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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0066,
von Gemeindeabgabenbis Gemeindebeisassen |
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66
Gemeindeabgaben - Gemeindebeisassen.
Schultheiß, Richter, Vogt), sei es ein Kollegium (Magistrat, Gemeinderat, Stadtrat). In dem ersten Fall stehen dem Gemeindevorstand Beigeordnete, ein zweiter Bürgermeister, Dorfgeschworne oder Schöffen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Landabtragungbis Landgemeindeordnung |
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der Gemeindenach außen, die Anstellung etwaniger Gemeindebeamten, die Verteilung der Gemeindeabgaben und -Dienste, die Führung und Beaufsichtigung des Nechnungs- und Kastenwesens, die Ausführung der Gesetze und Verordnungen sowie der Verfügungen der ihm
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Gemeindefinanzenbis Gemeindehaushalt |
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Gemeindefinanzen - Gemeindehaushalt.
heiten gegen die Gemeinde, namentlich mit der Verpflichtung zur Entrichtung von Gemeindeabgaben, verbunden ist: Insassen. In den meisten Staaten sind, nachdem in Deutschland die Freizügigkeit (s. d
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0238,
Eisenbahnabgaben (in Preußen, Bayern etc.) |
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der Eisenbahnunternehmer eine Eisenbahn-Aktiengesellschaft oder eine andre physische oder juristische Person ist. Von den Gemeindeabgaben sind die Staatsbahnen bezüglich der Grundsteuer nur für den eigentlichen Schienenweg und bezüglich der Gebäudesteuer nur insoweit
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0362,
Preußen (Kommunalfinanzen; Wappen, Orden etc.) |
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höher als in den Landgemeinden (im Staatsdurchschnitt 12,4 gegen 5,8 Mk.), und zwar in allen Regierungsbezirken ausgenommen Schleswig. Die Gemeindeabgaben allein machten 171,7 Mill. Mk. aus, wovon 115,4 Mill. Mk. auf die Zuschläge zu den direkten
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0466,
von Gelenk- und Muskelmechanikbis Gemeindesteuern |
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der persönlichen Staatssteuern (s. Ein-
kommensteuer, Bd. 5, und Ergänzungssteucr, Bd. 6)
und der Überweisung der realen Staatssteuern an die
Gemeinden haben die Gemeindeabgaben in Preußen
(s. d. ^Finanzwesens Vd. 13) eine vollständige
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Gemeindekrankenversicherungbis Gemeindewaldungen |
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Kommunalsteuerwesens in den östlichen und westlichen Provinzen des preußischen Staats (Elberf. 1874); L. Herrfurth, Beiträge zur Finanzstatistik der Gemeinden in Preußen (Berl. 1879); Derselbe, Beiträge zur Statistik der Gemeindeabgaben in Preußen (das. 1882
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0967,
von Inns of Courtbis Innungen |
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) Ordnungsstrafen nach Art der Beitreibung von Gemeindeabgaben; die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Korporationsmitgliedern und ihren Lehrlingen, welche sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0155,
Krankenkassen (Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883) |
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das Recht, den Betrag derselben bei den regelmäßigen Lohnzahlungen in Abzug zu bringen. Rückständige Beiträge werden auch hier in derselben Weise eingetrieben wie Gemeindeabgaben. Zur Errichtung von Ortskrankenkassen sind die Gemeinden
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0239,
Eisenbahnbau (Girards Gleiteisenbahn, Radreifenbrüche) |
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und zwar von den Überschüssen über die Betriebsausgaben zu entrichten; den Gemeindeabgaben sind nur die Privatbahnen unterworfen.
Eisenbahnbau. Auf der Pariser Weltausstellung 1889 hat eine eigentümliche Eisenbahn ohne Räder Aufsehen erregt
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0585,
Landwirtschaftskongreß (Wien 1890) |
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einem Jahre im Gemeindebezirk, Richtempfang einer Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln, Entrichtung der Gemeindeabgaben und Besitz eines Wohnhauses oder von Grnnostücken im Gemeindebezirk oder Verpflichtung zur Staatseinkommensteuer
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0745,
von Gemeindekirchenratbis Gemeindeordnung |
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der Gemeindeabgaben in Preußen
(ebd. 1882); Gerstfeldt, Städtefinanzen in Preußen
(Lpz. 1882); Schönberg, Handbuch der polit. Öko-
nomie, Bd. 3 (Tüb. 1891), S. 627; Conrad, Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 3 (Jena
1892), S. 760 fg
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0620,
von In nucebis Innungen |
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und verhängten Ordnungsstrafen können auf Antrag des Innungsvorstandes zwangsweise wie die Gemeindeabgaben beigetrieben werden.
Von besonderer Bedeutung aber sind die durch §. 100 e den neuen I. gewährten Bevorzugungen. Es kann nämlich hiernach für den Bezirk
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0692,
Krankenversicherungsgesetz |
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und Beiträge verjähren in einem Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Rückständige Beiträge und Eintrittsgelder haben ein Vorrecht im Konkurs und werden wie Gemeindeabgaben im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Zwischen den
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0305,
von Bambergerbis Bambuk |
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" (das. 1870); "Zur Naturgeschichte des französischen Kriegs" (Leipz. 1871); "Die Aufhebung der indirekten Gemeindeabgaben in Belgien, Holland und Frankreich" (Berl. 1871); "Zur deutschen Münzgesetzgebung" (das. 1873); "Die Arbeiterfrage unter dem
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0656,
Bürger (Staats-, Gemeindebürger) |
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übernehmen, gewisse Kommunaldienste zu leisten und die Gemeindeabgaben, den Bürgerschoß, zu entrichten. Indessen werden jetzt auch Nichtbürger zu den Gemeindeumlagen herangezogen, wofern sie nur ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Erworben
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0660,
von Bürgermeistereibis Burggraf |
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. d.) die Volksvertretung.
