Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Jus civile
hat nach 1 Millisekunden 25 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
100% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Jusbis Jus gentium |
Öffnen |
) und das Oberaufsichtsrecht (jus supremae inspectionis); s. Kirchenhoheit.
Jus civile (lat.), Zivilrecht (s. d.), bedeutet 1) Privatrecht, 2) das positive Recht irgend eines Staats, 3) das den römischen Bürgern eigentümliche Recht, 4) das römische Recht
|
||
68% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0150,
von Ciudad Rodrigobis Civilis |
Öffnen |
ward sie von den Truppen Maximilians I. vergeblich belagert.
Civil..., s. Zivil...
Civile jus (lat.), s. Zivilrecht.
Civīlis, Claudius (richtiger Julius), der Anführer der Bataver im Aufstand gegen die Römer 69-70 n. Chr. C. faßte nämlich
|
||
63% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0366,
von Prätorisches Rechtbis Prävarikation |
Öffnen |
ganz auf.
Prätorisches Recht (Jus honorarium) , das in den Edikten
(s. Edictum ) der röm. Prätoren
(s. d.) enthaltene Recht. Es war ein Teil des röm. Civilrechts im weitern Sinne, welcher sich neben das
Jus civile im engern Sinne
|
||
56% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Abschnittbis Abschreibung |
Öffnen |
, erhoben wird
( gabella hereditaria , census hereditarius ), und die
Abgabe, welche von dem Nachlasse eines Inländers erhoben wird, soweit dieser an Fremde und folgeweise in das Ausland gelangt
( jus detractus
|
||
49% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0071,
von Leipziger Interimbis Leiste |
Öffnen |
Pandektenkommentars. Später erschienen «Gräcoitalische Rechtsgeschichte» (Jena 1884),
«Alt-arisches jus gentium » (ebd. 1889), «Alt-arisches jus civile »
(Abteil. 1, ebd. 1892).
Leiste , ein langer und verhältnismäßig dünner und schmaler
|
||
1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Jus curiaebis Jus privatum |
Öffnen |
; Code civil Art. 1251, Nr. 1; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 446.)
Jus optiōnis (lat.), das Wahlrecht, wie es bei alternativen Obligationen (s. Alternative) gewöhnlich dem Schuldner, bei Vermächtnissen, welche auf eine oder die andere von zum Nachlaß
|
||
1% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0191,
Rechtswissenschaft: Allgemeines. Privatrecht (Familienrecht) |
Öffnen |
Politik S. 192); 2) Kirchenrecht S. 192. - Rechtsquellen S. 193. - Rechtsgeschichte S. 194. - Rechtsgelehrte S. 196.
Allgemeines.
Rechtswissenschaft
Jurisprudenz
Recht
Begriff des Rechts.
Angeboren
Billigkeit
Civile jus, s. Civilrecht
|
||
1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Zivilprozeßordnungbis Zizyphus |
Öffnen |
. dem Kenner oder Lehrer des römischen Rechts, im Gegensatz zum Germanisten, dem Lehrer des auf deutschen Rechtsquellen beruhenden Privatrechts (s. Deutsches Recht). Zu bemerken ist übrigens, daß die Römer mit Z. (»jus civile«) einen andern Begriff
|
||
0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Billetbis Billigkeit |
Öffnen |
einerseits zwischen jus strictum und jus civile (dem alten Recht der röm. Bürger), andererseits zwischen jus gentium, dem Bürgern und Nichtbürgern
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0318,
von Ediditbis Edinburg |
Öffnen |
ausbreiteten, wurden sie durch den häufigen Verkehr mit Nichtrömern veranlaßt, neben ihrem alten, durch strenge Grundsätze und Formen sich auszeichnenden nationalen Recht (jus civile) auch noch ein allgemeines natürliches Recht (jus gentium) anzuerkennen
|
||
0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0546,
von Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflegebis Offertorium |
Öffnen |
von der deutschen Rechtswissenschaft im Zusammenhang mit der Darstellung des Staatsrechts abgehandelt. In einem besondern Sinne bezeichnet man bisweilen als jus publicum diejenigen privatrechtliche Rechtsverhältnisse betreffenden Rechtssätze, welche
|
||
0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0954,
von Billingsbis Bill of rights |
Öffnen |
(aequare jus facto) erzeugen, welche Napoleon I. bei der Diskussion des Code civil mit der Bemerkung angedeutet hat, daß einfache Gesetze gewöhnlich den Knoten zerhauen, den man lösen sollte. Hier muß der Richter die Lücken des bestehenden Rechts
|
||
0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0665,
von Fremdenregimenterbis Fremdentruppen |
Öffnen |
der Nichtrömer (Peregrine) von den Rechtsinstituten des altrömischen Nationalrechts (Jus civile) ausgeschlossen. Ebenso galt bei den germanischen Völkerschaften der Fremde für rechtlos; er genoß jedoch, wie alle Hilfsbedürftigen, des besondern Schutzes (Mundium
|
||
0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0673,
von Rechtsfähigkeitbis Rechtsgebiet |
Öffnen |
und den Peregrinen. Die civitas gab das commercium, d. h. die Fähigkeit, Vermögensrechte zu haben und zu erwerben, welche auf dem eigentümlichen Recht des röm. Rechts, dem jus civile, beruhten, und das connubium, d. h. die Fähigkeit, eine röm. Ehe
|
||
0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0863,
Berufung (juristisch) |
Öffnen |
bedeutet B. den Anfall (s. d.). Im Sinne der Deutschen Civil- und Strafprozeßordnung ist B. dasjenige Rechtsmittel, durch welches ein in erster Instanz ergangenes Urteil zur Entscheidung einer höhern Instanz in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung
|
||
0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0660,
von Bürgermeistereibis Burggraf |
Öffnen |
war der Gegensatz zwischen B. (jus civile) und dem allgemeinen Recht (jus gentium) in privatrechtlicher Hinsicht von großer Bedeutung (s. Römisches Recht).
