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100% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0641, von Haftstrafe bis Hagebutten Öffnen
639 Haftstrafe - Hagebutten Ein Haftpflichtschutz-Verband deutscher Industrieller bildete sich 1892 in Düsseldorf, der be- zweckt, durch fachwissenschaftliche Untersuchungen dahin zu wirken, daß die nach dem Nnfallversiche- rungsgesetz
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 1007, Zwangsvollstreckung (im Zivilprozeß) Öffnen
ist der Schuldner durch Geldstrafen bis zum Gesamtbetrag von 1500 Mk. oder durch Haftstrafen zur Vornahme jener Handlung anzuhalten. Handelt es sich jedoch um die Eingehung einer Ehe, so kommt die letztgedachte Bestimmung nicht zur Anwendung. In dem Fall
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0757, von Arbeitsbücher bis Arbeitshäuser Öffnen
, gewisse Personen (Bettler, Prostituierte) nach Verbüßung der Haftstrafe bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Bei Ausländern kann an Stelle
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0525, Baurecht Öffnen
den Einsturz drohen, auszubessern oder einzureißen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haftstrafe bis zu sechs Wochen. Die gleiche Strafe trifft denjenigen (Strafgesetzbuch, § 367, Ziff. 15), welcher als Bauherr, Bau-^[folgende Seite]
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0995, von Gefälligkeitsaccepte bis Gefängniswesen Öffnen
der Untersuchungshaft, Gefängnis- und Haftstrafen. Gefängnisvereine, s. Gefängniswesen. Gefängniswesen, der Inbegriff aller auf die Freiheitsentziehung bezüglichen staatlichen Anstalten und Einrichtungen. Die Hauptgestaltungen desselben ergeben sich
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0054, von Geldkrisis bis Gelehrsamkeit Öffnen
G. als uneinbringlich, so ist sie in Gefängnis umzuwandeln, bei Übertretungen in Haftstrafe. Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten G. ist der Betrag von 3-15, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten G
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 1002, von Hafis bis Haft Öffnen
Wochen. Ausnahmsweise kann die H. auf drei Monate erstreckt werden, wenn dieselbe Person wegen verschiedener Übertretungen mehrfach H. verwirkte. Arbeitszwang ist mit der Haftstrafe in der Regel nicht verbunden, doch können Landstreicher, Bettler
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0010, von Konkurrenz der Verbrechen bis Konkurs Öffnen
werden. 3) Sind mehrere Haftstrafen verwirkt, oder sind mehrere Geldstrafen ausgesprochen, so werden dieselben einfach zusammengerechnet (sogen. Kumulationsprinzip); doch soll der Gesamtbetrag der Haft alsdann drei Monate nicht übersteigen. 4) Beim
0% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0833, von Trichinenkrankheit bis Trichinenversicherung Öffnen
deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 367) in eine Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder in Haftstrafe bis zu 6 Wochen, während es in der Regel als fahrlässige Tötung oder Körperverletzung zu bestrafen sein wird, wenn dadurch der Tod oder die Krankheit
0% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0966, von Überwälzung der Steuern bis Ubicini Öffnen
Unzucht treiben, neben der verwirkten Haftstrafe erkannt werden kann. Diese Überweisung kann auch gegen denjenigen ausgesprochen werden, der sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0344, von Waldbuße bis Waldeck (Fürstentum) Öffnen
344 Waldbuße - Waldeck (Fürstentum). Waldbuße, die Strafe für begangenen Forstfrevel und zwar Geld- oder Haftstrafe, verbunden mit Verpflichtung zum Schadenersatz (s. Forststrafrecht). Walddistelstrauch, s. Ilex. Waldeck (W.-Pyrmont
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 1009, von Zwangsvorstellung bis Zweibrücken Öffnen
1009 Zwangsvorstellung - Zweibrücken. exekutivisch von ihm beitreiben. 2) Die Behörde kann zu einer Handlung, welche der Betreffende selbst vornehmen muß, mittels Geld- oder Haftstrafe anhalten und durch die gleichen Zwangsmittel
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0822, von Arbeitsbörse bis Arbeitslohn Öffnen