Bürgerschoß, veraltete Bezeichnung für die von dem Bürger einer Gemeinde zu entrichteten Gemeindeabgaben. Je nachdem es sich dabei um Grund- oder Personalsteuern handelte, ward zwischen Personal- und Real- oder Erbschoß
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0039,
von Geistlichebis Geistliche Bank |
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wird. Nach kirchlichen (kanonischen) Satzungen beanspruchten die Geistlichen bis in die neueste Zeit Vorrechte verschiedener Art, z. B. Immunität, d. h. Freiheit von öffentlichen und Gemeindeabgaben; Befreiung von der Verbindlichkeit zur Übernahme
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0068,
Gemeindehaushalt (Steuersystem) |
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Steuer schlug Faucher die Mietsteuer vor, während andre, wie Karl Braun, die Grundsteuer als alleinige Gemeindeabgabe befürworteten. Nun sind aber sicherlich Miet- und Grundrente nicht die ausschließlichen Maßstäbe zur Bemessung der Vorteile, welche
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0434,
von Herophonbis Herwarth von Bittenfeld |
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); >> Die Heranziehung der Ver^ sicherungsgesellschaften zu den Gemeindeabgaben in Preußen (Berl. 1880); »Das Gesetz, betreffend die Befähigung für den höhern Verwaltungsdienst, vom 11. März 1879« (3. Aufl., das. 1888); »Kommunalabgabengesetz«(mitF.Nöll
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0353,
von Bamberger Konferenzbis Bambuk |
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), «Die Aufhebung der indirekten Gemeindeabgaben» (Berl. 1871), «Die fünf Milliarden» (ebd.
1873), «Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechts» (Stuttg. 1873), «Die Zettelbank vor dem Reichstage» (1. u. 2. Aufl., Lpz. 1874
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0806,
Berlin (Behörden. Unterrichts- und Bildungswesen) |
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mit einem Einkommen über 3000 M. Von 298788 zum Steuersatze 4 resp. 2,40 M. veranlagte Personen wurde die Steuer nicht erhoben.
Die städtischen Gemeindeabgaben waren für das Jahr 1892/93 veranschlagt:
Mietsteuer 12,500 Mill. M.
Haussteuer 5,700 " "
Hundesteuer
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0889,
Eisenbahnsubvention |
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zu entrichten; m Baden sind Staats- und Privat-
bahnen von Gemeindeabgaben befreit, in Hessen
nur die Staatsbahnen. In Ost erreich unterliegen
ebenso wie in Frankreich die Eisenbahnen der Ge-
meindebesteuerung. In England werden die Eisen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0747,
von Gemeindeschuldenbis Gemeindesteuern |
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Ehrenrechte besitzt, seit einem
Jahre im Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat, keine
Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln em-
pfängt, die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben
gezahlt hat, und entweder ein Wohnhaus in dem
Bezirke besitzt
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0749,
von Gemeindeumlagenbis Gemeindeverbände |
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.
1878); Wagner, Die Kommunalsteuerfrage (ebd.
1878); L. Herrfurth, Beiträge zur Fiuanzstatistik der
Gemeinden in Preußen (Berl. 1879); ders., Beiträge
zur Statistik der Gemeindeabgaben in Preußen (ebd.
1882); von Gneist, Die preuß. Finanzreform
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Herrgottsschnitzerbis Herrmann (Ernst Adolf) |
Öffnen |
" (ebd. 1879), "Finanzstatistik der Kreise des
preuß. Staats" (mit Studt, ebd. 1880), "Die Her-
anziehung der Versicherungsgesellschaften zu den
Gemeindeabgaben in Preußen" (ebd. 1880), "Bei-
träge zur Finanzstatistik der Gemeinden in Preußen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0484,
von Provinzialhilfskassenbis Provinzialordnung |
Öffnen |
. Hierbei sind die von einer Belastung mit Kreis- oder Gemeindeabgaben ganz oder teilweise befreiten Steuerbeträge, z. B. die der Militärpersonen, außer Ansatz zu lassen, dagegen die behufs Aufbringung der städtischen und Kreisabgaben besonders veranlagten
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0347,
von Steuerobjektbis Steuerrestitution |
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, Zucker, Mineralöl) mehr als die direkten, nämlich 126,72 Mill. Fl. Auch in Rußland und Italien überwiegen die indirekten S. erheblich. Die Gemeindeabgaben werden in Preußen fast ausschließlich auf direktem Wege (vielfach durch Zuschläge zu den
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0706,
von Langenscheidtbis La Plata |
Öffnen |
wie Gemeindeabgaben ein-
gezogen. Die einzelne Landwirtsschaftskammer kann
auf Antrag des Staatsministeriums durch königl.
Verordnung aufgelöst werden. Alljährlich einmal
bis zum 1. Mai haben die L. durch den Oberpräsi-
denten über die Lage
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Mietschiskobis Migne |
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(contribution personelle-mobilière), in Belgien und den Niederlanden. In Deutschland und Österreich ist die M. dagegen nur Gemeindeabgabe. Als solche hat sie zunächst in Preußen Eingang gefunden und besteht noch in Frankfurt a. M., Halle, Danzig, Emden
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