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12% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0436, von Furtim bis Furtwangen Öffnen
kann nach gemeinem Recht so lange nicht ersessen werden (s. Ersitzung), als sie nicht in den Besitz des Eigentümers so zurückgelangt ist, daß er sie als seine Sache erkennt. Doch sind die von der F. r. gewonnenen Erzeugnisse der Ersitzung nicht entzogen
10% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0318, von Érsek-Ujvár bis Erskine (St. Vincent) Öffnen
, soviel wie Gälisch (s. d.). Ersitzung (IlLue^pio), ursprünglich röm. Rechts- mstitut, bedeutet gesetzliche Erwerbung des Eigen- tums durch längere Dauer des dem Iuhalte des Rechts entsprechenden Vesitzstaudes. Mau unter- scheidet die ordentliche
10% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0628, von Fehderecht bis Fehlgeburt Öffnen
angeschlossen (§§. 879, 939). Im gemeinen röm. Recht schließt der F. der Sache, daß sie gestohlen oder dem Eigentümer durch gewaltsame Besitzentsetzuug entzogen ist, selbst die Ersitzung (s. d.) des redlichen Erwerbers aus. Von dem F
10% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0802, von Findelkinder bis Findhorn Öffnen
und Osterreich (hier nach Ablauf von 3 Jahren) der Finder durch Ersitzung (s. d.) das Eigentum, übersteigt der Wert nicht 3 M. oder 1 Fl., so be- darf es in Sachsen (Bürgert. Gesetzb. §. 240) und in Österreich für den redlichen Finder weder An
10% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0269, von Verhuel bis Verjährung Öffnen
, s. Bonität. Verjährung, der Verlust von Rechten, welcher infolge ihrer Nichtausübung während eines durch das Gesetz bestimmten Zeitraums eintritt. Über den Unterschied von V. und Ersitzung s. d. Eine von der Anspruchsverjährung (s. d
10% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0896, Armengesetzgebung Öffnen
oder andern Gesetzen zur Versorgung des Armen verpflichtet sind. Gelangt der Arme später zu Vermögen, so ist er der Gemeinde gegenüber ersatzpflichtig. Das geltende Heimatsgesetz schließt die Erwerbung des Heimatsrechts durch Ersitzung aus; die weitaus
10% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0679, von Rechtsspruch bis Rechtsweichen Öffnen
gewisser Rechte, entgegengesetzt. Der bloße Besitzstand muß mit der Zeit in den R. übergehen; unter welchen Bedingungen und in welcher Zeit (s. Ersitzung) dies aber geschehen soll, kann nur durch die positive Gesetzgebung bestimmt werden. Im öffentlichen
9% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0071, von Absinken bis Absolution Öffnen
große Rolle. Durch Ersitzung werden Rechte erworben, wenn diese Rechte thatsächlich die Verjährungszeit hindurch ausgeübt sind, wenn also z. B. der Grundeigentümer damit, daß er durch ein Haus hindurchging, die A. verknüpfte, eine Wegegerechtigkeit
9% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0093, von Accessionsvertrag bis Accidenzien Öffnen
der Berechtigte während der im Gesetz bestimmten Zeit die Klage gegen den Besitzer nicht erhoben hat. Die Wirkung der Ersitzung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts tritt ein, wenn der Besitzer während der gesetzlichen Zeit ungestört besessen
9% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0881, Besitz Öffnen
Schutz zuteil wird. Macht aber der Eigentümer seine Rechte überhaupt nicht geltend, so wird zuletzt aus dem B. Recht, wenigstens aus dem redlich erworbenen B., der auch schon vorher in einer dem Eigentum ähnlichen Weise geschützt wird (s. Ersitzung
9% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0883, von Besitzrechtsmittel bis Besobrasow Öffnen
erworbene B. steht dem urkundlich nachweisbaren Rechte gleich, nicht in Anwendung des dem Völkerrechte unbekannten Begriffs der Ersitzung oder Verjährung, sondern auf Grund der bei der Offenkundigkeit aller staatlichen Besitzverhältnisse anzunehmenden
9% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0272, von Bonaini bis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) Öffnen
Eintritt des bösen Glaubens anders. Der redliche Besitz führt, wenn er ununterbrochen fortgesetzt wird, zum Eigentumserwerb durch Ersitzung (s. d.), hier aber gilt abweichend vom röm. Recht der von der Kirche in das bürgerliche Recht eingeführte Satz
9% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0629, von Brunow bis Bruns Öffnen
, «Die Besitzklagen des röm. und heutigen Rechts» (Weim. 1874), «Fontes juris Romani antiqui» (Tüb. 1860; 5. Aufl., bearbeitet von Th. Mommsen, Freiburg 1886–87), «Das Wesen der bona fides bei der Ersitzung" (Berl. 1872), «Syrisch-Römisches Rechtsbuch
9% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0917, von Capella bis Capita aut navim Öffnen
possessione, soviel wie Ersitzung (s. d.). Mortis causa capio ist ein Vorteil, welchen jemand durch den Tod eines andern oder durch den Umstand erhält, daß dieser beerbt wird, nur nicht die Erbschaft selbst oder das Vermächtnis: also z. B. eine Schenkung
9% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0006, von Caura bis Causa expressa Öffnen
