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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0825,
von Arbeitsmaschinenbis Arbil |
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an äußere Einflüsse anpassen.
Arbeitsübertragung, elektrische, s. Elektrische Kraftübertragung.
Arbeitsunterricht, s. Handarbeitsunterricht.
Arbeitsvermittelung, s. Arbeitsnachweisungsbureaus.
Arbeitsvertrag, s. Dienstmiete
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0692,
Krankenversicherungsgesetz |
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, der statutarische ist dagegen auch bei vorübergehender Beschäftigung zulässig, d. h. solcher, die durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf höchstens sechs Tage beschränkt ist. Über die Stellung
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0383,
von Einhornbis Einjährig |
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bisherigen Arbeitsvertrags, bez. über die Bedingungen eines neu abzuschließenden Arbeitsvertrags (Lohnhöhe, Art der Lohnzahlung, Dauer der Arbeitszeit, Fabrikordnung, Kündigungsfristen etc.). Sie sind berufen, die Gewerbegerichte, deren Aufgabe
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0891,
von Knutzenbis Koalition |
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) zusammengesetztes Ministerium. Von besonderer Wichtigkeit ist das Koalitionsrecht, d. h. das Recht der freien Vereinigung der Lohnarbeiter zur Besserung ihrer Lage, also auch zur gemeinsamen Regelung der Bedingungen ihrer Arbeitsverträge. Die gesetzliche
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Arbeitsbücherbis Arbeitshäuser |
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Konstatierung des Bestands
wie d er Dauer seines Arbeitsvertrags. Über die Zweckmäßigkeit obligatorischer A.
herrscht Streit. Unzweifelhaft haben A. wichtige Vorteile. Der Arbeitgeber wird durch das Arbeitsbuch
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0997,
von Fabrikgerichtebis Fabrikgesetzgebung |
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Handelsunternehmungen, welche die Arbeiter gegen solche Nachteile zu schützen bezweckt, die in ihren Arbeitsverhältnissen und in ihrer sonstigen sozialen Lage bei der Freiheit des Arbeitsvertrags und freier Konkurrenz entstehen können. Die F. erstreckt sich
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0048,
von Kontrabuchbis Kontraktbruch |
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einer Bestrafung desselben gesprochen wird) der Bruch des Arbeitsvertrags, speziell die widerrechtliche Arbeitseinstellung. Von diesem K. ist im folgenden die Rede. Ein solcher K. liegt vor, wenn die Arbeitseinstellung den Bestimmungen des
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0049,
von Kontraktilitätbis Kontraprotest |
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: die Ausdehnung der zivilrechtlichen Haftbarkeit auf Arbeitgeber als Teilnehmer und Begünstiger, die obrigkeitliche Anordnung von Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen für die einzelnen Gewerbszweige, die durch Vertrag nicht abgeändert werden dürfen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0049,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
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Beschädigten einen Sühnebetrag als Buße zuzusprechen. Es erscheint rechtlich unbedenklich, auch beim Bruch des Arbeitsvertrags dem Beschädigten die Wahl zu lassen, statt des Entschädigungsanspruchs eine an ihn zu entrichtende Geldbuße zu fordern. Der innere
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0050,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
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Handlungen zu begehen, einer schärfern Strafbestimmung unterworfen werden. Wenn auch der Bruch des Arbeitsvertrags mit Strafe nicht bedroht werden soll, so erscheint es mit Rücksicht darauf, daß durch die seitens der Arbeiter in großer Zahl unter Bruch
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0822,
von Arbeitsbörsebis Arbeitslohn |
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Beginn, die etwa verabredete Dauer und das Ende des Arbeitsvertrages. Die Vorzüge des A. liegen darin, daß es über die Persönlichkeit des Arbeiters Aufschluß giebt. Der Arbeitgeber ersieht sofort, ob er es mit einem ordentlichen Manne zu thun hat
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0294,
Gewerbegesetzgebung (die deutsche Gewerbeordnung von 1869) |
