Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Kaufmännischen Verpflichtungsschein
hat nach 1 Millisekunden 20 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0253,
von Kaufmann (Richard von)bis Kaufmännische Vereine |
Öffnen |
wie über den Kaufmännischen Verpflichtungsschein (s. d.). Wer eine K. A. acceptiert hat, ist, auch wenn er nicht Kaufmann ist, dem, zu dessen Gunsten sie lautet oder an welchen sie indossiert ist, zur Erfüllung verpflichtet. Einzelne deutsche Staaten
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0151,
von Verpflichtungsscheinbis Verrenkung |
Öffnen |
151
Verpflichtungsschein - Verrenkung.
Verpflichtungsschein (Bon, Gutschein), im allgemeinen jede Urkunde, durch welche sich jemand zu einer Leistung verbindlich macht, daher s. v. w. Schuldschein; im engern Sinne nur Bezeichnung für den
|
||
0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0564,
Wechsel (im Handel) |
Öffnen |
. Jahrh. lahm gelegt wurde. Sie bewirkten zeitweilig das Verbot der Girata durch den Kaufmann, des wiederholten Giros, des Ziehens an Order. Im Laufe des 17. Jahrh. hat sich indessen diese Entwicklung des W. aus dem auf dem wirklichen Münzumtausch
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Kaufmann (handelsrechtlich)bis Kaufmann (Personenname) |
Öffnen |
628
Kaufmann (handelsrechtlich) - Kaufmann (Personenname).
Aktiengesellschaften auch auf diese, selbst wenn sie keine Handelszwecke verfolgen, und nach dem Gesetz vom 4. Juli 1868 auch auf die eingetragenen Erwerbs
|
||
0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0286,
von Verpflegungszuschußbis Verrat |
Öffnen |
Schein, in welchem der Aussteller eine Verpflichtung oder Schuld übernimmt, oder sich zu einer solchen bekennt, oder dieselbe zu zahlen verspricht. (S. Schuldschein und Kaufmännischer Verpflichtungsschein.)
Verplatinieren, das Überziehen von Metallen
|
||
0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0706,
von Kreditauftragbis Krefeld |
Öffnen |
), s. Bürgschaft.
Kreditbillet, der von einem Kaufmann über einen ihm gewährten Kredit ausgestellte Verpflichtungsschein.
Kreditbrief, s. Accreditieren und Cirkularkreditbrief.
Kreditgeld, s. Geld (Bd. 7, S. 719 b).
Kreditgenossenschaften, s
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0752,
von Handelspiasterbis Handelsrecht |
Öffnen |
Staates in Bezug auf den Handels-
verkehr einräumt, z. B. Freiheit von Hafcnabgab^n
oderniedrigereAbgaben,alssievondenAngehörigen
der übrigen Staaten zu leisten sind. Innerhalb dcs
einzelnen Staates wurden früher H. einem einzel-
nen Kaufmann
|
||
0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0563,
von Webstuhlbis Wechsel (im Handel) |
Öffnen |
den sog. Handwechsel, den Umtausch einer Münzsorte gegen eine andere von Hand zu Hand, sondern auch die Vermittelung von Geldsendungen. Hatte z. B. ein Kaufmann in Genua an einen Platz in Frankreich, Deutschland, England zu zahlen, so zahlte er bei
|
||
0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0270,
von Bomhartbis Bon |
Öffnen |
solche Verbindlichkeit ausspricht. Für Preußen ist dies nicht der Fall. Der B. gilt aber als kaufmännischer Verpflichtungsschein (Handelsgesetzbuch Art. 301), wenn er von einem Kaufmann ausgestellt ist und den Namen des Gläubigers enthält
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
Öffnen |
, als sie das röm. Recht auf diesem Gebiete aufweist: den Wechsel, den kaufmännischen Verpflichtungsschein, die Anweisung, das Orderpapier und das Inhaberpapier. Die Römer sind an ihrer Latifundienwirtschaft zu Grunde gegangen
|
||
0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0977,
von Form (rechtlich)bis Forma |
Öffnen |
wiedergeben, müssen nack
heutigem Reckt in schriftlicher F. erscheinen. Es
giebt keinen mündlichen Wechsel (s. d.) oder Check
(s. d.). Das Teutsche .Handelsgesetzbuch Art. 30l
beschränkt sich für die kaufmännische Anweisung
und den kaufmännischen
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Handelszeichenbis Handfeuerwaffen |
Öffnen |
für die den franz. Billets nachgebildeten kaufmännischen Anweisungen, über welche setzt das Deutsche Handelsgesetzbuch Bestimmungen enthält (s. Anweisung, Bd. 1, S. 722 a). Der Name kommt noch jetzt hier und da vor als Bezeichnung des kaufmännischen
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0498,
von Amortissementbis Ampel |
Öffnen |
werden gewisse kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Warrants und Bodmereibriefe), wenn sie verloren gegangen sind, teils in derselben Weise wie Wechsel, teils so
|
||
0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0129,
von Ausschlagbis Ausschuß |
Öffnen |
, ausschließt (präkludiert). Wechsel und an Order lautende kaufmännische Anweisungen, Verpflichtungsscheine, Konnossemente, Ladescheine, Bodmereibriefe, Seeassekuranzpolicen (deutsche Wechselordnung, Art. 73, und Handelsgesetzbuch, Art. 301 f., 305) werden
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0930,
von Indossobis Indre-et-Loire |
Öffnen |
, Konnossementen, Ladescheinen, Lagerscheinen, überhaupt bei kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, welche auf Geld, Quantitäten, Wertpapiere ausgestellt sind, gestattet, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung
|
||
0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0646,
von Schuldscheinbis Schule |
Öffnen |
(Halle 1879); Jundt, Die dramatischen Aufführungen im Gymnasium zu Straßburg (Straßb. 1881); Riedel, Schuldrama und Theater (Hamb. 1885).
Schuldschein (Schuldbrief, Schuldverschreibung, Obligation, Verpflichtungsschein), das schriftliche
|
||
0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Aufgebotsverfahrenbis Aufgesang |
Öffnen |
ist. - Besondere Bestimmungen trifft die Deutsche Civilprozeßordnung für das Aufgebot von Urkunden (§§. 837-850), und zwar obligatorische Vorschriften für dasjenige von Wechseln und andern indossabeln Papieren (kaufmännischen Anweisungen
|
||
0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Billetbis Billigkeit |
Öffnen |
gewöhnlich an Order gestellten kaufmännischen Verpflichtungsschein (s. d.); für diesen sind jetzt die Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs maßgebend. Wenn in demselben sowohl dem ersten Gläubiger als "an dessen Order" zu zahlen versprochen
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Handmagazinbis Handschrift |
Öffnen |
die Kantonalgesetzgebung maßgebend.
Der H. ist bezüglich der von ihm zu machenden
Touren an die Weisungen des Kaufmanns ge-
bunden; er ist zu gewissenhafter Berichterstattung
verpflichtet, darf nicht mit offensichtlich zahlungs-
unfähigen Kunden
|
||
0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0610,
von Konversationsstückbis Konversion |
Öffnen |
andern Rechtsgeschäfts gerichteten Willen der Parteien, so kann ein als eigener Wechsel ungültiger Schein als kaufmännischer Verpflichtungsschein (s. d.), die Übertragung durch Indossament bei dessen Ungültigkeit als Cession, ein als Testament ungültiger
|