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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Dindymene; Dindymon; Diner; Dinero; Ding; Ding (Volksversammlung)

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Dindymene – Ding

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Dindorf'

1829) und der griech. Scholiasten zu den drei Tragikern; die «Poeta scenici graeci» mit den Fragmenten (Lpz. und Lond. 1830; 5. Aufl., Lpz.1870), von denen ein Abdruck in 6 Bänden (Oxf. 1832–35 und zum Teil in 2. Aufl. 1849–51) mit wesentlichen Veränderungen im Texte und in den Fragmenten des Aeschylus, Sophokles und Aristophanes erschien: ferner der Kommentar zu den drei griech. Tragikern und zu Aristophanes (7 Bde.,Oxf. 1834 fg.), neben einem die Silbenmaße erläuternden Werke: «Metra Aeschyli, Sophoclis, Euripidis et Aristophanis» (ebd. 1842); die Ausgaben des Sophokles, Aristophanes, Lucian und Josephus in der Didotschen «Bibliothèque grecque»; endlich das «Lexicon Sophocleum» (Lpz. 1870), das «Lexicon Aeschyleum» (ebd. 1873–76) und die Ausgabe der «Iliasscholien» (6 Bde., Oxf. 1875–80).

Sein Bruder, Ludwig August D. (geb. 3. Jan. 1805, gest. 6. Sept. 1871), hat sich, abgesehen von seiner Teilnahme an der Bearbeitung des Stephanus, durch kritische Ausgaben des Xenophon, Diodorus Siculus, Pausanias, Polybius, Dio Cassius und Zonaras, der Historici graeci minores, der Chronographie des Joannes Malalas und des Chronicon Paschale sowie des Dio Chrysostomus, ferner des Hesiod und des Euripides bekannt gemacht.

Dindymēne, s. Dindymon und Kybele.

Dindymon, im Altertum Name einer über 2000 m hoch ansteigenden Gebirgsmasse oberhalb der Stadt Pessinus, in der kleinasiat. Landschaft Phrygien, eines Hauptsitzes des Kultus der phryg. Göttin Kybele der «großen Göttermutter», welche nach diesem Gebirge häufig Dindymene genannt wurde. Den Namen D. trug auch das gleichfalls der Göttin Kybele geweihte Gebirge, welches die zum Gebiet der Stadt Kyzikos gehörige Insel (jetzt Halbinsel) Arktonnesos (jetzt Kapudagh) durchzieht. Auf der Höhe des D. stand ein uraltes Heiligtum der Kybele, deren Bildsäule Konstantin d. Gr. nach dem neugegründeten Konstantinopel versetzte.

Dîner (frz., spr. dineh), die Hauptmahlzeit des Tages, welche in vielen Ländern, wie in England (dinner) und Frankreich, gegen Abend stattfindet, in Deutschland in der Regel Mittags; daher D. hier Mittagsessen, dinieren zu Mittag speisen.

Dinēro (span., «Pfennig»), eine in Spanien bis 1843 gesetzlich gewesene kleine Geldrechnungsstufe von sehr verschiedener Bedeutung. Am wichtigsten war der castilische D., = ⅟₁₀ des Maravedi de vellon, oder ⅟₃₄₀ des Real de vellon oder ⅟₆₄₀ des Real de plata antiguo = 0,064 deutsche Pfennige oder 0,036 Kr. österr. Silberwährung. (S. auch Real.) – D. hieß auch ein in Spanien bis 1859, in Portugal (Dinheiro) bis Ende Sept. 1868, in Brasilien (Dinheiro) bis Ende 1873 gesetzlich gewesenes Silberprobiergewicht, geteilt in 24 Granos (Grän), ⅟₁₂ des ganzen (des Marco) und mithin = 83⅓ jetzige Milésimos oder Tausendteilen, nach der frühern deutschen Bezeichnung 1⅓ Lot oder 1 Lot 6 Grän. Dieser D. war auch in den ehemaligen span. Besitzungen in Amerika (Mexiko u.s.w.) und in den heutigen span. Kolonien gebräuchlich und ist es zum Teil noch. D. ist ferner eine peruan. Silbermünze und Geldrechnungsgröße von ⅟₁₀ des Sol ½ Frank Silbercouraut = (zum Preis von 125 M. für 1000 g Feinsilber) 28⅛ Pf. deutsche Goldwährung = 20¼ Kr. österr. Silberwährung.