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von Haus zu Haus betreiben dürfen etc. - Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbtreibenden und ihren Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen (Arbeitsvertrag) ist Gegenstand freier Übereinkunft. Das Verhältnis zwischen dem
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1053,
von Zwangskassenbis Zwangsvergleich |
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Versicherungszwangs beruhen, dergestalt, daß gewisse Kategorien von Arbeitern durch Gesetz, Herkommen, Ortsstatut, Arbeitsvertrag oder anderweit zum Beitritt verpflichtet werden. In gewissem Sinne lassen sich also auch die mittelalterlichen Gesellenkassen als Z
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0749,
Arbeit (volkswirtschaftlich) |
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freien Arbeitsvertrag wird der Trieb zur A. ein verschiedener sein je nach der Art des Lohnsystems. Je mehr sich der Lohn nach der Leistung richtet, um so größer der Fleiß und der Trieb, sich Fertigkeiten anzueignen, die besten Arbeitsmethoden
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Arbeitenbis Arbeiterfrage |
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Arbeitsvertrag, die Art der Beschäftigung, die Arbeitszeit, die persönliche Stellung zum Arbeitgeber, an das Ein-^[folgende Seite]
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0759,
Arbeitslohn |
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der Arbeitsvertrag kein vollständig freier (Einschränkung von Frauen- und Kinderarbeit, Verbot des Trucksystems, Anordnung von Maßregeln zum Schutz von Leben und Gesundheit u. dgl.). Die unterste Grenze des Lohns ist der Wert der eignen Leistung
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0647,
Freihandel (Bestrebungen in den einzelnen Staaten) |
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und im Betrieb von Gewerben, im Erwerb und Besitz von Vermögen, in Bestimmung von Preis, Zins, Lohn, in der Festsetzung des Arbeitsvertrags überhaupt im ganzen Gebiet von Produktion, Verkehr und Haushalt. Die heutigen Freihandelsideen führen ihren
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0227,
von Ges durbis Geselle |
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sind. In den Unternehmungen überwiegt die Zahl der Arbeitgeber. Die Gesellen sind viel freier in der Wahl des Arbeitsorts, des Arbeitsvertrags und stehen auch dem letztern bei der Abrede der Bedingungen des Arbeitgebers (Arbeitszeit, Lohn, Arbeitsort
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0288,
von Gewerbefreiheitbis Gewerbegerichte |
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Arbeitsvertrags und seiner Bedingungen beziehen. Schiedsrichterliche Organe zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten der letztern Art sind die Einigungsämter (s. d.). Wenn zur Entscheidung von Streitigkeiten der erstern Art besondere Gerichte bestehen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0300,
von Gewerbliche Schiedsgerichtebis Gewerkvereine |
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das Arbeitsbuch. Streitigkeiten über den Arbeitsvertrag werden nicht im ordentlichen Gerichtsverfahren, sondern durch besondere hierfür geschaffene Organe erledigt (s. Gewerbegerichte). Beim Abgang können die gewerblichen Arbeiter ein Zeugnis über Art
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0301,
Gewerkvereine (in England) |
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betreffende, teils allgemeine, auf ihre sozialen und sonstigen Lebensverhältnisse bezügliche. Die erstern zielen darauf ab, den Arbeitern als Arbeitern auf Grund ihres Arbeitsvertrags eine genügende ökonomische Existenz zu schaffen. Zu diesem Zweck
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0938,
Industrielle Arbeiterfrage (materielle und moralische Übelstände) |
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, welche keinem Arbeiterverband angehören, befinden sich trotz Freizügigkeit, Freiheit des Arbeitsvertrags in einer Abhängigkeit von ihren Arbeitgebern, die schädlich auf Lohnhöhe, Arbeitszeit, Art der Arbeit und persönliche Behandlung einwirkt
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0454,
von Landgrafbis Landgut |
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er: "Die Sicherung des Arbeitsvertrags" (Berl. 1873); "Musterrecht und Musterschutz" (Leipz. 1875); "Die Handels- und Industriegesetzgebung des Deutschen Reichs" (Nördling. 1877); "Grundzüge der kaufmännischen Rechtskunde" (Stuttg. 1878).
