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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0640,
Haftpflichtgesetze |
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638
Haftpflichtgesetze
Dampfschiffahrts unternehmungen bei Tötungen und
Verletzungen, das engl. Gesetz, betreffend die Haft-
pflicht gewerblicher Unternehmungen (43 u. 44 Vict.
<^p. 42) vom 7. Sept. 1880. Nach dem Deutfchen
Reichsgesetz
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0639,
von Hafnarfjordbis Haftpflichtgesetze |
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637
Hafnarfjord - Haftpflichtgesetze
Kampfe gegen Timur fiel, in seinen Gedichten gepriesen. Timur, der zum erstenmale 1388 in Schiras war, soll den H. mit Auszeichnung behandelt haben. Mehrfachen Einladungen an Fürstenhöfe, so an den
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Haftzeherbis Hagedorn |
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1871, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betrieb von Eisenbahnen, Bergwerken, Fabriken, Steinbrüchen und Gräbereien herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (Haftpflichtgesetz) geregelt worden. Den Anstoß zu diesem
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0993,
von Unehrliche Gewerbebis Unfallversicherung |
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wurde durch das Haftpflichtgesetz von 1871 bewirkt, welches die Zahl der Fälle vermehrte, in denen dem Arbeiter ein Ersatz zugestanden wird. Bei Eisenbahnen haftet nach diesem Gesetz der Betriebsunternehmer, wenn er nicht beweist, daß der Unfall
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0912,
Eisenbahnunfälle |
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Betriebe von Eisenbahnen u.s.w.
herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen,
vom 7.Juni 1871 geregelt (s.Haftpflicht). An Ent-
schädigungen infolge von Verunglückungen aus
dem Bahnbetriebe (§. 1 des Haftpflichtgesetzes)
sind 1892/93 von den
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0067,
Unfallversicherung |
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die privatrechtlichen Haftpflichtgesetze in dieser Richtung als unzureichend erwiesen (Arbeiterunfallversicherung).
Ⅰ. Deutschland. Zwar bedeutete das Haftpflichtgesetz (s. d.) von 1871 einen Fortschritt gegenüber dem bis dahin ausschließlich geltenden
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0302,
Gewerkvereine (in Deutschland etc.) |
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zu bestehen, daß sie für folgende Punkte eintreten: für die Verbesserung des Haftpflichtgesetzes von 1880; Vermehrung der Zahl der Fabrik- und Werkstattinspektoren; fernere Vermehrung der Grubeninspektoren; ein Gesetz, den verhütbaren Lebensverlust
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0103,
von Unterharmersbachbis Unternehmer |
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(Bürgerl. Gesetzb. §§. 823, 843, 844). (S. Unfallversicherung und Haftpflichtgesetze.)
Ob der Unterhalt in natura oder in Gelde zu leisten sei, ist nach Gemeinem Recht, Preuß. Landrecht und Österr. Gesetzbuch vom Richter zu bestimmen; nach Sächs. Bürgerl
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0085,
von Achenebis Acherusia |
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,
dem er angehörte, bis ihn Bismarck 1871 als vortragenden Rat in das Reichskanzleramt zog. Als dessen
Delegierter im Reichstag hatte er namentlich bei den Debatten über das Haftpflichtgesetz und später
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0974,
von Exponentbis Exportmusterlager |
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der Fabrikation von Explosivstoffen gefährdeten Arbeiter hat in Deutschland das Haftpflichtgesetz (s. d.) geregelt. Litteratur s. bei Schießpulver.
