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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0295,
von Versicherungszwangbis Versöhnung |
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293
Versicherungszwang - Versöhnung
Versicherungszwang, s. Arbeiterversicherung und Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz.
Versiegelung, der behördliche Akt, durch welchen die Beschlagnahme von Gegenständen und damit deren Sperre nach außen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0159,
von Versicherungsamtbis Versöhnung |
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je ein Landesversicherungsamt für Sachsen und Bayern in Dresden und München geschaffen.
Versicherungsprämie, s. Versicherung, S. 158, und Prämie.
Versicherungszwang, s. Versicherung, S. 157 f.
Versiegelung (Obsignatio), Verschließung
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0568,
von Krankenkassenbis Krebs |
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nach H 1 versicherungspflichtig sind, ebenso nunmehr auch auf Betriebsbeamte der Land- und Forstwirtschaft durch Ortsstatut der Versicherungszwang erstreckt werden. Solche ortsstatutarischen Bestimmungen waren auch früher für Gehilfen und Lehrlinge
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0154,
Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland) |
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- und Begräbniskassen verbunden werden.
Das Krankenkassenwesen wurde in neuerer Zeit in Deutschland Gegenstand gesetzlicher Regelung und zwar besonders in der Richtung, daß der Versicherungszwang, wie er bei den Knappschaften schon früher vorkam (in Preußen 1854
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0818,
Arbeiterversicherung |
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und polit. Standpunkt, den man einnimmt, sehr verschieden. Teils begegnet sie principiellem Widerspruch, namentlich wird der Versicherungszwang als unzulässig, unnötig und unwirksam bekämpft; teils werden die Ziele gebilligt, aber die zu ihrer
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0692,
Krankenversicherungsgesetz |
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. Familienangehörige, z. B. Kinder eines Unternehmers, sind versicherungspflichtig, sofern sie von demselben auf Grund eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden, andernfalls unterliegen sie nur dem statutarischen Versicherungszwange.
Neben
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0691,
Krankenversicherungsgesetz |
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Personenkreise unterliegen kraft Gesetzes dem Versicherungszwange, während andere demselben kraft statutarischer Bestimmung einer Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes oder auch durch behördliche Verfügung unterworfen werden können. Zur ersten
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0534,
Hilfskassen (gesetzliche Regelung in Deutschland und Österreich) |
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. Thatsächlich ist indessen der Versicherungszwang nur zu gunsten solcher Kassen geübt worden, welche die Bestreitung der mit der Krankenpflege und Beerdigung verbundenen Kosten vermitteln. Ähnliche Bestimmungen waren in Hannover in Kraft, doch konnte den
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0665,
von Gegenreizbis Gegenseitigkeitsgesellschaften |
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- und Provinzialbrandkassen mit
Versicherungszwang für den einzelnen Gebäude-
eigentümer, Pensions-, Witwen- und Waisen-
kai'sen mit Versicherungszwang für den einzelnen
Beamten. Auck bei der Versicherung auf Gegen-
seitigkeit
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1% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 1025,
Korrespondenzblatt zum elften Band |
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:
I. Umfang der Versicherung. Sämtliche gegen Lohn arbeitende Personen des Arbeiterstandes, männliche wie weibliche, etwa 12 Mill. sollen dem Versicherungszwang unterworfen werden. Alle im Privatdienst befindlichen Arbeiter, Gehilfen, Gesellen
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0994,
Unfallversicherung (deutsche Reichsgesetze von 1884 bis 1887) |
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gelegt hatte. Zunächst erschien das (industrielle) Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Dasselbe erstreckt den Versicherungszwang auf Arbeiter und Betriebsbeamte und zwar auf letztere, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0665,
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz |
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663
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz
der Versicherungszwang, die gesetzliche Ver-
pflichtung zur Teilnahme an der Versicherung. Er
erstreckt sich auf die gesamte arbeitende Bevölkerung,
ioweit sie das 16. Lebensjahr überschritten
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0329,
von Viehstarbis Viehzählungen |
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und zwar teils vom Staate oder von einzelnen Provinzen auf Grund der Reichsgesetze zur Bekämpfung gewisser Viehseuchen (mit Versicherungszwang für die betreffenden Tiergattungen), außerdem in Bayern für andere Viehverluste von der staatlichen
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0067,
Unfallversicherung |
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auf Betriebsunternehmer ausgedehnt werden, auch steht diesen in gewissen Grenzen das Recht zu, sich selbst zu versichern.