Landgrants (engl
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0481,
Landwirtschaftliche Arbeiterfrage |
Öffnen |
einem bestimmten Geldlohn gewisse Naturalemolumente beziehen. 2) Einlieger, freie landwirtschaftliche Lohnarbeiter ohne Grundeigentum. Dieselben binden sich nicht durch Arbeitsvertrag auf längere Zeit; sie suchen sich Arbeit überall da, wo
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0377,
von Gewährverwaltungbis Gewerbegerichte |
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). Die G. sind besondere Gerichte zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen gewerblichen Arbeitgebern und ihren Arbeitern aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Sie sind nicht freiwillige Schiedsgerichte, sondern gesetzlich organisierte
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Könenbis Kontraktbruch |
Öffnen |
das Arbeitsverhältnis löst und dadurch den Arbeitgeber in die größten Verlegenheiten bringt, unter Strafe zu stellen sei. Nach geltendem Rechte ist zwar sowohl der Arbeitgeber als der Arbeiter zur Beobachtung des Arbeitsvertrags verpflichtet
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0754,
von Premiumbis Preußen |
Öffnen |
. Die Wahrscheinlichkeit weist darauf hin, daß bis zur Ausbildung von korporativ gestalteten Betriebsgenossenschaften vorerst der freie Arbeitsvertrag eine festere und geregeltere Grundlage durch Schaffung von Arbeitervertretungen finden wird, womit sich
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0052,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
Öffnen |
sie verwendet werden sollen; e) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des § 134 (s. unten) durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge. Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0053,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
Öffnen |
, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. Andre als die in der Arbeitsordnung oder in § 123 und 124 vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden. Andre
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0057,
Arbeiterschutzgesetzgebung (Finnland, Rußland) |
Öffnen |
und die wechselseitigen Beziehungen der Fabrikanten und Arbeiter zu einander. Es regelt in seinem ersten Teil allgemein unter anderm die Arbeitsverträge, die Lohnzahlungen (Bestimmungen zur Verhinderung des Trucksystems, über Lohnabzüge, Lohnzahlungstermine
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0058,
von Arbeitsbuchbis Arbeitsordnung |
Öffnen |
aufgehoben, mit Ausnahme derjenigen über die Quittungsbücher der Fabrikation zu Lyon, über die Abrechnungsbücher für Spulen und Weben und über die Bücher für gewerblich beschäftigte Kinder und minderjährige Mädchen. Der Arbeitsvertrag unterliegt den
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0469,
von Alter (physiologisch)bis Altersklasse |
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Minderjähriger in Ansehung der Dienstverträge und Arbeitsverträge findet sich in den meisten Gesindeordnungen, im preuß. Gesetz vom 12. Juli 1875, §. 6 und in einem württemb. Gesetz von 1865, wird auch vielfach in der gemeinrechtlichen Praxis angenommen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0814,
von Arbeiterabteilungenbis Arbeiterbildungsvereine |
Öffnen |
. Die vielfach nachteilige Ausnutzung der verschiedenartigen Arbeitskräfte durch die Unternehmer zwang dann allmählich den Staat, der Freiheit des Arbeitsvertrages gewisse Grenzen zu ziehen. (S. Fabrikgesetzgebung.) Somit versteht man gegenwärtig unter A. etwas
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0484,
von Consecratiobis Considérant |
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Abschluß des Arbeitsvertrages
kostenlos vermitteln, Einrichtung eines Arbeits-
amtes beim Handelsministerium als einer Central-
stelle für alle Arbeit und Ardeiter betreffenden In-
formationen und Nachrichten.
Eonselice (spr. -lihtsche), Ort
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0504,
Fabrikgesetzgebung |
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-
beiterversicherung) stellt diese Novelle zur Gewerbe-
ordnung von 1869, die umfassende Bestimmungen
für den Arbeitsvertrag in jeglicher Form getroffen
hat, Deutschland auf dem Gebiete der F. an die
erste Stelle, über die einzelnen Bestimmungen des
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Fabriksparkassenbis Fabritius |
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Arbeit-
geber können innerhalb des von der Fabrikgesetz-
gebung ihnen gelassenen Spielraums die Bedin-
gungen des Arbeitsvertrags nach ihrem Gutdünken
feststellen, und diese Regelung des Arbeitsverhält-
nisses kommt in der F. u. W. zum Ausdruck
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0980,
Gewerbegerichte |
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, ist toter Buchstabe geblieben.