Exponent (lat., "Zeiger, Anzeiger"), in der Potenzrechnung diejenige Zahl, welche angibt, wie oft
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0293,
Gewerbegesetzgebung (die deutsche Gewerbeordnung von 1869) |
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; das Photographienschutzgesetz vom 10. Jan. 1876; das Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871; das Gesetz vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen; das Fischereigewerbegesetz vom 4. Dez. 1876
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0639,
von Höhere Gewaltbis Höhere Lehranstalten |
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. Haftpflichtgesetz), nach welchem (§ 1) der Betriebsunternehmer, wenn bei dem Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, für den dadurch entstandenen Schaden haftet, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch h. G
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0995,
von Unfehlbarkeitbis Ung. |
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Berufsgenossenschaften bei Staatsbetrieben
Erwachsene männlich 9104 814
" weiblich 332 3
Jugendliche unter 16 Jahren männlich 224 -
" weiblich 43 -
Zusammen: 9723 817
Das Haftpflichtgesetz ist zwar für die nach Maßgabe des
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0056,
von Arnsbergbis Arsen |
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Haftpflichtgesetz ein befriedigender, ja in manchen Fällen ein günstiger. Die Umgebung der Arsenhütten ist meist bis auf 150 und mehr Schritte unbewohnt, die nächsten Bewohner sind Arbeiter und Beamte, die an die Aufnahme minimaler Arsenmengen gewöhnt sind
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0047,
Arbeiterschutzgesetzgebung (Deutschland) |
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obrigkeitlicher Kontrolle vielfach nicht befolgt. Außerdem hatte nur noch das sogen. Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 die bisherige gemein- und partikularrechtliche Haftpflicht der Unternehmer bei Betriebsunfällen dahin erweitert: 1
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0944,
von Türkisches Reichbis Unfallversicherung |
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seines Berufes unverschuldet treffen, Versicherungübernahmen. Insbesondere in Deutschland gewann die Arbeiterunfallversicherung bald an Umfang, als die deutsche Regierung mittels des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 die industriellen Unternehmer
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0945,
Unfallversicherung (Privatgesellschaften in Deutschland) |
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brachten, waren anderseits die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unzufrieden, da den erstern die Prämien zu hoch, den letztern die Entschädigungen zu gering erschienen. Inzwischen erschien das Haftpflichtgesetz auch selbst den gesetzgebenden Gewalten
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0106,
von Achatesbis Achenbach (Heinr. von) |
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Partei angehört. Als Delegierter des Reichskanzleramtes, dem er seit 1870 angehörte, vertrat er 1871 die Reichsregierung bei den Debatten über das Haftpflichtgesetz, das Rayongesetz und das Reichsbeamtengesetz im Reichstage. Seit April 1872
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0625,
von Angestellterbis Anghiera |
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A. in ihren Dienstverrichtungen entstanden ist, aus dem durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, §. 95, allerdings erheblich eingeschränkten, aber nicht gänzlich unpraktisch gewordenen §. 2 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juli 1871
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Baron (Julius)bis Baroskop |
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im Sinne dieser Richtung: «Angriffe auf das Erbrecht» (in den «Deutschen Zeit- und Streitfragen», Berl. 1877), «Über Erbschaftssteuer» (in Hildebrands «Jahrbüchern», Bd. 26), «Zur Fortbildung des Haftpflichtgesetzes» (Heft 19 der «Schriften des Vereins
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0910,
Betriebsunternehmer |
Öffnen |
, derjenige, für dessen Rechnung ein Gewerbe betrieben wird. Der Begriff ist wichtig für die Anwendung des Haftpflichtgesetzes und des Unfallversicherungsgesetzes. Die B. sind nur in geringem Umfange in der Lage, sich an den auf Grund
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0152,
Deutschland und Deutsches Reich (Finanzwesen) |
Öffnen |
das Reichsgesetz vom 7. Juni 1871, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (sog. Haftpflichtgesetz), sowie das Gesetz vom 17. Febr. 1875
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0859,
Eisenbahnen |
Öffnen |
die Beurteilung des Frachtgeschäfts einer Eisenbahn, um die Verleihung des Enteignungsrechts, um die Anwendung des Haftpflichtgesetzes u. s. w. handelt. Nach ihren Eigentumsverhältnissen unterscheidet man Staats- und Privatbahnen, je nachdem diese dem Staate
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0641,
von Haftstrafebis Hagebutten |
Öffnen |
und
ihre Losung (Düsseld. 1881); Steiner, Zur Haft-
pfiichtfrage Wien 1881); Genzmer, Das Reichs-
haftpflichtgesetz (Berl. 1882); Flesch, Haftpflicht,
Unfallversicherung und Normalarbeitstag (Münch.