Bürgerschaft, die Gesamtheit der Bürger einer Stadt; in den Freien Städten Bremen, Hamburg und Lübeck (s
|
||
0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0930,
von Römische Mythologiebis Römisches Recht |
Öffnen |
Recht (jus civile) teils durch Gesetze, teils durch Gewohnheitsrecht, welches die Juristen an die zwölf Tafeln durch ihre Interpretation derselben anzuknüpfen suchten, fortgebildet. Daneben eröffnet sich in den Edikten der Magistrate, besonders
|
||
0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0680,
von Rechtswissenschaftbis Recipient |
Öffnen |
die rechtlichen Bestimmungen, welche die erstere kennen lehrt, in Anwendung gebracht werden. Hauptgegenstand der praktischen R. ist das Prozeßrecht, sowohl der Civil- als der Kriminalprozeß; als Nebenwissenschaft gehört ihr unter anderm die Referierkunst an. Viel
|
||
0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0290,
von Balkenbis Ball |
Öffnen |
die Winterwitterung einen größern Einfluß auf den Boden gewinnen.
Balkenkreuz, in der Heraldik ein Pfahl und ein Balken, die sich durchkreuzen (s. Abbildung).
^[Abb.: Balkenkreuz.]
Balkenrecht (Tramrecht, lat. Jus tigni immittendi), die Befugnis
|
||
0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0791,
von Capistranusbis Capitis deminutio |
Öffnen |
der römische Vollbürger (civis Romanus) hatte an den Rechtsinstituten des jus civile, des römisch-nationalen Rechts, wohin z. B. die väter-^[folgende Seite]
^[Artikel, die unter C vermißt werden, sind unter K oder Z nachzuschlagen.]
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0773,
Hugo (Familienname) |
Öffnen |
Rechts verdient gemacht. Er gab Gibbons "Übersicht des römischen Rechts" (Götting. 1789) mit Anmerkungen heraus sowie Ulpians "Fragmenta" (das. 1788 u. öfter), Paulus' "Sententiae receptae" (Berl. 1796) und das "Jus civile antejustinianeum" (das. 1815
|
||
0% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0396,
von Cocaïnismusbis Coccius |
Öffnen |
., Halle 1749-51). Unter seinen übrigen Schriften ist sein "Jus civile controversum" hervorzuheben (zuletzt von Emminghaus herausgegeben, 2 Bde., Lpz. 1791-99). Zu seines Vaters Werke "Grotius illustratus", dessen Herausgabe er besorgte, schrieb
|
||
0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0794,
von Retoroabis Retrakt |
Öffnen |
Grundbesitzes verteilt sind (Gespilderecht, jus congrui), oder sie wollen einen Heimfall an den Landesherrn, Gutsherrn, denjenigen, welcher zu superfiziarischem Recht veräußert hat oder welchem ein Grundstück enteignet ist (Eigentumslosung), herbeiführen
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0974,
von Heimbach (Karl Wilh. Ernst)bis Heimfallsrecht |
Öffnen |
.
Heimfallsrecht (lat. jus albinagii; frz. droit d’aubaine), das Recht des Staates, den Nachlaß, welchen ein im Inlande verstorbener Ausländer bei sich hat, mit Ausschließung der Erben desselben sich zuzueignen. In Deutschland besteht dasselbe nicht mehr. Dagegen
|
||
0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Mucilagobis Mucor |
Öffnen |
43
Mucilago – Mucor
vor. Als Führer der Nobilität wurde Mucius 83 im Auftrag des jüngern Marius getötet. Mucius galt als einer der größten und beredtesten Juristen seiner Zeit und verfaßte ein berühmtes Werk von 18 Büchern über das Jus civile
|