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| Rang | Fundstelle | |
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| 4% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0692,
Krankenversicherungsgesetz |
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der Versicherungspflicht besteht in gewissem Umfang auch ein Recht zur Teilnahme an der Versicherung, nämlich für die ohne Lohn und Gehalt Beschäftigten und für diejenigen, auf welche die statutarische Versicherungspflicht erstreckt werden darf, aber nicht
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0691,
Krankenversicherungsgesetz |
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, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der Arbeiter (Wien 1888 fg.); Menzel, Die Arbeiterversicherung nach österr. Recht (Lpz. 1893).
Krankenversicherungsgesetz, jedes die Krankenversicherung (s. d.) regelnde Gesetz, also beispielsweise
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0341,
Fortbildungsschulen (neueste Entwickelung in Preußen) |
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, bis zum 1. Okt. 1894 gestatten. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes kann für männliche Arbeiter unter 18 Jahren die Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule, soweit diese Verpflichtung nicht
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0192,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) |
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180
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht).
Dotalgrundstück
Dotalicium, s. Güterrecht der Ehegatten
Dotalsystem
Dotation
Durante matrimonio
Ehepakten, s. Ehevertrag
Eingebrachtes, s. Mitgift
Einhardsgut
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Statuenbronzebis Statz |
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entscheiden die Statua personalia, realia oder mixta (s. örtliche Kollision der Gesetze oder Statuten). In engerm Sinne das partikulare Recht im Gegensatz zum Gemeinen Recht, deshalb statutarischer Erbteil (portio statuaria) das, was nach partikularem
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| 2% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0244,
von Statistische Gebührbis Statuten |
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von Oranien, welchen nach der Losreißung von Spanien ein Teil der königlichen Rechte, namentlich der Oberbefehl über die Kriegsmacht zu Lande und zur See, übertragen wurde; in Österreich Amtstitel von politischen Landesbehörden (Statthaltereien), s
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0967,
von Inns of Courtbis Innungen |
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Organismus der öffentlichen Verwaltung als Glieder einfügen. Zu diesen Rechten gehören namentlich: die Gewährung des Rechts der juristischen Person; die exekutivische Beitreibung der statutarisch vorgesehenen Beiträge und verhängten (gesetzlich zulässigen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0620,
von In nucebis Innungen |
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offen stehen. Den neugebildeten I. gewährte die Gewerbeordnung ursprünglich keine weitere positive Begünstigung als die, daß sie durch die von der höhern Verwaltungsbehörde zu erteilende Bestätigung ihrer Statuten die Rechte von Korporationen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0055,
von Soziale Fragebis Sozialismus |
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, daß die sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands mit allen gesetzlichen Mitteln ihre Ziele erstreben wolle, das Wort "gesetzlichen" strich. Das radikale sozialistische Programm, wie es in den statutarischen Bestimmungen und Kongreßbeschlüssen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0067,
Unfallversicherung |
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engherzigen Gemeinen Recht. Allein es trug eher zu einer Verschärfung als zur Versöhnung der Gegensätze bei. Einmal ließ es gerade Unfälle, bei denen eine Verschuldung des Unternehmers und seiner Beamten nicht nachgewiesen werden konnte oder überhaupt
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0994,
Unfallversicherung (deutsche Reichsgesetze von 1884 bis 1887) |
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der Seeleute und andrer bei der Seeschiffahrt beteiligter Personen.
