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Ihre Suche nach Gemeindeausschuß
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Rang | Fundstelle | |
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99% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Gemeindeausschußbis Gemeindehaushalt |
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741
Gemeindeausschuß - Gemeindehaushalt
u. s. w. sind aus thatsächlichen Gründen zur Ver-
sehung durch unbesoldete Ehrenbeamte nicht geeignet.
Im engern Hinne versteht man denn unter Ge-
meindebeamten gerade die berufsmäßigen, besolde-
ten
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80% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0066,
von Gemeindeabgabenbis Gemeindebeisassen |
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von Schulden, der vollen G. vorbehalten. Die Regel aber, namentlich in den Stadtgemeinden, bildet die Vertretung durch eine repräsentative Körperschaft (Stadtverordnetenversammlung, Gemeinderat, Stadtrat, Schöffenrat, Gemeindeausschuß, Bürgerausschuß, franz
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0496,
Österreich, Kaisertum (Staatsverfassung und -Verwaltung) |
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und einige andre Städte besondere Gemeindestatuten besitzen. In jeder Gemeinde bestehen der Gemeindeausschuß und der Gemeindevorstand; der erstere, von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern auf drei Jahre gewählt, ist das beschließende und überwachende
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0203,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Verwaltung. Völkerrecht) |
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Korporationen.
Armenverbände *
Ausschuß
Bauernköhren
Gemeindeausschuß, s. Gemeinde
Gremium
Körperschaft
Landarmenverband, s. Heimat
Ortsarmenverbände
Realgemeinde
Gemeindebeamte.
Bote
Bürgermeister
Gemeindevorstand, s. Gemeinde
Heimbürge
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0214,
Stadt (Verfassungen) |
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der Gemeinde noch einen Gemeinderat für die Verwaltungsgeschäfte und dann als Vertretung der Bürgerschaft den Gemeindeausschuß hat. In Elsaß-Lothringen besteht das französische System, doch ist seit 1887 die Änderung getroffen, daß der Bürgermeister
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0564,
Bayern (Rechtspflege. Finanzwesen) |
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gewählt. Vertreter der Landgemeinden ist der Gemeindeausschuß, der aus einem Bürgermeister, einem Beigeordneten und aus 4 bis 24 Gemeindebevollmächtigten besteht (alle auf 6 Jahre gewählt). Vertreter der Gemeinden in der Pfalz ist der Gemeinderat
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0129,
von Ausschlagbis Ausschuß |
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oder einer Korporation für einzelne oder alle Angelegenheiten in der Regel aus den Mitgliedern derselben gewählte Anzahl von Personen. So ist unter den verschiedenen Bezeichnungsweisen für die Gemeindevertretung die als A. (Bürgerausschuß, Gemeindeausschuß
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0546,
Bayern (Gemeindeverwaltung, Rechtspflege, Armenwesen, Finanzen) |
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rechtskundigen Bürgermeister und Magistratsräte werden auf 6 Jahre gewählt. Die Gemeindebevollmächtigten werden auf 9 Jahre gewählt. In den Landgemeinden wird die Gemeindeverwaltung durch den Gemeindeausschuß besorgt; Vorstand desselben
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0132,
Sachsen (Königreich: Verwaltung, Justiz, Kultus) |
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. Stadtverordnete
können zu einem Stadtgemeinderat verschmelzen. In den Landgemeinden besteht der Gemeinderat
aus dem Gemeindevorstand, einem oder mehreren Gemeindeältesten und einem Gemeindeausschuß unter
Aufsicht des Amtshauptmanns
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0659,
von Schulz von Straßnitzkibis Schulze |
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); "Anfangsgründe der Geometrie" (das. 1851); "Die Erde und ihre Bewohner" (Pest 1848). Als Mitglied des Wiener Gemeindeausschusses (seit Mai 1848) hat S. sich besonders um Hebung des Volksschulwesens und des gewerblichen Unterrichts verdient gemacht. Vgl
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
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des weiblichen Herzens" (ebd. 1798), "Gedichte" (ebd. 1812) u. a.
Bürger, Hugo, s. Lubliner, Hugo.
Bürgerausschuß (Gemeindeausschuß), ein Organ der Gemeinde in Württemberg, Baden sowie nach den Gemeindeordnungen von Kurhessen und Nassau, welchem
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0232,
von Stadtasylebis Städteordnung |
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1858 der Magistrat und die Bürgervorsteher (Gemeindevorstand und Gemeindeausschuß) gleichfalls Kollegialbehörden. Für den Reg.-Bez. Wiesbaden mit Ausnahme von Frankfurt wurde 8. Juni 1891 eine besondere S. erlassen.
Bayern regelte seine
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