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Rang | Fundstelle | |
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6% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0007,
Urheberrecht (Geschichtliches, Inhalt) |
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7
Urheberrecht (Geschichtliches, Inhalt).
litterarischen Urheberrechts wird Nachdruck (Contrefaçon) genannt, doch versteht man darunter auch jede Verletzung des Urheberrechts überhaupt, also auch die unbefugte Nachbildung von Kunstwerken u
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5% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0008,
Urheberrecht (Verlegung desselben) |
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8
Urheberrecht (Verletzung desselben).
der Schutzfrist wird entweder durch die Lebensdauer des Urhebers oder durch das Erscheinen des Werkes bestimmt; die Frist wird nach Kalenderjahren berechnet. (Für den Musterschutz [s. d.] gelten
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5% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0010,
Urheberrecht (internationaler Schutz) |
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Schaden, wogegen der Veranstalter und der Veranlasser des Nachdrucks für jeden durch die Verletzung des Urheberrechts auch durch Vermittelung des Verbreiters entstandenen Schaden aufkommen müssen. Hat der Veranstalter in gutem Glauben gehandelt, so
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4% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0009,
Urheberrecht (Strafen der Verletzung) |
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9
Urheberrecht (Strafen der Verletzung).
Mißbrauch zu steuern, ist es nunmehr bei einer Geldstrafe von 500 Mk. verboten, auf nicht zur Verwertung bestimmten Einzelkopien den Namen oder das Monogramm des Urhebers anzubringen. Unter
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4% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0138,
von Verlandungbis Verleihung |
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ohne seine Erlaubnis nachdrucken.
Auch wenn das V. unbeschränkt übertragen ist, fällt es nicht mit dem Urheberrecht zusammen, sondern es enthält ein von letzterm abgeleitetes Recht, welches nur die Vervielfältigung des Werkes umfaßt. Die übrigen dem
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4% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0138,
von Nachbierbis Nachdruck |
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136
Nachbier – Nachdruck
Polytechnikum in Stuttgart, ging 1856, zuerst als Chorist in Basel, zur Bühne, bildete sich bei Lamperti in Mailand aus und wurde nach kürzern Engagements in Hannover, Prag und Darmstadt 1866 Mitglied des Münchener
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4% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0966,
von Nachbaurbis Nachgeburt |
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, s. v. w. Afterbürge, s. Bürgschaft.
Nachding, s. Ding.
Nachdruck (franz. Contrefaçon), die unbefugte Vervielfältigung eines Schriftwerkes, an welchem ein Urheberrecht besteht; im weitern Sinn jede Verletzung des Urheberrechts, so daß außer
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0126,
Urheberrecht |
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124
Urheberrecht
druck), Kunstwerke und Photographien. Man pflegt auch hierher zu rechnen die unter anderm Gesichtspunkt stehenden Warenzeichen (s. Markenschutz) und die kaufmännischen Firmen (s. Firma). Es ist viel überflüssiger Scharfsinn darauf
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3% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0573,
Buchhandel (der deutsche B. seit dem 17. Jahrhundert) |
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in Wien Schutz, hier und da sogar Ermunterung fanden. Schon Luther hatte, freilich umsonst, gegen den Nachdruck geschrieben, wie sich auch bei ihm die ersten Andeutungen der Idee des Urheberrechts finden. Der erste von allen deutschen Staaten
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3% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0711,
von Dambachbis Damenfriede |
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-
achtung von Fragen über Nachdruck und Nachbil-
dung. Vorzugsweise bewegt sich die wissenschaftliche
Thätigkeit D.s auf dem Gebiete des Urheberrechts.
