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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Konkursbis Konkursgericht |
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568
Konkurs - Konkursgericht
lungsgehilfen, solange sie im Dienste sind, sichert den Kaufmann das Allg. Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 56 und 59; gegen die K. des eigenen Gesellschafters, solange das Gesellschaftsverhältnis besteht , Art. 96
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Konkursgläubigerbis Konkursverfahren |
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in diesem Staate behandelt werden.
Konkurskommissar (Konkurskommissär), in Österreich der Kommissar des Konkursgerichts, dem die selbständige Leitung der Konkursverhandlungen und die Überwachung der mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0184,
von Entschälenbis Entstehungszustand |
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) oder hinsichtlich der Zulassung einer angemeldeten Forderung (s. Prüfungsverfahren) entstehen, nicht vom Konkursgericht zu entscheiden, sondern im Wege des ordentlichen Prozesses zu erledigen. Das Konkursgericht hat deshalb niemals ein Urteil, sondern nur
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1006,
von Zwangsabtretungbis Zwangsvollstreckung |
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).
Zwangsvergleich (Akkord), im Konkurs der Gläubiger ein unter Genehmigung des Konkursgerichts von der Mehrheit der nicht bevorzugten Gläubiger mit dem Gemeinschuldner getroffenes Abkommen zur Beseitigung des Konkurses, welches auch für die übrigen nicht
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0011,
Konkurs (Verfahren nach der deutschen K.-Ordnung v. 10. Febr. 1877) |
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der belegenen Sache. Nach österreichischem Recht wird im Anschluß an das französische Recht zur Leitung der Konkursverhandlung und zur Überwachung der Amtsthätigkeit der mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen von dem Konkursgericht ein
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0641,
von Haftstrafebis Hagebutten |
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, ein Zeugnis zu erzwingen, s. Zeuge. Gegen
den Gcmcinschuldner kann Haft nach der Deutschen
Konkursordnung (§. 93) vom Konkursgericht ange-
ordnet werden, wenn derselbe die ihm vom Gesetz auf-
erlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, oder wenn
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1054,
von Zwangsversteigerungbis Zwangsvollstreckung |
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, durch welches einzelne Gläubiger bevorzugt werden sollen, nichtig. Der angenommene Z. bedarf noch der Genehmigung durch das Konkursgericht, das nach Anhörung der Gläubiger, des Verwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden hat. Die Bestätigung muß
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1053,
von Zwangskassenbis Zwangsvergleich |
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von der Mehrheit der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger (s. d.) angenommenes, vom Konkursgericht genehmigtes Abkommen, welches eine teilweise Befriedigung der Gläubiger und den zwangsweisen Erlaß des Restes oder auch die zwangsweise Stundung des
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0394,
von Einspruchbis Einstweilige Verfügungen |
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die durch Beschluß des Konkursgerichts verfügte Aufhebung eines eröffneten, aber weder durch Verteilung der Masse noch durch Zwangsvergleich beendigten Konkurses. Sie erfolgt von Amts wegen, wenn die Masse so unbedeutend ist, daß sie nicht einmal die Kosten des
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0413,
von Glaubersalzbis Glaukom |
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- (chirographarischen) G. oder Chirographarier. Vgl. Konkurs.
Gläubigerausschuß, im Konkurs ein von den Konkursgläubigern (provisorisch vom Konkursgericht) zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse erwählter Ausschuß
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1003,
von Haftarabis Haftpflicht |
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oder die Vornahme einer Handlung zu dulden; 3) zur Erzwingung der Leistung des Offenbarungseides. In diesen drei Fällen ist die H. auch gegen den Gemeinschuldner im Konkurs zulässig. Das Konkursgericht kann indessen die H. auch dann anordnen, wenn
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0010,
von Konkurrenz der Verbrechenbis Konkurs |
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stattfindet, ist das Konkursgericht. Nach der deutschen Konkursordnung ist für das Konkursverfahren ausschließlich das Amtsgericht, bei welchem der Gemeinschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zuständig. Nach französischem Recht, welches nur
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0012,
von Konkursmassebis Konnewitz |
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Konkursordnung Masseverwalter), die vom Konkursgericht zur Verwaltung der Aktivmasse bestellte Person, in der deutschen Konkursordnung Konkursverwalter genannt (s. Konkurs). Als Massegläubiger bezeichnet die deutsche ebenso wie die österreichische
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0970,
von Nachtigallbis Nachtstücke |
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, welche aus der Masse gezahlt sind, zu dieser zurück, so sind dieselben von dem Konkursverwalter nach Anordnung des Konkursgerichts auf Grund des Schlußverzeichnisses zur N. zu bringen. Dasselbe gilt bei nachträglicher Ermittelung
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0337,
