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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Jusbis Jus gentium |
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Jus de non appellando (lat.), Recht der letzten Instanz; ehemals das Vorrecht einzelner deutscher Fürsten, zuletzt aller Kurfürsten, selbst höchste Gerichte im Land zu haben und somit der Berufung an die Reichsgerichte zu wehren.
Jus de non
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Jus curiaebis Jus privatum |
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Jus de non appellándo (lat.), Recht der letzten Instanz; im ehemaligen Deutschen Reiche das Vorrecht einzelner Fürsten und zuletzt aller Kurfürsten, selbst höchste Gerichte im Lande zu haben und somit der Berufung an die Reichsgerichte aus ihren
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3% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0207,
Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte |
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Fehdehandschuh
Manuarium jus
Jus curiae, s. Hofrecht
Jus de non appellando
Jus de non evocando
Jus detractus
Jus emporii
Jus manuarium
Jus primae noctis
Jus reformandi
Jus retorsionis
Jus talionis
Krahnrecht
Kur
Moderationis
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3% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0683,
von Reichsindigenatbis Reichskanzler |
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alle Rechtssachen der Reichsunmittelbaren, war zugleich höchste Instanz in Zivilsachen für die Reichsmittelbaren, sofern es nicht durch die Privilegien de non appellando verschiedener Reichsstände, namentlich der Kurfürsten, beschränkt war, und nahm
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2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0435,
von Alzogbis Amadeus |
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auch 1422 Genf als Lehen und das Jus de non appellando in seinen Staaten. Im Besitz eines schlagfertigen Söldnerheers, nahm er bei den kriegerischen Verwickelungen Oberitaliens eine wichtige Stellung ein, zwang den Markgrafen von Montferrat
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2% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0094,
August (Sachsen) |
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beanstandete Privilegium de non appellando durch, womit die Gründung eines beständigen Appellationsgerichts (1559) zusammenhing. Auch auf die allgemeinen politischen Angelegenheiten Deutschlands war A. von Einfluß. Leider aber verkannte er über dem Wunsch
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2% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0799,
von Berufenbis Berufung |
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in der Folgezeit nicht wenige Territorien durch Privilegien de non appellando von der Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichts und des neben ihm bestehenden Reichshofrats zu befreien wuß-^[folgende Seite]
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2% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0391,
Mecklenburg (Geschichte) |
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appellando, dem aber von der Ritterschaft lebhaft widersprochen wurde. Nach seinem kinderlosen Tod (1785) folgte ihm sein Neffe Friedrich Franz I., welcher 1803 sein Land um Wismar vergrößerte. Er mußte 1808 dem Rheinbund beitreten, beteiligte sich
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0396,
von Privatbis Privy Council |
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das Privilegienwesen als unvereinbar mit der vom Rechtsstaat geforderten gleichen Berechtigung aller Staatsbürger möglichst beseitigt. P. de non appellando und P. de non evocando, s. Jus etc.
Privitz (ung. Privigye), Stadt im ungar. Komitat Neutra
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0761,
Reuß (Fürstentümer, Geschichte) |
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appellando, welches später auf alle reußischen Lande ausgedehnt ward. Bei der Teilung von 1647 erhielten von Heinrichs II. Söhnen Heinrich II. ganz Gera, Heinrich IX. Schleiz, Heinrich X. Lobenstein und des obigen Enkel Heinrich I. Saalburg nebst vielen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0590,
von Bayrische Rheinpfalzbis Bazaine |
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de non appellando. Ausdrücklich ward festgesetzt, daß die nächste erbberechtigte Linie die des Herzogs Karl von Zweibrücken sei, wodurch die Vergrößerungspläne Österreichs in Bayern auf alle Fälle beseitigt schienen. Der Friede von Teschen wurde
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0342,
Friedrich II. (König von Preußen) |
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die Wirksamkeit F.s auf dem Gebiet des Justizwesens. Zunächst erwirkte F. 1746 vom Kaiser Karl VII. ein Privilegium de non appellando für sämtliche preuß. Provinzen. Durch den Großkanzler von Cocceji wurde zuerst in Pommern 1747, dann auch in den andern
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0728,
von Reichsjustizgesetzebis Reichskommissar |
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. Es urteilte über alle Rechtssachen der Reichsunmittelbaren und war zugleich höchste Instanz für die Reichsmittelbaren, jedoch nur in Civilsachen. Aber auch hierin war es durch die Privilegien de non appellando verschiedener Reichsstände beschränkt
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