verbüßter Strafe durch die Landespolizeibehörde in ein Arbeitshaus geschafft und dort bis zu zwei Jahren untergebracht und mit gemeinnützigen Arbeiten beschäftigt werden. Die erfahrungsgemäß unwirksame Haftstrafe (s. d.) führte zu dieser ergänzenden
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0741, von Beplatten bis Béranger Öffnen
- und Haftstrafen den Sänger einzuschüchtern oder der Verbreitung seiner Lieder Einhalt zu gebieten. Schon 1825 erschienen "Chansons nouvelles", und eine vierte Sammlung, "Chansons inédites" (1828), brachte dem Dichter wieder die Verurteilung zu neunmonatiger
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0727, von Feudalsystem bis Feuerbach (Anselm von) Öffnen
. oder Haftstrafe bis 14 Tagen Scheunen, Ställe, Böden oder andere zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienende Räume mit unverwahrtem F. oder Licht zu betreten oder sich denselben mit unverwahrtem F. oder Licht zu nähern; auch an gefährlichen
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0639, von Hafnarfjord bis Haftpflichtgesetze Öffnen
. Marktflecken, s. Obernzell. Hafnĭa, lat. Name für Kopenhagen. Hafren, Oberlauf des Severn (s. d). Haft, s. Haftstrafe und Untersuchungshaft. Haftara, s. Haphtara. Haftbefehl. Außer zur Herbeiführung der Untersuchungshaft (s. d.) kennt
0% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0141, von Nachgeschmack bis Nachnahme Öffnen
. Sattelselbstgurter. Brauerei. Nachguß, Nachgußlvürze, f. Vier und Bier Nachhaft, s. Haftstrafe und Überweisung an die Landespolizeibehörde. Nachhaltsbetrieb, ein Forstbetrieb, der für die Wiederverjüngung abgetriebener Bestände sorgt, so
0% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0156, von Bergström bis Berichtigungspflicht Öffnen
durch physifchcn Zwang obrigkeitlicher Organe, sondern nur indirekt durch Antrag auf strafrichterliche Geld- (bis 150 M.) oder haftstrafe erzwungen werden. Im Strafurteil wird dann die Aufnahme des eingesandten Artikels in die nächstfolgende Nummer angeordnet
0% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0461, von Gegensegler bis Geheimmittel Öffnen
menschlicher Krankheiten zu dienen, bei Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haftstrafe bis zu 6 Wochen verboten ist. Eine allgemein geltende Erklärung des Begriffes G. wurde bisher nicht gegeben, doch lauten die bisher veröffentlichten behördlichen
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0035, von Übervölkerung bis Ubier Öffnen
Nachhaft, die im §. 362 des Reichsstrafgesetzbuchs festgesetzte Nebenstrafe, vermöge deren bestimmte Kategorien von zu Haftstrafe verurteilten Personen (Landstreicher, Bettler, Prostituierte, Müßiggänger, Arbeitsscheue) von der Landespolizeibehörde
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0957, von Zeugartillerie bis Zeuge Öffnen
, ist in die Terminskosten und in eine Geldstrafe bis zu 300 M. (nach der Österr. Civilprozeßordnung §. 333 Ordnungsstrafe ohne Angabe einer Grenze), event. in Haftstrafe bis zu sechs Wochen zu verurteilen. Bei wiederholtem Ausbleiben kann die Strafe wiederholt
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0958, Zeuge Öffnen
oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder nach rechtskräftiger Verwerfung des vorgeschützten Grundes verweigert, so ist der Z. in die Terminskosten und in eine Geldstrafe bis zu 300 M. (in Österreich ohne Angabe einer Grenze, §. 325), event. Haftstrafe bis
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 1057, von Zwangsvorstellungen bis Zweibrücken (Herzogtum) Öffnen
der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder zu dulden, so ist er auf Antrag wegen jeder Zuwiderhandlung, nach vorgängiger Strafandrohung, zu Geldstrafe bis zu 1500 M. oder zu Haftstrafe bis zu sechs Monaten, wobei das Maß
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0547, Impfung (der Wiesen) Öffnen
von Schulen haben bei der Aufnahme festzustellen, ob die gesetzliche I. erfolgt ist. Die Unterlassung der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen ist mit Geldstrafe, die Unterlassung auf amtliche Aufforderung auch mit Haftstrafe, I. durch Unbefugte