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Ihre Suche nach Handelsfrau
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0081,
von Handelsbilletbis Handelsgeographie |
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, s. Firma.
Handelsflotte, s. Marine.
Handelsfrau (Kauffrau), eine Frauensperson, welche gewerbsmäßig Handelsgeschäfte treibt. Eine verheiratete Frau bedarf hierzu der Einwilligung des Ehemanns, welche als erteilt angesehen wird, wenn die Ehefrau
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0194,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht) |
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Dormant partner
Gerant
Gestor
Güterversender, s. Spedition
Handelsagent, s. Agent
Handelsfrau
Handelsrath
Handelsreisender, s. Handlungsreisender
Handlungsbevollmächtigter
Handlungsgehülfe
Handlungslehrling
Handlungsreisender
Kassier, s
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
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. §. 1645 schlechthin. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 8 kann sich eine E., welche Handelsfrau ist, durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besondern Einwilligung ihres Ehemanns bedarf, doch
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0340,
Ehe (Auflösung) |
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Unterhalt zu beanspruchen. Dieselbe kann sich ohne Zustimmung des Mannes nicht vertragsmäßig verpflichten, wofern sie nicht eine Handelsfrau ist. In häuslichen Geschäften hat jedoch das deutsche Recht der Ehefrau eine gewisse Vertragsfähigkeit
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Interventivbis Intonation |
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Einrede nach gehöriger Belehrung an Gerichtsstelle ausdrücklich verzichtet hatte. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch kommen diese Bestimmungen bei den Handelsgeschäften der Handelsfrauen nicht zur Anwendung, wie sie denn auch außerdem vielfach
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1% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Kaufgeldbis Kaufmann |
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, einer Kommandit-, Kommanditaktien- und stillen Gesellschaft sind Kaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuchs, sofern das Geschäft in ihrem Namen betrieben wird. Übrigens können auch Frauen (s. Handelsfrau) und Minderjährige gewerbsmäßig Handelsgeschäfte
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1% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0859,
von Senat, volkswirtschaftlicherbis Sendgrafen |
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hiervon nur in einzelnen Fällen statuiert, so namentlich, wenn die Frau eine Handelsfrau war, oder wenn sie auf jene Rechtswohlthat verzichtet hatte. Die moderne Gesetzgebung hat dieselbe überhaupt beseitigt, so z. B. in Preußen durch Gesetz vom 1
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0286,
von Vorortbis Vorparlament |
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bringt; ein Grundsatz, der nach dem deutschen Handelsgesetzbuch bereits für die Handelsfrau in Geltung ist. In vielen Staaten ist das Vormundschaftswesen durch ausführliche Vormundschaftsordnungen normiert, so in Preußen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0461,
Wechsel (Protest, Regreß) |
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(passiv wechselfähig), d. h. fähig, Wechselschuldner zu sein, ist jeder, welcher fähig ist, aus Verträgen verpflichtet zu werden. Die Ehefrau kann sich daher, wofern sie nicht Handelsfrau (s. d.) ist, nicht wechselmäßig verpflichten, wenn ihr Ehemann nicht
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0765,
von Burgoynebis Bürgschaft |
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für Handelsfrauen in betreff ihrer Handelsgeschäfte (Handelsgesetzbuch Art. 6), noch für die ein selbständiges Gewerbe betreibenden Frauen bezüglich der Schulden aus dem Gewerbebetriebe (Gewerbeordn. §. 11). Sie ist überhaupt abgeschafft in den
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Handelsconsulbis Handelsgeographie |
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. Handelsmarine.
Handelsfrau, eine Frau, welche gewerbsmäßig
in eigenem Namen Handelsgeschäfte (s. d.) im
Sinne des Gesetzes betreibt, also nicht eine Frau,
welche stille Gesellschafterin eines Kaufmanns oder
Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0772,
von Handlungbis Handlungsdiener |
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. der Prinzipal
kann seinen Handlungsdiener (s. d.) oder seinen
Handlungslehrling (s. d.) als H. bestellen. Der Prin-
zipal kann aber auch solche Personen, welche zu ihm
in einem Dienstverhältnis nicht stehen, z. B. die
Handelsfrau ihren Ehemann
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0252,
von Kaufhandelbis Kaufmann (Joh. Gottfr.) |
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gewerbsmäßig betreibt. Über Frauen, welche Handel treiben, s. Handelsfrau. Aus Gründen des öffentlichen Rechts dürfen öffentliche Beamte und Offiziere nicht Kaufleute sein.
Beim Betriebe des Handels unterliegt der K. im allgemeinen den Bestimmungen des
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