Regel nur über Geisteskranke bekannt, meist als Pflegschaft. Vgl. Code civil
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