Die gegenwärtig geltenden Gefetze über Urheberrecht
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3% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0267,
Englische Litteratur 1890-91 (Lyrik, Epik, Drama) |
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Gesetzgebung der Vereinigten Staaten Nordamerikas (s. Urheberrecht) in veränderte Lebensbedingungen eingetreten. Da bisher ein thatsächlicher Schutz der Urheberrechte fehlte, so wurden einige amerikanische Erzeugnisse in England und sehr viele englische
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3% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Urfehdebis Urheberrecht |
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6
Urfehde - Urheberrecht.
schaft in gefühlvollen, zierlichen Tiraden lange Unterhaltungen pflegen über alles, was die damalige Zeit bewegte. Wahrheit ist mit Dichtung gemischt; Handlung aber fehlt vollständig, dafür treten Galanterien
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3% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0943,
Musterschutz |
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Urheberrechts bis 30 Jahre nach dem Tode des Künstlers, für die dekorativen Kunstgegenstände dagegen nur den M. auf die Dauer von höchstens 15 Jahren. Der M. steht dem Urheber zu, und zwar gilt derjenige bis zum Gegenbeweis als Urheber, welcher das Muster bei
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2% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0060,
von Aufklärungsdienstbis Auflassung |
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-) Gesetz über das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 bezeichnet die Anfertigung einer größern Anzahl von Exemplaren eines Werks seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich zukommt, als Nachdruck (s. Urheberrecht). Wenn dagegen über
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Vertragbis Verviers |
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Rechts, des Urheberrechts, und, wenn das Vervielfältigungsrecht einem andern (dem Verleger) übertragen wird, des Verlagsrechts. Unbefugte V. bildet den Thatbestand des Nachdrucks (s. Urheberrecht). Die V. durch die Buchdruckpresse oder auf anderm
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2% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0954,
von Unionidenbis Valdeck |
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. Muscheln, S. 642.
Uraniasäulen, s. Wettersäulen.
Urheberrecht. Das in den Vereinigten Staaten von Nordamerika 1. Juli 1891 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz des Urheberrechts (^oi))'> i'i A'lit'ZIII) hat den Zweck, für das geistige Eigentum
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0094,
von Auflandigbis Aufliegen |
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das Urheberrecht u. s. w. vom 11. Juni 1870, §. 5, des Nachdrucks schuldig. Eine neue A. ist ein Neudruck, bei welcher der Verfasser Veränderungen oder Verbesserungen vorzunehmen berechtigt ist, soweit dadurch nicht das Interesse des Verlegers beeinträchtigt
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2% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0794,
von Bussenbis Bußordnungen |
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Körperverletzung, begangen in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung des Amtes (§§. 231, 223-225, 229, 230, 207, 340 a. a. O.). Höchstbetrag: 6000 M.; 3) Nachdruck: Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w., vom 11. Juni 1870
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2% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0139,
Nachdruck |
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137
Nachdruck
ohne selbständige geistige Arbeit ganz oder zu einem erheblichen Teile ohne qualitative Änderung entnommen ist. Der N. kann auch durch eine Formveränderung erfolgen (Dramatisierung einer Novelle), die sog. Adaption, wenn die neue
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0275,
von Verlagsanstalt, Nationalebis Verlagsrecht |
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Erzeugnisse beschäftigt. Der Verlagsbuchhändler oder Verleger erwirbt das Eigentum eines Manuskripts vom Verfasser oder dessen Erben, denen ein Urheberrecht (s. d.) auch nach dem Tode des Verfassers zusteht, und verpflichtet sich, das Manuskript zu
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2% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0167,
von Bernaybis Bertillonage |
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Inhalt bilden, das; die Angehörigen eines
Vertragsstaates in jedem andern Vertragsstaate be-
züglich ihrer Urheberrechte an Werken der Litteratur
und Kunst den gleichen Schutz wie die Einheinliscben ge-
nießen, ja der gleiche Schutz unter
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2% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0998,
von Unterwasserbootebis Urheberrecht |
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996
Unterwasserboote - Urheberrecht
der Württcmb. Staatsbahnen, hat (1895) 4149 E.,
.Post, Telegraph, evang. Kirche; Trikotwaren- und
Gipsfabrikation, Vcttfedernrcinigungsanstalt, Gips-
brüche, bedeutenden Gemüse- und vorzüglichen Wein
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0116,
Photographie |
Öffnen |
deutschen Reichsgesetz vom 10. Jan. 1876, welches
auch alle übrigen die P. betreffenden gesetzlichen Verhältnisse regelt, verboten. (S. Nachdruck und Urheberrecht
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2% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0267,
von Statiabis Statistik |
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sie betreffenden Verordnungen, Privilegien, sehr bald auch die Titel der in England neu erscheinenden Bücher aufgezeichnet wurden. Sie bildeten das Grundbuch für den Schutz der Verleger und Autoren gegen Nachdruck und spielen noch heute für das engl
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2% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0436,
von Damaszierenbis Dame |
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von der Kriminalverjährung" (Berl. 1860); "Die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken" (das. 1871); "Das Telegraphenstrafrecht" (das. 1872; ins Franz. übers., Bern 1872); "Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0820,
von Eintagsfliegenbis Einwanderung |
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. s. w.