von Offenburgbis Öffentlichkeit |
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von dem Konkursverwalter wie von jedem Konkursgläubiger verlangt werden. Die Eidesleistung erfolgt vor dem Amtsgericht als dem Vollstreckungs- oder Konkursgericht. Die Leistung des Offenbarungseides kann im Fall unbegründeter Verweigerung durch Haft
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0545,
von Schlüsselbeinbis Schlüter |
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etwaniger Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis, vom Konkursgericht abzuhaltende Termin nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung. Die österreichische Konkursordnung (§ 146 ff.) kennt den S. nicht, verstattet aber für die Einwendungen gegen den
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Abschlagbis Abschneiden |
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Genehmigung einzuholen hat. Dieser Ausschuß ist nicht befugt, den Verwalter zur Vornahme einer A. zu nötigen. Wenn der letztere die Verteilung verfügbarer Bestände pflichtwidrig verzögert, kann jedoch das Konkursgericht in Ausübung des ihm übertragenen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Amtsdeliktebis Amtsgerichte |
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, das Aufgebotsverfahren, die Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises, sofern der Rechtsstreit nicht anhängig oder Gefahr im Verzuge ist, das Verfahren zur Entmündigung; sie sind Konkursgerichte, Vollstreckungsgerichte, zuständig auch für Arreste und einstweilige
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0655,
von Beizfalkbis Beke |
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die von der Deutschen Konkursordnung (§. 68) vorgeschriebenen mancherlei B. durch mindestens
einmalige Einrückung in dasjenige Blatt zu erfolgen, das zur Veröffentlichung amtlicher B. des Gerichts bestimmt ist. Das Konkursgericht kann jedoch
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0876,
von Beschreienbis Beschwerde |
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.) beschwert erachtet, die Entscheidung des Konkursgerichts einholen, gegen welche (nach §. 257) der "Rekurs" an den höhern Richter offen steht.
5) Im Strafprozeß (§. 346) ist die B. zulässig gegen alle von den Gerichten in erster Instanz
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0530,
von Brief (Börsenausdruck)bis Briefgeheimnis |
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das Verfügungsrecht; lehnt der Adressat die Annahme ab, so müssen die Sendungen an den Absender zurückgehen. In Konkursfällen (§. 111 der Reichs-Konkursordnung) sind "die Post- und Telegraphenanstalten verpflichtet, auf Anordnung des Konkursgerichts
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0559,
von Country Councilsbis Coup |
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als Konkursgerichte
fungieren. Es giebt deren etwa 500; doch stehen in
der Regel eine Anzahl von Gerichten (die zusammen
einen ^ireuit bilden) unter einem Richter. Die Ge-
samtzahl der Richter ist 60. Die 0. (^. ^ct von 1888
regelt
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0273,
von Erfüllungseidbis Erfüllungsort |
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oder
ortsübliche Frist maßgebend. Fehlt es an einer
solchen, so hat das Konkursgericht die Kündigungs-
frist auf Antrag des Kündigenden festzusetzen. Der
nach §. 15 zu beurteilende Fall, daß der Gemcin-
schuldner in einem Dienstverhältnisse stcht
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0064,
von Glaubersalzwässerbis Gläubigerversammlung |
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Konkursordnung kann
ein solcher bestellt werden; es muß dies aber nicht geschehen. Schon vor der ersten Gläubigerversammlung (s. d.) kann das
Konkursgericht einen G. bestellen, dessen Mitglieder aus der Zahl der Konkursgläubiger oder der Vertreter
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0572,
Konkursverwalter |
Öffnen |
das dem Gemeinschuldner (s. d.) entzogene Verwaltungs- und Verfügungsrecht auszuüben hat. Der K. wird vom Konkursgericht ernannt und steht unter dessen Aufsicht. Auch kann das Gericht gegen ihn Ordnungsstrafen festsetzen und ihn vor der auf seiner
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0580,
von Tabakspfeife (Fisch)bis Taberistan |
Öffnen |
. Konkursordnung das Verzeichnis, in welches der Gerichtsschreiber die angemeldeten Konkursforderungen einzutragen und in welchem dann das Ergebnis der stattgehabten Prüfung vom Konkursgericht zu vermerken ist. Über die Wirkungen dieser Eintragung s
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1050,
Zustellung |
Öffnen |
Konkursordnung (§. 68) regelmäßig auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachung (s. d.) bewirkt. Daneben können aber auch förmliche Z. vorkommen, die nach §. 69 durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können. Die Entscheidungen des Konkursgerichts sind
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Gemeinschaft des Vermögensbis Gemeinschuldner |
Öffnen |
erscheint, kann das Konkursgericht dessen zwangsweise Vorführung und nach seiner Anhörung auch seine Haft anordnen (§§. 92, 93, 115 der Konkursordnung).
Nach der Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens, insbesondere auch im Falle der Aufhebung
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0145,
von Nachtrabbis Nachtvögel |
Öffnen |
Anordnung des Konkursgerichts auf Grund des Schlußverzeichnisses eine solche nachträgliche Verteilung vorzunehmen, wenn Beträge, welche von der Masse zurückbehalten wurden, für dieselbe frei werden, oder Beträge, welche aus der Masse bezahlt sind, zu
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