ist der Rechtfertigungsgrund für den Erwerb, welcher, wenn Eigentum, z. B. weil der Veräußerer selbst nicht Eigentümer war, nicht übergegangen ist, durch Ersitzung (s. d.) zum Eigentum führt: was wir den Titel nennen. Im Prozeß bezeichnet causa agendi
9% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0622, von Durazzo bis Durchfahrtsgerechtigkeit Öffnen
im Bestellungsvertrage nicht ein anderer Inhalt der Dienstbarkeit festgestellt ist. Ist das Recht durch Ersitzung (s. d.) erworben, so entscheidet der
9% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0787, von Eigentumslosung bis Eike Öffnen
war. Es wurde fingiert, als ob der redliche Erwerber durch bereits vollendete Ersitzung das Eigentum erlangt hätte. Eine derartige Rechtsposition ist im modernen Recht in noch weiterm Umfange unter Absehen vom Usukapionsbesitze einem frühern Besitzer gegen
9% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0666, von Fenstergeld bis Fentsch Öffnen
von Licht, bisweilen ein Recht auf Aussicht, das durch längeres Bestehender Fenster, Ersitzung oder Vertrag erworbene Recht, Fenster zu haben, welche nach dem Nachbargrundstück hinaus gehen und nicht verbaut werden dürfen. Vgl. Preuß. Allg. Landr
9% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0923, von Flösselhecht bis Flöte Öffnen
privatrechtlich (Vertrag, Ersitzung) oder durch das öffentliche Recht begründet sein. An vielen Orten hat sich das Floßregal des Staates erhalten, welches zur Ausübung an Einzelne verliehen wird; anderwärts erscheint das Flößereirecht
9% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0972, von Forderungsrennen bis Fordon Öffnen
dort nicht mehr vindizieren kann, entstebt für den veräußernden gutgläubigen Besitzer die Verbindlichkeit, das, was er gewonnen hat, dem Eigentümer herauszugeben, sofern iener nur keinen Ersitzungsbesitz hatte (s. Ersitzung). Es giebt eine Anzahl
9% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0183, von Gosse bis Goßler Öffnen
nach der Straße, zum Anschluß an die öffent- lichen Abzugsgräben oder über ein anderes Privat- grundstück zu haben. Das G. wird wie andere Grunddienstbarkeiten durch Ersitzung oder durch Gestattung des Eigentümers des Privat- oder des
9% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0642, von Original bis Orion Öffnen
Inhaber sein entsprechendes Recht verliert, ohne daß er es auf den neuen Erwerber überträgt; so verliert der Eigentümer das alte Eigentum an der ihm abhanden gekommenen Sache und erwirbt der bisherige Be- sitzer durch Ersitzung ein neues Eigentum
9% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0671, von Rechtsbesitz bis Rechtschreibung Öffnen
aber nur, wenn ein Titel zum Recht vorhanden war. Diese Ersitzung dinglicher Rechte hat heute indessen eine geringere Bedeutung als früher, weil solche dingliche Rechte, welche durch die Gesetzgebung für ablösbar erklärt sind (s. Reallasten
9% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0871, von Titania bis Titicacasee Öffnen
oder Ersitzung erworbenen Eigentum; dem durch Eintragung erworbenen Pfandrecht; dem durch Cession erworbenen Forderungsrecht. Hier sind T. der Kauf, die Schenkung oder ein anderweites Rechtsgeschäft, beim Pfandrecht die Bewilligung des Eintrags durch den
9% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0220, von Verankerung bis Verbällung Öffnen
, das Eigentum durch Ersitzung erwirbt. Gewöhnlich versteht man unter V. die Übertragung eines Rechts, welches der Veräußerer hat oder zu haben glaubt, auf einen andern, einschließlich der Belastung durch Bestellung
9% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0437, von Waechter (Oskar von) bis Wackernagel (Philipp) Öffnen
. 1845‒46), «Beurteilung des Entwurfs eines Civilgesetzbuchs für das Königreich Sachsen» (Lpz. 1853), «Die bona fides, insbesondere bei der Ersitzung des Eigentums» (ebd. 1871), «Pandekten» (hg. von O. von Waechter, 2 Tle., ebd. 1880‒81), «Deutsches
9% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0698, von Wiederbelebung bis Wiedereinsetzung Öffnen
der Verjährung und gegen die Ersitzung zugelassen (Ⅰ, 9, §§. 537 fg.). Die W. Minderjähriger gegen Rechtsgeschäfte ist auch für die gemeinrechtlichen preuß. Gebiete schon durch das Gesetz vom 12. Juli 1875, §. 9, beseitigt. Ⅱ. Civilprozessualisch. Im Civilprozeß
9% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0325, von Erwerben bis Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Öffnen
finden, wie die Ersitzung (s. d.) bei dem Eigentum und den Dinglichen Rechten (s. d.), die Übergabe (s. d.) bei Besitz und Eigentum, die Cession (s. d.) bei Ansprüchen, Forderungen, Hypotheken und Grundschulden. Es ist deshalb nicht angängig, gemeinsame
9% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0145, von Ustica bis Usus Öffnen
.), im röm. Recht die Ersitzung (s. d.). Usún-adá, Ausgangspunkt der Transkaspischen Eisenbahn (s. d.). Usūr (lat.), in der pathol. Anatomie Bezeichnung für ein oberflächliches Geschwür. Usūrae (lat.), Zinsen. Usurpation (lat.), im ältern röm. Recht