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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0433,
von Prsh.bis Prügelstrafe |
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. Entlassungsprüfung an höhern Lehranstalten; Freiwillige (Einjährig-Freiwillige); Lehramtsprüfungen, Lehrerinnen etc.
Prüfungstermin, im Konkurs der zur Prüfung der angemeldeten Forderungen bestimmte Termin vor dem Konkursrichter (Amtsrichter). Die innerhalb
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0490,
von Prüfungsanstaltenbis Prüm |
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festzusetzenden (allgemeinen)
Prüfungstermin werden die angemeldeten For-
derungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach
einzeln erörtert. Der Verwalter, der im Prüfungs-
termin anwesend sein muß, sowie die erschienenen
Gläubiger haben das Necht, gegen
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Abschlagbis Abschneiden |
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der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins eine Verteilung stattfinden, so oft bare Masse vorhanden ist. Ob eine Verteilung vorzunehmen ist, hat der Konkursverwalter zu entscheiden, welcher nur, sofern ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dessen
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Konkursbis Konkursgericht |
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die Anmeldefrist sowie den allgemeinen Prüfungstermin. (S. Prüfungsverfahren.) Die beiden Termine können auch verbunden werden. Die Formel des Eröffnungsbeschlusses, der offene Arrest, die Anmeldefrist und die beiden Termine hat der Gerichtsschreiber sofort
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0572,
Konkursverwalter |
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) Prüfungstermins sollen Abschlagsverteilungen (s. d.) stattfinden, sobald und so oft hinreichende Masse vorhanden ist. Nachdem die Schlußverteilung (s. Verteilungsverfahren) stattgefunden hat oder ein Zwangsvergleich zu stande gekommen ist, erfolgt
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1006,
von Zwangsabtretungbis Zwangsvollstreckung |
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nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern gleiche Rechte gewähren; er ist zulässig, sobald der allgemeine Prüfungstermin abgehalten, und solange nicht die Vornahme der Schlußverteilung genehmigt worden ist. Der Z., welcher auf Vorschlag des
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1053,
von Zwangskassenbis Zwangsvergleich |
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Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners bleiben unberührt. Der Z. setzt einen Vorschlag des Gemeinschuldners voraus und kann nur in der Zeit zwischen dem allgemeinen Prüfungstermin und der Vornahme der
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0912,
Studienreform (rechts- und staatswissenschaftliche Fakultäten) |
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Inskription gestattet sei, so daß der sein Freiwilligenjahr Abdienende akademischer Bürger bleiben sowie Stipendien u. dgl. behalten könne und für ihn besondere Prüfungstermine anzusetzen seien. Bei den verschiedentlichen Verhandlungen der juristischen S
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0% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0914,
Studienreform (medizinische Fakultäten) |
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eingesetzt wurden. Die allgemeine Ansicht geht nun unleugbar dahin, daß die nahezu absolute Lehr- und Lernfreiheit und große Freiheit bezüglich der Prüfungstermine sich durchaus nicht bewährt habe, und die Erfolge, wie sie sich an den absolvierten
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0046,
Abgesonderte Befriedigung |
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. (Konkursordn. §§. 121, 123 und 124.) Im Prüfungstermin ist über das Bestehen des Absonderungsanspruchs nicht zu verhandeln. Insbesondere steht den einzelnen Konkursgläubigern und dem Gemeinschuldner nicht das Recht zu, gegen die Anerkennung des
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0212,
von Liquidationskursbis Liquor |
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.)
Der Termin, in welchem die Forderungen anzumelden waren, wurde Liquidationstermin oder Liquidationstagfahrt genannt. In der Österr. Konkursorduung wird der in der Deutschen Konkursordnung als Prüfungstermin bezeichnete Termin, an welchem über
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0301,
von Vert en pâtebis Vertikow |
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Konkursprozeß Distributionsverfahren genannt, findet nach der Deutschen Konkursordnung (§. 137) nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins so oft, als hinreichende Masse vorhanden ist, statt. (S. Abschlagsverteilung.) Sobald die Verwertung
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