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Rang | Fundstelle | |
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2% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0447,
von Brockmannenbis Brodzinski |
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die B. beliebt haben" ("thit is thiu forme Kere, ther Brocmen Keren helbat"). Die B. kannten weder Häuptlinge, noch Adel, noch einen Einfluß der Priester. Sie entrichteten keine Abgaben, und die Brüchen- und Strafgelder flossen in die Gemeindekassen
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2% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0144,
Hansa (Verfall; Ausdehnung in der Blütezeit) |
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und Gemeindekasse. Durch Verträge mit den russischen Großfürsten sicherten sich die Lateiner (d. h. die Westländer) ihre Rechte. Der anfangs zu Lande bewerkstelligte Verkehr mit Nowgorod wurde später durch Schiffe unterhalten, die sich jährlich zweimal
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2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Kollarbis Kollegialsystem |
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Nachlaß an die Staats- oder Gemeindekasse zu entrichten haben.
Kollateralkreislauf (Seitenkreislauf), der nach Unterbindung und Verstopfung (durch geronnenes Blut) einer größern Arterie sich entwickelnde Blutkreislauf, auf welchem das Blut
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2% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0265,
von Markscheiderkompaßbis Markt |
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gemacht. Doch behauptet er an kleinern, dem Verkehr entrückten Orten seine Bedeutung. Im übrigen wird er nur noch durch die mit ihm verbundenen Volksbelustigungen oder durch die Einnahme, welche er der Gemeindekasse abwirft, erhalten. Mehr und mehr
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2% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0009,
von Solarlichtbis Soleillet |
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derselben Waffe. Bei den Griechen beginnt die Soldzahlung unter Perikles, bei den Römern schon unter den Königen, aber aus den Gemeindekassen, aus der Staatskasse erst seit 406 n. Chr. halbjährlich oder jährlich; der bare S., das Salarium (Geld für Salz
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2% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0997,
Wildschaden (Bestimmungen über die Ausübung der Jagd) |
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der Ausdehnung ihres Besitzes an die einzelnen Grundeigentümer verteilt; in einigen Ländern (Hessen und im Gebiete des ehemaligen Kurfürstentums Hesfen) fließt der Ertrag in die Gemeindekasse. Die von großern Waldungen umschlossenen Grundstücke, welche
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0046,
Abgesonderte Befriedigung |
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. B. von dem Gemeinschuldner für eine Forderung des Gläubigers an einen Dritten bestellt sein. In §. 41 werden eine Reihe von andern Gläubigern, wie Reichskasse, Staats- und Gemeindekassen, Verpächter und Pächter, Vermieter (diese beschränkt, Gesetz
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0143,
Deutschland und Deutsches Reich (Versicherungswesen) |
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ist die Feuerversicherung. Staatliche Landesbrandkassen bestehen in Sachsen und Württemberg, während in andern Teilen des Reichs und namentlich in Preußen die Feuerversicherung der Gebäude durch Provinzial- und Gemeindekassen besorgt wird. Die Feuerversicherung beweglicher
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0751,
von Gemeindevertretungbis Gemeindevorstand |
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ist alljährlich
der höhern Verwaltungsbehörde einzureichen. Rei-
chen die Bestände der Krankenversicherungskasse
zur Deckung der Auslagen nicht aus, so sind aus
der Gemeindekasse gegen Rückzahlung aus dem Re-
servefonds Vorschüsse zu leisten (ß. 9
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2% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0993,
von Jugendspiegelbis Jugenheim |
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beauftragte geeignete Offiziere mit deren Ausbildung und überwies anfänglich auch eine Anzahl Gewehre, welche jedoch 1884 wieder zurückgefordert worden sind. Die Schüler sind gleichmäßig bekleidet und ausgerüstet, wozu die Gemeindekassen den Bedürftigen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0547,
von Quäkerpoetbis Qualität |
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. Die Gemeindekassen, die den Aufwand der Gemeinde für die Versammlungshäuser, milden Anstalten u. s. w. bloß aus dem Ertrage freiwilliger Beiträge der Einzelnen bestreiten, stehen unter der Oberaufsicht der Versammlung, die auch einen allgemeinen Nationalfonds
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2% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0290,
Ehre |
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ist, und ihre Ehre zu Schanden wird, derer, die irdisch gefinnet
sind, Phil. 3, 19.
§. 8. Zwiefache Ehre. Es ist nicht die Rede von doppelter Ehre, welche man den Aeltcsten erweisen sollte, sondern vom Lebensunterhalt, der ans der Gemeindekasse ihnen
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