Die öffentliche U. beruht auf dem Princip des Versicherungszwanges. Die in einem unfallversicherungspflichtigen Betriebe beschäftigten Personen
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1053,
von Zwangskassenbis Zwangsvergleich |
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Versicherungszwangs beruhen, dergestalt, daß gewisse Kategorien von Arbeitern durch Gesetz, Herkommen, Ortsstatut, Arbeitsvertrag oder anderweit zum Beitritt verpflichtet werden. In gewissem Sinne lassen sich also auch die mittelalterlichen Gesellenkassen als Z
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0845,
von Armeriabis Armfelt |
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, Versicherungszwang) und anderseits für Beschäftigungslose die Gelegenheiten, Arbeit zu finden, herbeizuführen, um der Gewöhnung an Almosen entgegenzuwirken, endlich auch den Gründen verschuldeter Verarmung strafrechtlich und polizeilich zu begegnen (Unterdrückung
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0220,
Feuerversicherung (öffentliche Anstalten) |
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. Sie genießen oft sehr wichtige Privilegien in den verschiedenen Arten des Versicherungszwanges, welchem zu ihren gunsten die Eigentümer der Immobilien unterworfen sind. Derselbe ist ein zwiefacher: ein direkter, welcher die Versicherung aller
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Haftzeherbis Hagedorn |
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Einführung einer allgemeinen Unfallversicherung für die Arbeiter mit gesetzlichem Versicherungszwang, und so entstand das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, welches das Haftpflichtgesetz in Ansehung der Arbeiterbevölkerung im wesentlichen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0533,
von Hilfe, gerichtlichebis Hilfskassen |
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.). Ein Versicherungszwang wird in Deutschland zur Zeit für Fälle der Krankheit und bei Unfällen ausgeübt (vgl. Krankenkassen und Unfallversicherung); doch bedürfen auch die auf freiem Übereinkommen beruhenden Kassen der gesetzlichen Regelung
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0968,
von Unfruchtbarkeitbis Ungarn |
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anderm sich für Versicherungszwang aussprechen. Der neueste Entwurf, welcher vom Senat im J. 1889 an die Kommission zurückverwiesen wurde, stellt eigentlich mehr ein Haftpflicht- als ein reines Unfallversicherungsgesetz vor. Er bezweckt, die Arbeitgeber
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0046,
von Apraxinbis Arbeiterschutzgesetzgebung |
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, die einen Versicherungszwang ausspricht und durch den Staat Versicherungsanstalten für Arbeiter organisiert. Delbrück vertrat im wesentlichen den Standpunkt dieser Richtung nicht nur in der Handels- und Zollpolitik, sondern auch in der Gewerbe- und Sozialpolitik. Fürst
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0640,
Anhalt (Geistige Kultur. Geschichte) |
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Landes-, 5 Kreistierärzte, Feuerkommissarien, ein Feuerlöschwesenfonds zur Unterstützung beim Lösch- und Rettungsdienst Verunglückter, eine Landesbrandkasse mit Versicherungszwang für sämtliche Gebäude, 8 Deichverbände, eine landwirtschaftliche
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Arbeiterschutzkonferenzbis Arbeiterversicherung |
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Versicherungszwanges, wodurch die A., gleich der Schule und dem Militärdienst, zu einer öffentlich-rechtlichen Institution geworden ist. Dieser Zwang richtet sich nicht nur gegen die versicherten Arbeiter selbst, sondern auch gegen ihre Arbeitgeber (s. d
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0860,
Berufsgenossenschaft |
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betreffend die Erweiterung der Unfallversicherung will für den größten Teil derjenigen Betriebe, auf welche der Versicherungszwang erstreckt werden soll (Handwerk, Kleingewerbe, Fischerei, Seeschiffahrt auf kleinen Fahrzeugen, Handelsgewerbe u. s. w
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Brentfordbis Brenztraubensäure |
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Recht" (Lpz. 1877), "Die Arbeiterversicherung gemäß der heutigen Wirtschaftsordnung" (ebd. 1879), "Der Arbeiter-Versicherungszwang, seine Voraussetzungen und seine Folgen" (Berl. 1881). Außerdem veröffentlichte er histor. und nationalökonomische
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0209,
Deutschland und Deutsches Reich (Geschichte 1871-88) |
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. Von den 1882 vorgelegten Entwürfen eines Unfallversicherungs- und Krankenkassengesetzes wurde 1883 zuerst das letztere erledigt; es siegte dabei das Princip des Versicherungszwangs. Dann kam 1884 auch das Unfallversicherungsgesetz zu stande, das als Träger
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0284,
Freizeichen |
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der Krankenversicherung
baben diejenigen Personen, auf welche durch statu-
tarische Bestimmung von Gemeinden u. s. w. der
Versicherungszwang erstreckt werden darf, das Recht
des freiwilligen Beitritts, solange sie dem Ver-
ncherungszwang nicht
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0420,
Großbritannien und Irland (Gerichts-, Armenwesen. Orden etc. Kirchl. Verhältnisse) |
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der Vermehrung des Übels betrachtet. Viele halten den Zustand der Landgesetze für die Wurzel des Übels. Bisher verfolgte die brit. Regierung die Politik des Laisser faire, sah von Schutzmaßregeln, wie dem deutschen Versicherungszwang, ab und begnügt sich
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0178,
Hilfskassengesetze |
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durch die Gelverbeordnung von 1869 zu-
erst zugelassen war, daß die Gesellen und Arbeiter
dem ortsstatutarifchen Versicherungszwang auch
durch die Mitgliedschaft einer freien Kasse genügen
konnten und die letztern besonders in Verbindung
mit den deutschen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0661,
von Inuusbis Invalidenkassen |
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.)
wurde zuerst durch die neuern Berggesetze geübt
(s. Knappschaftskassen). Mit der Einführung des
Versicherungszwangs durch die Unfallversicherungs-
gesetze seit 1884, und besonders durch das Invalidi-
täts- und Altersversicherungsgesetz vom 22
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0690,
von Krankentaufebis Krankenversicherung |
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Krankenversicherungsgesetz nachgebildete Gesetz vom 30. März 1888 und Novelle dazu vom 4. April 1889 geregelt. Das österr. Gesetz kennt keinen statutarischen Versicherungszwang. Das Krankengeld beträgt mindestens 60 Proz. des bezirksüblichen Tagelohns
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0992,
Unfallversicherung |
Öffnen |
.
Der Versicherungszwang richtet sich nur gegen die
Arbeitgeber; diese sind verpflichtet, ihren Arbeitern
(exklusive der Betriebsbeamten) oder deren Rechts-
nachfolgern für den Eintritt eines Unfalls gegen
Invalidität und Tod eine Entschädigung sicher
zu stellen
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