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Ihre Suche nach Erbunterthänigkeit hat nach 1 Millisekunden 21 Ergebnisse geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz sortiert angezeigt.

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100% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0244, von Erbswurst bis Erbunterthänigkeit Öffnen
242 Erbswurst - Erbunterthänigkeit Streite wider Erasmus die absolute Unfreiheit des menschlichen Willens behauptet. Die prot. Kircben- lehre beschränkte diese Unfreiheit auf die natürliche Unfähigkeit der nichterlösten Menschheit zum wahr
50% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0732, von Erbswurst bis Erbvertrag Öffnen
. Erbunterthänigkeit, in frühern Zeiten die auf Leibeigenschaft (s. d.) sich gründende Verbindlichkeit zu Dienstleistungen und Zinsen. Erbverbrüderung (Konfraternität, Pactum confraternitatis), die besondere Art des Erbeinsetzungsvertrags, wodurch
0% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0132, Bauernbefreiung Öffnen
130 Bauernbefreiung Aufhebung der Erbunterthänigkeit, in ihrer weitest- gehenden Ausartung Leibeigenschaft (s. d., Bd. 11) genannt, ferner die Aufhebung der bäuerlichen Fron- dienste (f. Frone, Bd. 7), weiter die Verwandlung des
0% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0207, Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte Öffnen
Aldier Antrustiones Bauermiete Bauerngelder Coloni dominici Dienstmann Eigene Leute, s. Leibeigenschaft Erbunterthänigkeit Fron Glebae adscripti Handrada Hörigkeit Lassen, s. Bauer Leudos Lidi Liti, s. Lidi
0% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0367, Preußen (Geschichte: Friedrich der Große, Friedrich Wilhelm II.) Öffnen
als ganzer Dörfer. 800 Ortschaften legte er neu an, zu welchem Zweck er zahlreiche Einwanderer aus allen Teilen Deutschlands in sein Land zog. Die rechtliche Lage des Bauernstandes veränderte er aber nicht und ließ seine Erbunterthänigkeit in den
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0411, Preußen (Geschichte 1640-1815) Öffnen
die erschöpften Finanzen herzustellen, und während des 9jährigen Friedens hob sich in P. der Wohlstand ganz außerordentlich. Hier und da, so bei der Beseitigung der Erbunterthänigkeit auf den königl. Domänen, begannen schon vor 1806, unter persönlicher
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0290, Stein (Heinr. Friedr. Karl, Freiherr vom) Öffnen
", beseitigte die Erbunterthänigkeit der noch zum größten Teil unfreien Bauern und hob die Frondienste auf; es vernichtete zugleich die ständische Gliederung des Fridericianischen Staates und ermöglichte den freien wirtschaftlichen Verkehr zwischen den
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0391, Preußen (Landwirtschaft und Viehzucht) Öffnen
die Erbunterthänigkeit aufgehoben, 1811 und 1861 die Ablösbarkeit der Grundlasten gegen eine billige Entschädigung ausgesprochen, die Parzellierung und Zusammenlegung der Besitztümer gestattet, 1821 die Teilung der Gemeinheiten unter gewissen Bedingungen verordnet
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0109, von Untersuchungsmaxime bis Unterwalden Öffnen
hervorhebt. Die Erbunterthänigkeit war ein Überrest der Leibeigenschaft (s. d.), der die davon Betroffenen wenigstens an dem eigenmächtigen Verlassen des Gutsgebietes hinderte und sie außerdem zu örtlich verschiedenen Abhängigkeitsbezeigungen
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0465, von Bauer (Emanzipation des Bauernstandes) bis Bauer (Personenname) Öffnen
war es namentlich die Stein-Hardenbergsche Gesetzgebung, welche zu Anfang dieses Jahrhunderts die Überreste der ehemaligen Leibeigenschaft oder Erbunterthänigkeit beseitigte. Die gutsherrliche Abhängigkeit mit ihren Lasten und Fronen, Beden und Zehnten
0% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0815, Deutschland (Volksstämme) Öffnen