Ⅱ. Die Einigungsämter unterscheiden sich von den Gewerbegerichten wesentlich dadurch, daß die letztern nur Rechtsstreitigkeiten auf Grund bestehender Arbeitsverträge oder Gebräuche entscheiden, während die Einigungsämter
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0990,
Gewerkvereine |
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. bestand und besteht
darin, die gesetzliche Freiheit des Arbeitsvertrags
für die mittellosen Arbeiter zur Wahrheit zu machen,
indem dieselben durch ihre Vereinignng befähigt
werden, mit den Arbeitgebern auf gleichem Fuße zu
unterhandeln
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0992,
Gewerkvereine |
Öffnen |
gemäß
dem heutigen Recht (ebd. 1877); derf., Arbeits-
einstellungen und Fortbildung des Arbeitsvertrags
(Bd. 45 der "Schriften des Vereins für Social-
politik", ebd. 1890) und Verhandlungen der Ge-
neralversammlung des Vereins für Socialpolitik
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0750,
Italien (Verkehrswesen. Verfassung) |
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solche, welche vom Staate Konzessionen erhalten oder mit demselben Arbeitsverträge eingegangen sind. Die Deputiertenkammer ernennt selbst den Präsidenten und die Vicepräsidenten. Ihr müssen zuerst alle Finanzgesetze
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0223,
von Kassation (Tonstück)bis Kassette |
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, aber
auck durch den Arbeitsvertrag oder durch die Zuge-
hörigkeit zu einem Gewerkvercm (s. d.) begründet
sein. Der K. bildet den Gegensatz zur Kassenfreihcit,
wie sie z. V. noch heute in England besteht. Dagegen
existierte nach der frühern preuß
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0791,
von Kujawienbis Kuli |
Öffnen |
Personen der niedern Volksklasse, die als Tagelöhner, namentlich als Lastträger ihren
Unterhalt verdienen, besonders aber die unter Arbeitsverträgen Auswandernden bezeichnet. Aus China hatten seit alter Zeit Auswanderungen nach allen
Teilen des
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0010,
von Sociale Praxisbis Socialinstinkte |
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, Arbeitseinstellungen und Fortbildung des Arbeitsvertrags (in den "Schriften des Vereins für Socialpolitik", Lpz. 1890). - Für die evang.-socialen Bestrebungen: Stöcker, Die Bibel und die S. F. (Nürnb. 1891); Naumann, Was heißt christlich-social? (Heft 1, 2. Aufl
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0303,
von Vertragsbuchbis Verurteilung |
Öffnen |
Gesindes unter Strafe gestellt. So in Preußen durch das Gesetz vom 24. April 1854, das auch auf Schiffsknechte im Dienste von Stromschiffern Anwendung findet. Neuerdings haben die seitens der Arbeiter in großer Zahl unter Bruch des Arbeitsvertrags
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0074,
Arbeitsnachweis |
Öffnen |
Umfang
statt; in den letztern Fällen entsteht dabei die Gefahr,
daß der A. einseitig, d. h. im Interesse der einen
Partei beim Arbeitsvertrag, gehandhabt werde.
Unter diesen Umständen ist es begreiflich, daß die
Idee einer Organisierung des A
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0457,
von Koagulumbis Koalitionsrecht |
Öffnen |
. Die Koalitionsfreiheit ist deshalb für den Arbeiter notwendig, weil durch sie erst die Freiheit des Arbeitsvertrags gewährleistet werden kann; vereinzelt ist der Arbeiter dem Unternehmer gegenüber machtlos und muß sich unter Umständen die härtesten
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0261,
von Lohnsteuerbis Loing |
Öffnen |
. pro Tag zur Menagekasse. Wer nicht kaserniert ist, erhält Servis (s. d.).
Lohnvertrag, soviel wie Arbeitsvertrag, s. Dienstmiete.
Lohr, Bruchboden, s. Bruch.
Lohr. 1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Unterfranken, hat (1890) 33327, 1895: 33565
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