Nach dem Gesetz von 1884 kann durch statutarische Bestimmung die Versicherungspflicht auch auf Betriebsbeamte mit höherm Jahresarbeitsverdienst ausgedehnt werden, dann kann durch Statut
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0545,
Amortisationsconto |
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bezeichnet. Der Heimzahlungspreis für die Aktien kann mit oder ohne Gewinnzuschlag festgesetzt sein. Häufig ist auch der Gesellschaft das Recht vorbehalten, die A. durch Verwendung der dazu bestimmten Mittel für freihändigen Ankauf von Aktien zu Kursen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0948,
Güterrecht der Ehegatten |
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und eines Testaments statt. Erst das spätere Recht schuf in der "Widerlage" (propter nuptias donatio) und in dem Erbrecht der armen Witwe eine regelmäßige Witwenversorgung. Dagegen macht sich die würdige Auffassung der Ehe bei den Deutschen auch
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0911,
Betrug |
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. Krankenkasse freiwillig fortzusetzen; auch können Orts- u. s. w. Krankenkassen bestimmen, daß B. das Recht haben sollen, in die Kasse einzutreten (Krankenversicherungsgesetz Ziffer 5, §. 26, Abs. 4). Zur Unfallversicherung können Unternehmer
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| 2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0291,
von Fremont (John Charles)bis Frenzel |
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. Professor des deutschen Rechts. Er
schrieb: "Die Stadt- und Gerichtsverfassung Lübecks
im 12. und 13. Jahrh." (Lüb. 1861), "Das lübischo
Recht nach seinen ältesten Formen" (Lpz. 1872),
"Das statutarische Recht der deutschen Kaufleute in
Nowgorod
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0612,
von Anevellebis Anfechtung |
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- und Hüttenleute von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte.
Anfall, der Erwerb oder die Berufung zum Erwerb eines durch den Wegfall des bisherigen Inhabers, der Linie oder der Familie frei werdenden Rechts an den Nachfolger, die nächste Linie
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0641,
England (Kanäle, Armenwesen, Rechtspflege) |
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unterscheidet in E. zwischen gemeinem Recht (Common Law) und dem statutarisch vom Parlament erlassenen Statute Law. Bei Auslegung des Gesetzes werden die Rechtssprüche der Richter, wie sie in den Akten der Gerichtshöfe mit Archivrecht (Courts of record
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0779,
Großbritannien (Rechtspflege, Finanzen) |
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) geschehen, welchen die Engländer deswegen ihren Justinian zu nennen pflegen. Man unterscheidet das gemeine Recht (common law), dessen Grundlage die Gesetze der Briten, Sachsen und Dänen sind, und das statutarische Recht (statute law), welches
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| 1% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Kirchengesetzebis Kirchengewalt |
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761
Kirchengesetze - Kirchengewalt.
Kirche gegenüber das Recht der Ketzer und Irrlehrer verfocht. Natürlich rief diese pietistische Geschichtsbetrachtung eine Menge Gegner in die Schranken, unter welchen Weismann ("Introductio in memorabilia eccl
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| 1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0284,
Freizeichen |
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der Krankenversicherung
baben diejenigen Personen, auf welche durch statu-
tarische Bestimmung von Gemeinden u. s. w. der
Versicherungszwang erstreckt werden darf, das Recht
des freiwilligen Beitritts, solange sie dem Ver-
ncherungszwang nicht
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| 1% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0754,
Arbeiterversicherung |
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das Recht auf den Bezug von Summen in Krankheitsfällen für eine Zeitdauer, welche statutarisch oder gesetzlich ein bestimmtes Maß nicht überschreiten darf. 2) Eine Invalidenversicherung, welche bei vorübergehender Invalidität schon im Interesse
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| 1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0187,
von Polizeiaufsichtbis Poliziano |
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die preußische Einrichtung, wonach der Landrat mit Zustimmung des Kreisausschusses für mehrere Amtsbezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften erlassen und wonach auf den Kreistagen allgemeine statutarische Anordnungen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0532,
von Handelsagentbis Handelsgesellschaften |
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von Geschäftsgelegenheiten fehlen ließ.
Handelsfirma, f. Handelsgesetzbuch.