Gutsbesitzers und des Hörigen; erst Friedrich Wilhelm III. hob 1809 die Erbunterthänigkeit in seinen Landen auf, in andern blieb sie bis tief in dieses Jahrhundert hinein. Mecklenburg, Ukermark, Pommern sind die Länder der großen Rittergüter und Domänen
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0714, Friedrich (Preußen: F. der Große) Öffnen
von Kartoffeln etc. an, ermäßigte die Fronlasten der Bauern und suchte diese vor Gewaltthätigkeiten ihrer Herren zu schützen; aber ihre Erbunterthänigkeit hob er nicht auf, da er eine strenge Scheidung und Unterordnung der Stände für notwendig hielt. Nach
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0644, von Lei bis Leibeigenschaft Öffnen
Leute (Hauseigne, Blutseigne, Eigenbehörige, Gutseigne, Dienstleute, Hörige, Scaramanni, Scararii, Kurmedige, Wachszinsige, Köter, Kossäten, Sonnenkinder, auch Lassen, Laten, Erbunterthänige) genannt werden. Der Zustand dieser Unfreiheit hieß
0% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0369, Preußen (Geschichte: Friedrich Wilhelm III., bis 1807) Öffnen
Grundeigentums", welches die freie Bewegung des Grundbesitzes gestattete und die Erbunterthänigkeit des Bauernstandes aufhob. Diesem Edikt folgte ein Erlaß des Königs vom 27. Juli 1808, welcher allen Insassen auf den Domänen in der Provinz P. ihre Grundstücke
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0598, von Schomlau bis Schönbein Öffnen
zu Berlin. Nach der Katastrophe von Jena folgte er dem königlichen Hof nach Königsberg, wo er als Geheimer Staatsrat zum Direktor einer Abteilung des Ministeriums ernannt wurde. S. faßte ein Gutachten über die Aufhebung der Erbunterthänigkeit ab
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0222, Agrargesetzgebung Öffnen
Agrarverfassung teils beseitigt, teils gelockert. Allgemein wurde die Erbunterthänigkeit durch Edikt vom 9. Okt. 1807 aufgehoben, jedoch mit der Maßgabe, daß alle Verbindlichkeiten, die den freigewordenen Unterthänigen vermöge des Besitzes eines Grundstücks
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0508, von Bauerbach bis Bauernemancipation Öffnen
der Leibeigenschaft (s. d.) oder Erbunterthänigkeit bis in die neuere Zeit erhalten hatte. (S. Agrargesetzgebung.) Vorzugsweise ist dieser Ausdruck gebräuchlich für die Befreiung der russ. Bauern, die durch das Manifest Alexanders II. vom 19. Febr. (3
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0943, von Beyggvir bis Beyrich (Clementine) Öffnen
Ideen der Französischen Revolution zu und wünschte ähnliche sociale Reformen auch in Preußen durchgeführt zu sehen. Besonders die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, die in Preußen noch unter dem Druck der Erbunterthänigkeit zu leiden hatten, stellte
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0346, Friedrich Wilhelm III. (König von Preußen) Öffnen
Vürgerstandes mit dem Adel ausgesprochen, auch der Zunftzwang aufgehoben. Früher schon (9. Okt. 1807) war die Erbunterthänig- teit allgemein aufgehoben. Am 19. Nov. 1808 er- schien die Städteordnung, die den Städten die Selbst- verwaltung gab. Ebenso
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0949, Landwirtschaftliche Arbeiter Öffnen
Zwangsdiensten der erbunterthänigen Dorfschaften derart, daß die spannfähigen Bauern Spanndienste, die kleinern Besitzer Handdienste leisten mußten, während die Kinder der Bauern zu Gesindediensten verpflichtet waren. Bauer und Arbeiter waren um so mehr
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0041, von Lehrwerkstätten bis Leibeigenschaft Öffnen
. Gutsbehörigkeit (glebae adscriptio), Guts- oder Erbunterthänigkeit, welche neben Dienst- und Abgabepflichten die Fesselung an die Scholle in sich schloß. Der Grundbehörige konnte mit dem Gute, dem er zugehörte, und zwar nur mit diesem veräußert werden