Ding, die allgemeinste Bezeichnung für etwas Existierendes; in engerer Bedeutung ist es soviel ↔ wie Substanz (s. d.) und bezeichnet, im Unterschied von Eigenschaften und wechselnden Zuständen das Subjekt, von dem dies alles ausgesagt wird und das somit auch etwas für sich sein zu müssen scheint. Nähere Untersuchung führt jedoch bald darauf, daß das D. nicht etwas ist, das übrigbliebe, wenn man alle Eigenschaften von ihm abzieht, daß es vielmehr nur die Zusammenfassung der vielen Eigenschaften zur Einen Vorstellung des Gegenstandes ausdrückt. Inwiefern die Einheit des D. mit der Vielheit seiner Eigenschaften zusammen bestehen könne, ist eine metaphysische Frage, die ihre Auflösung darin findet, daß die Einheit, die wir dem D. leihen, wirklich nur die Einheit ist, in der unsere Vorstellung das gegebene Mannigfaltige des D. zusammenfaßt. Nach Kants Feststellung ist diese Einheit im ganzen Bereiche möglicher Erfahrung stets nur eine relative, bedingte; «an sich» aber, d.h. abgesehen von der Bedingtheit unserer Erfahrung, sollte sie eine absolute sein, d.h. sie ist durch das Einheitsgesetz des Verstandes schlechthin gefordert. So entsteht der Begriff vom D. an sich, d.h. vom D., wie es an sich oder nach dem bloßen Gesetze der Verstandessynthesis (s. Synthesis), auf der der Begriff vom D. überhaupt beruht, erkannt werden müßte, aber infolge der Bedingtheit der Erkenntnis durch die Gesetze der Sinnlichkeit (Raum und Zeit) für uns nicht erkennbar, sondern nur als äußerste Grenze, der die Erkenntnis sich annähern mag, denkbar ist. Das D. an sich deckt sich daher nahezu mit dem Absoluten oder Unbedingten oder Noumenon (s. d.). Die Nachfolger Kants versuchten zum Teil wieder die Möglichkeit einer Erkenntnis vom D. an sich zu erweisen, doch ist man von diesem fruchtlosen Unternehmen so ziemlich wieder zurückgekommen.

Ding (althochd. dinc, nordgerman. thing), die Bezeichnung für Volksversammlung bei den Germanen; dann bedeutet es Gerichtsversammlung, Gericht, Gerichtsort. Noch heute ist das Wort bei den skandinav. Völkern in Übung. So ist Island in Thing, d.h. Gerichtsbezirke, eingeteilt; die norweg. Volksvertretung, Storthing, zerfällt in zwei Abteilungen, Adelsthing und Lagthing. Der Reichstag Dänemarks besteht aus einem Landsthing (Erster Kammer) und Folkething (Zweiter Kammer). Die fränk. Gerichtsverfassung unterschied das echte D., eine Hauptversammlung, bei welcher alle Dingpflichtigen, d.h. alle Freien, erscheinen mußten, um unter Vorsitz des Grafen an alter Dingstätte, dreimal jährlich in jeder Hundertschaft, über Kapitalverbrechen und Immobiliar- und Freiheitsprozesse Urteil zu finden, und das gebotene D. In diesem, welches nach Bedürfnis, gewöhnlich alle 14 Nächte, berufen wurde, handhabten seit Karls d. Gr. Reformen Schöffen unter Leitung des Schultheißen die niedere Gerichtsbarkeit. Afterding ist nach dem Sachsenspiegel die um 14 Tage hinausgeschobene Fortsetzung des echten D.; auch werden so die unmittelbar nach dem ersten Gerichtstage des echten D. folgenden Tage bezeichnet. Botding ist ein außerordentliches D., zu welchem die Dingpflichtigen aller Hundertschaften vom Grafen besonders entboten worden. Tageding, woraus Taiding (Ehaft-, Pantaiding) entstanden, nannte man die auf einen bestimmten Tag angesetzte gerichtliche Verhandlung. Land-, Go- (Gau-), Burgding hieß das D. je nach dem Sprengel, für welchen es zuständig war. Märkerding ist die Versammlung der Markgenossen unter Vorsitz des Obermärkers zur Beratung der die gemeine Mark

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 318.