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Oder meinten Sie 'Zettelbanken'?
Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0331,
Banken (Mobiliarbanken, Maklerbanken, Baubanken) |
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Entwickelung gelangt. Das deutsche Zettelbankwesen ist einheitlich für das Reich geordnet durch das Bankgesetz vom 14. März 1875. Dasselbe hat die Ausgabe der Noten bedeutend zentralisiert, ihre Einlösung besser gesichert und ihre Menge
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0335,
Banken (Schweiz, Großbritannien) |
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war; dagegen wurden jetzt auch ihre Noten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Im J. 1844 erfolgte unter dem Ministerium Sir Robert Peels diejenige Gesetzgebung, welche noch jetzt das britische Zettelbankwesen normiert. Durch die Akte 7 u. 8 Vict. cap. 32
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0339,
von Bankerottbis Bankier |
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der russischen Bodenkreditanstalten zu kaufen und zu beleihen. In Polen ist eine staatliche Notenbank vorhanden mit einem Kapital von 8 Mill. Rub. neben einigen ansehnlichen Mobiliarbanken.
[Vereinigte Staaten von Nordamerika.] Das heutige Zettelbankwesen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0089,
Handelskrisis (von 1873) |
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auf das Gebiet des Zettelbankwesens warf und in den Jahren 1836 und 1839 Krisen veranlaßte, deren Wiederholung man durch den Erlaß der Peelschen Bankakte entgegenzutreten versuchte. Da in den 30er Jahren die Anwendung der Dampfkraft auf Verkehrsmittel
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0378,
Banknotendruck |
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Bankpolitik ein weites Umlaufsgebiet gesichert.
Bei der Organisation des Zettelbankwesens muß auf die stete Einlöslichkeit der B. besondere Rücksicht genommen werden. Die Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Forderung (Fundierung) betreffen teils
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0461,
von Notenbinderbis Notenschlüssel |
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der Zettelbankpolitik (2. Aufl., Freib. i. Br. 1873); ders., Kredit- und Bankwesen (in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie», Ⅰ, 3. Aufl., Tüb. 1890); Max Wirth, Handbuch des Bankwesens (3. Aufl., Köln 1883); Geyer, Theorie und Praxis des Zettelbankwesens (2
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0450,
von Privatlagerbis Privatnotenbanken |
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Zettelbankwesens. Freilich konnte man den
kleinstaatlichen Banken, die noch auf 80 oder 90
Jahre eine landesherrliche Genehmigung zur un-
begrenzten Notenausgabe besaßen, diese nicht einfach
entziehen; aber man durfte mit Recht darauf rech-
nen, daß bei
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0460,
Notenbanken |
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zur gesetzlichen Regelung des Zettelbankwesens Veranlassung gegeben (Bankpolitik). Die staatlichen Vorkehrungen zur Ordnung und Überwachung des Notenwesens sind aber in den einzelnen Ländern in sehr verschiedener Art getroffen worden, gleichwie auch
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