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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Grundgerechtigkeitenbis Grundkux |
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herbei.
Grundhold, Inhaber eines in Grund und Boden bestehenden Lehens; auch ehedem der an Grund und Boden gebundene, hörige Unterthan.
Grundhörigkeit, s. Leibeigenschaft.
Grundieren, in der Färberei das Färben mit einer Farbe, wenn auf diese
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0194,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht) |
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Sammtlehen
Schleierlehen, s. Lehnswesen
Sonnenlehen
Sterbelehen
Subfeudum, s. Afterlehen
Weiberlehen, s. Lehnswesen
Subdominus, s. Lehnswesen
Lehnsleute.
Affidat
Censitus
Getreue
Grundhold
Holde
Landerben
Mannen
Pares curiae
Vasall
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0132,
Bauernbefreiung |
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Unfreien verschmolz
zu der Klasse der grundholden Bauern. Der Besitz
eines eigenen, wohldurchdachten und wohlange-
wandten Rechtes und die thätige Mitarbeit der
Grundherren am landwirtschaftlichen Betriebe ließen
trotz alledem den Bauernstand während
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0652,
von Holcusbis Hölderlin |
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schüttelt ihr Bett, daß die Federn fliegen", ist fast in ganz Deutschland bekannt. Vgl. auch Frigg.
Holde, s. v. w. Grundholde.
Holden (gute Dinger), im altdeutschen Aberglauben euphemistische Bezeichnung einer Alt böser Elfen, die in Gestalt
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0718,
von Hörenbis Horizont |
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der Bahnlinie Szegedin-Maria Theresiopel, mit (1881) 4192 ungar. Einwohnern.
Hörigkeit, ehedem das Verhältnis derjenigen Personen (Hörige, Grundholde), die zwar nicht gänzlich unfrei, aber doch durch ihre Stellung als Hintersassen eines Grundherrn
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1011,
Ungarn (Geschichte 1849-1865) |
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Verhältnisses zwischen den Grundbesitzern und den frühern Grundholden, des sogen. Urbarialverbandes, wurden zweckmäßige Einrichtungen getroffen; für die materielle Entwickelung des Landes zeigte sich die Regierung bemüht; auch wurden nach einem längern
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0235,
von Erblindungbis Erbrechen |
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, Grundholde, Erbmeier) hat jährlich einen sog. Kanon, d. i. eine Geld- oder Körnerabgabe, außerdem regelmäßig bei jedem Besitzwechsel ein Laudemium oder Mortuarium an den Grundherrn zu entrichten. Bei der Begründung einer neuen E. pflegt der Erbpächter
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0498,
von Grundgesetz (biogenetisches)bis Grundkapitalerhöhung |
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Pelzes der Säugetiere.
Grundheil, Pflanzellart, s. ll^Li-icnm.
Grundherrschaft, s. Grundeigentum (S. 491".).
Grundholde bießen die von einem größern
Grundbesitzer abhängigen hörigen Üeute und Schutz-
befohlenen. Sie wurden in älterer Zeit
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0290,
von Holbornbis Holdefleiß |
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ist das ebenfalls bei uns häufige weiche
Honiggras, H. moiliZ ^>.
Holda, s. Hulda,
Holde, soviel wie Grundholde (s. d.).
Holdefleiß, Friedrich Wilhelm, Landwirt und
Agrikulturchemiker, geb. 7. Okt. 1846 zu Bernstedt
(Mansfelder Seekreis
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0133,
von Bauernbündebis Baugesellschaften |
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Nechte.
Nachdem durch die Verordnungen vom 8. Febr. 1825
und 13. Febr. 1826 der Staat für seine eigenen
Grundholden die Bedingungen für diese Ablösungen
festgestellt hatte, erfolgte eine allgemeine Regelung
der zwischen Gutsherren und Bauern
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