Eintönigkeit, s. Monotonie.
Eintrag, Eintragfäden, s. Weberei.
Eintragsrolle, ein nach dem Gesetz betreffend
das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen,
musikalischen Kompositionen und dramat. Werken
vom 11. Juni 1870
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2% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0211,
von Manukaptionbis Manytsch |
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gegenüber als M. gedruckt" einen ausdrücklichen Vorbehalt des Rechts der öffentlichen Aufführung. Unbefugter Abdruck eines Manuskripts wird als Nachdruck bestraft (s. Urheberrecht).
Manus manum lavat, lat. Sprichwort: "eine Hand wäscht die andre
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0334,
Presse (gegenwärtig Gesetzgebung) |
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gegen die Ordnung der P. tritt nach § 22 binnen sechs Monaten ein, welche von dem Tag der ersten Verbreitung gerechnet werden (wogegen die Strafverfolgung wegen der Verbreitung des Nachdrucks nach § 34 des Gesetzes über das Urheberrecht vom 11. Juni
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2% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0160,
von Sachwalterbis Sacken |
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von Sachverständigen, wie z. B. das Kollegium der Ältesten der Berliner Kaufmannschaft. So sollen auch nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Wächterliedbis Wächter-Spittler |
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in Zeitschriften, besonders in der »Deutschen Vierteljahrsschrift«, schrieb er: »Das Verlagsrecht mit Einschluß der Lehren von dem Verlagsvertrag und Nachdruck« (Stuttg. 1857-58); »Der 9. November 1861 und die Verlagsrechte« (Leipz. 1861); »Wechsellehre nach
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2% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0169,
von Sachwalterbis Sacken |
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. §§. 154 fg. als Meineid
oder fahrlässiger Falscheid bestraft.
In Gemäßheit des Vundes-(Reichs-)Gesetzes vom
11.Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schrift-
werken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen
und dramat. Werken, sind
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0127,
von Uri (Strom)bis Uri (Kanton) |
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Reproduktion gestattet ist, aber mit 5 Proz. Abgabe vom Ertrag an den Urheber. Die Mittel des Schutzes sind wie beim Nachdruck (s. d.): Strafe, Schadenersatz, soweit Nachbildungen in Frage stehen, Einziehung; bei der unerlaubten Aufführung
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0304,
von Verusbis Vervielfältigungsapparate |
Öffnen |
. Dem sind die nach langen Bemühungen entstandenen Gesetze und Staatsverträge über das Urheberrecht (s. d.) und den Nachdruck (s. d.) entgegengetreten. Auf diese Weise ist es auch möglich geworden, Papiere auf den Inhaber (Obligationen und Aktien
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0437,
von Waechter (Oskar von)bis Wackernagel (Philipp) |
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Preußen stimmten. 1872‒76 war er Abgeordneter der Stadt Stuttgart in der Abgeordnetenkammer. Er schrieb: «Das Verlagsrecht mit Einschluß der Lehren von dem Verlagsvertrag und Nachdruck» (Stuttg. 1857‒58), «Das Autorrecht nach dem Gemeinen deutschen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0137,
von Nabonidbis Nachbaur |
Öffnen |
gesetzlich geschützt ist, wie beim Erfinderpatent (s. Patent), Gebrauchsmuster (s. d.), Geschmacksmuster (s. Musterschutz), dem Warenzeichen (s. Markenschutz) und wie der Nachdruck (s. d.), die Nachbildung und die unbefugte Aufführung beim Urheberrecht
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