^ Handelsgesellschaften. Der Entwurf eines
neuen Handelsgesetzbuchs (s. d.) für das Deutsche
Reich ändert am geltenden Recht der H. wenig. Nur
konnten viele
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0525,
Baurecht |
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, auf seinem Grund und Boden bauliche Anlagen vorzunehmen; im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtsnormen, welche sich auf die Ausübung dieses Rechts beziehen und dasselbe begrenzen und beschränken. Solche Beschränkungen sind teils im öffentlichen
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| 1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0088,
von General-Stabsarztbis Generalvikar |
Öffnen |
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, Genossenschaften und Aktiengesellschaften eine Versammlung, zu der sämtliche Mitglieder der Gesellschaft in gesetzlicher oder statutarischer Form eingeladen werden, und an der jedes Mitglied teilzunehmen berechtigt ist. Die vorschriftsmäßig berufene
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| 1% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Kamsinbis Kamtschyk |
Öffnen |
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, das. 1822); "Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung" (das. 1814-40, 54 Bde.); "Annalen der preußischen innern Staatsverwaltung" (das. 1817-39, 23 Bde. u. 2 Bde. Register); "Die Provinzial- und statutarischen Rechte in der preußischen Monarchie
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0049,
von Kontraktilitätbis Kontraprotest |
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, und die polizeiliche Bestrafung der Übertretung der Vorschrift, ferner die obrigkeitliche Kontrolle der Arbeits- (Fabrik-) Ordnungen, wo solche bestehen, endlich die Organisation von Einigungsämtern (s. d.) und die Gewährung des Rechts
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0488,
Landwirtschaftlicher Kredit |
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der oben angegebenen Art gewährt. Sie haben vor den Hypothekenbanken die Vorteile, daß die ihr angehörenden Grundbesitzer ein Recht auf Kreditgewährung innerhalb der statutarisch zulässigen Beleihungsgrenze haben, daß sie alle Arten
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0859,
Berufsgenossenschaft |
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Gefahrentarifs, der Unfallverhütungsvorschriften u. s. w. befugt, sowie ferner dazu, die Geschäftsführung zu prüfen, Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsorgane sowie Strafbeschwerden zu entscheiden und die Inhaber
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0329,
von Börsekammerbis Börsengebäude |
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Auslandes bestehenden gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, Handelsgebräuche u. s. w. sowie darüber, wo Termingeschäfte (s. d.) stattfinden und welche Einrichtungen zur Erleichterung des Abschlusses und zur Abwicklung derselben vorhanden
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Fabrikkassenbis Fabrikschulen |
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. Andere F. gelten fortan als sog."Zuschuhkassen>>,
! d. h. ihre Mitglieder müssen zwar, wie andere Ver-
sicherte, in die allgemeine territoriale Versicherungs-
anstalt eintreten, die Fabritkasse gewährt ihnen aber
außerdem die statutarischen Bezüge
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| 1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0889,
von Geschäfte per Cassabis Geschäftsgebrauch |
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war,
dessen Acker pflügen iäßt, dem Mündel des Geschäfts-
herrn Alimente gewährt, bei ausbrechendem Feuer
das Mobiliar ausräumen läßt oder fönst in den
Rechts-, Vermögens- oder Gefchäftsangelegenhcitcn
des abwesenden oder behinderten Geschäftsherrn
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0083,
von Kamptzbis Kamtschatka |
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u. 2, Schwer. 1805),
"Codex der Gendarmerie" (Berl. 1815; beim Wart-
burgfest ^s. d. j mit verbrannt), "Beiträge zum
Staats- und Völkerrecht" (Bd. 1, ebd. 1815), "Die
Provinzial- und statutarischen Rechte in der preuß.
Monarchie" (3 Bde., ebd
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Reichsbank (Russische)bis Reichsbeamte |
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. 1888); A. Wagner in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie» (Bd. 1, S. 478 fg.; 3. Aufl., Tüb. 1890); Übersicht über die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über die Zettelbanken und Banknoten in Deutschland (in den «Annalen des Deutschen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0786,
von Reservatum ecclesiasticumbis Reservefonds |
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784
Reservatum ecclesiasticum – Reservefonds
steuer-Gemeinschaft, die besondern Rechte Württembergs hinsichtlich der Biersteuer, des Post- und Telegraphenwesens, des Reichskriegswesens und des Eisenbahnwesens, endlich die Exemtionen Bayerns
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0713,
von Kreislauf des Stoffsbis Kreisordnung |
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dem Gesetz einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation; Städte mit mindestens 25000 Civilpersonen dürfen einen Kreisverband (Stadtkreis) für sich bilden. Die Kreisangehörigen sind zur Annahme
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0242,
von Lloydbis Loa |
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gegründete Gesellschaft führt die Klassifikation von Seeschiffen aus. Der größte Teil der klassifizierten schiffe fährt unter deutscher Flagge. Der Germanische L. war anfänglich mit den Rechten einer juristischen Person bekleidet
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