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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Wechselprozeßbis Wechselregreß |
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569
Wechselprozeß - Wechselregreß
täts-, Windprotest.) Nach preuß. Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 ist der Steuersatz für W. 1,50 M. vom Hundert. Dazu kommen noch die Aufnahmsgebühren: bei Aufnahme mit einem Weg durch den Richter bis zu
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40% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Wechselformbis Wechselprozeß |
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464
Wechselform - Wechselprozeß.
und verschont dann auch solche Gegenden nicht, wo es sonst ganz unbekannt ist. Es ist zwar keine ansteckende, d. h. von Kranken auf den Gesunden übergehende Krankheit; wohl aber scheint die Disposition dazu
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0014,
von Urkundspersonenbis Urnen |
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sofort die Zwangsvollstreckung nachgesucht werden. Eine Unterart des Urkundenprozesses ist der Wechselprozeß (s. d.). Vgl. Briegleb, Einleitung in die Theorie der summarischen Prozesse, S. 525 (Leipz. 1859); Siegeth, Der Urkunden- und Wechselprozeß
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0568,
von Wechselforderungbis Wechselklagen |
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Jahre .
Wechselklagen , die Klagen, durch welche Ansprüche aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung verfolgt
werden. Sie können im Wechselprozeß und im ordentlichen Verfahren angestellt werden. (S. Wechselprozeß .)
Ansprüche ans
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0573,
von Wechselströmebis Weckherlin |
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Schuldverbindlichkeit zur Sicherung der gefährdeten Zwangsvollstreckung in das Vermögen zulässig ist, der Wechselprozeß aber zu einem Verfahren gestaltet ist, dessen Besonderheiten nicht allein für Ansprüche aus dem Wechsel gelten, (S. Wechselprozeß
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0466,
von Wechselschlußbis Wechsler |
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.
Wechselstempelsteuer, s. Wechsel, S. 461.
Wechselstrenge, s. Wechselprozeß.
Wechselströme, galvanische oder Induktionsströme, welche in ihrer Richtung beständig und regelmäßig wechseln, so daß auf jeden positiven ein negativer und auf diesen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1054,
von Zwangsversteigerungbis Zwangsvollstreckung |
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. Sie ist ohne Antrag bei gewissen Urteilen (namentlich bei Anerkenntnis-, Läuterungsurteilen, zweiten und fernern Versäumnisurteilen, im Urkunden- und Wechselprozeß, bei Arresten und einstweiligen Verfügungen, bei laufenden Alimenten), auf Antrag regelmäßig
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0076,
von Accentorbis Acceptprovision |
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,
kann jedoch diesen Anspruch nicht im Weg des Wechselprozesses geltend machen. Übrigens pflegt man auch die Annahme eines
anderweiten gezogenen Wertpapiers von seiten des Bezogenen (Adressaten, Assignaten
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0387,
von Einkornbis Einmachen |
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- und Marktsachen beträgt die E. mindestens 24 Stunden, vor der Handelskammer mindestens 2 Wochen, im Wechselprozeß, wenn die Klage am Sitz des Gerichts zugestellt wird, mindestens 24 Stunden, wenn an einem andern Ort in diesem Gerichtsbezirk, 3 Tage und, wenn
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0096,
von Handelsprämienbis Handelsrecht |
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: Reichspolizeiordnung von 1548, Tit 22; von 1577, Tit. 23. Für den Wechselprozeß waren von Bedeutung: der jüngste Reichsabschied von 1654, § 107; die Reichsgerichtsordnung vom 31. (21.) Juli 1668; das kaiserliche Kommissionsdekret vom 10. Okt. (30. Sept
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0824,
von Lips Tullianbis Liquid |
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, von einer erwiesenen und verfügbaren Schuld (Gegensatz: illiquid). Liquidität eines Anspruchs ist dann vorhanden, wenn derselbe vollständig erwiesen ist. So muß im Urkunden- und Wechselprozeß der Kläger die gesamte Begründung seiner Klage sofort
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0435,
von Sumiswaldbis Sumpfbiber |
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als eigentlichen summarischen Prozeß nur noch den Exekutiv- oder Urkundenprozeß (s. d.) und den Wechselprozeß (s. d.); außerdem gehören noch das sogen. Mahnverfahren (s. d.) hierher sowie der Arrest (s. d.) und die "einstweiligen Verfügungen" (s. d.). Auch
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0462,
Wechsel (besondere Arten, Geschichtliches) |
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gegen den Acceptanten oder gegen den Aussteller eines eignen Wechsels sowie die Wechselregreßklage gegen den Trassanten oder gegen einen Indossanten wird im schleunigen Wechselprozeß (s. d.) angestrengt. Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Wechselbis Wechselfieber |
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.
Wechseladresse, s. Wechsel, S. 460.
Wechselagent, s. v. w. Wechselmakler.
Wechselarbitrage, s. Arbitrage.
Wechselarrest, s. Wechselprozeß.
Wechselbalg, ein Kind, welches angeblich einer Wöchnerin statt des ihrigen, das ihr entführt
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Wechselrechtbis Wechselschere |
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, wenn der Wechsel nicht bezahlt wird (s. Wechsel, S. 461). Die formelle Kraft des Wechsels bezieht sich auf den Wechselprozeß (s. d.), welcher wegen seiner Schnelligkeit die rasche Rechtsverfolgung sichert. Die Verschiedenheiten zwischen den
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0945,
Zivilprozeß (Arten, Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses) |
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- und Verteidigungsmittel, bei welchen es an dieser Möglichkeit fehlt, sind ausgeschlossen. Die deutsche Zivilprozeßordnung kennt in dieser Hinsicht den Exekutiv- oder Urkundenprozeß (s. d.), zu welchem auch der Wechselprozeß gehört; ferner den
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1007,
Zwangsvollstreckung (im Zivilprozeß) |
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rechtskräftige Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, z. B. Urteile, die im Urkunden- oder Wechselprozeß erlassen werden. Die Z. erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (»Vorstehende Ausfertigung
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0349,
Civilrecht |
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rechtskräftiger
Urteile (Buch IV: Wiederaufnahme des Verfahrens
durch Nichtigkeits- und Ncstitutionsklaae), teils auf
der Sonderart der bezüglichen Streitsachen (Buch V:
Urkunden- und Wechselprozeß: Buch VI: Ehe- und
Entmündigungssachen; Buch VII
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0461,
von Excentricitätbis Exceptio |
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. , replica und
duplica doli , welche in zahlreichen Prozessen, – in Wechselprozessen auf Grund Art. 82 der
Wechselordnung – noch heute verhandelt werden, spricht man z. B. von einer
E. non adimpleti contractus . Bei allen gegenseit igen
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0509,
von Sumerbis Summum jus summa injuria |
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Urkundenprozeß (s. d.; in Österreich Mandatsprozeß), den Wechselprozeß (s. d.) und den Arrestprozeß (s. Arrest und Einstweilige Verfügung), wozu im gewissen Sinne auch das Mahnverfahren (s. d.) gerechnet werden kann.
Summa summarum (lat.), im ganzen, alles
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Urkundenvernichtungbis Urnen |
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Urkundenvernichtung – Urnen
Grund des Urteils Geleisteten zu verurteilen. Im U. erlassene Urteile sind auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Eine Unterart des U. bildet der Wechselprozeß (s. d. und Summarischer Prozeß
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