1883); Mühlenfels, Die Haftpflicht der Eisenbahnen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Höhere Gewaltbis Höhere Schulen |
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dann erlöschen, wenn die Verjährung oder Versäumnis durch H. G. herbeigeführt worden ist. Sofern ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung im Gewerbebetrieb begründet ist (s. Haftpflichtgesetze), wird der Beklagte mit dem Einwand
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Leibregimenterbis Leibrentenvertrag |
Öffnen |
Rechtsgründen, wie Gesetz (Rentenpflicht des bei Scheidung für schuldig erklärten Gatten) oder Delikt, z. B. nach dem Haftpflichtgesetz (s. d.), der Person eines andern zu leistenden Rente. Der für die L. bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0663,
von Ortnitbis Ortolan |
Öffnen |
mit verschiedenen Wohnsitzen jeder seine Verbindlichkeit an einem andern Orte zu erfüllen hat. Bei dem Anspruch aus Delikten und Quasidelikten (z. B. dem Haftpflichtgesetz) ist das Gesetz des Ortes, wo die Handlung begangen ist, maßgebend, sofern und soweit
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0552,
von Quartreversbis Quasidelikte |
Öffnen |
für
den von seinen Leuten an Sachen des Reisenden ver-
ursachten Schaden quk8i ox äelicto. Ebenso wird
die Haftung des Fabrikbesitzers und des Bergwerks-
eigentümers für Beschädigung von Personen nach
Maßgabe des Haftpflichtgesetzes (s. d
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0726,
Schweiz (Verkehrswesen) |
Öffnen |
Bundesgesetz über allgemeine Krankenversicherung soll den Armen in Krankheitsfällen vor Not schützen, während das «Haftpflichtgesetz» die Arbeiter bei Unfällen sicher stellt. Der Kanton Neuenburg arbeitet gegenwärtig (1895) an einem Gesetz über
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0739,
Schweiz (Neuere Geschichte. Litteratur zur Geschichte) |
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Schweiz (Neuere Geschichte. Litteratur zur Geschichte)
gekommen sind, verdienen namentlich die Gesetze über die Forstpolizei (1876) und die Wasserpolizei im Hochgebirge (1877), das Fabrikgesetz (1878), das Haftpflichtgesetz (1881
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0698,
von Wiederbelebungbis Wiedereinsetzung |
Öffnen |
. Bürgerl. Gesetzbuch beseitigt, ebenso in Bezug auf die kurzen Verjährungsfristen durch Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 149 und Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889, §. 117, Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, §. 8
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0064,
von Unčovbis Unfallnervenkrankheit |
Öffnen |
, der vorsätzlich oder fahrlässig den U. verschuldete oder für den Urheber des U. einzustehen hat. Außerdem greift hier das Haftpflichtgesetz (s. d.) ein. Der U. bildet die Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs aus der Unfallversicherung (s. d.), sofern
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0642,
von Geestendorfbis Gefahr |
Öffnen |
ist. Das Haftpflichtgesetz (s. d.) erklärt den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn für den Schaden verantwortlich, welcher durch eine bei deren Betrieb erfolgte Tötung oder körperliche Ver-^[folgende Seite]
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0068,
Unfallversicherungsanstalten |
Öffnen |
bringen hat, ist er bei ordnungsmäßiger Verwaltung seines Betriebes gegen Ansprüche seiner Arbeiter aus Betriebsunfällen gedeckt. Das Haftpflichtgesetz ist jedoch nicht völlig durch die neue Gesetzgebung beseitigt. (S. Haftpflichtsgesetze.) Außerdem
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