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100% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0151, von Verpflichtungsschein bis Verrenkung Öffnen
151 Verpflichtungsschein - Verrenkung. Verpflichtungsschein (Bon, Gutschein), im allgemeinen jede Urkunde, durch welche sich jemand zu einer Leistung verbindlich macht, daher s. v. w. Schuldschein; im engern Sinne nur Bezeichnung für den
83% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0286, von Verpflegungszuschuß bis Verrat Öffnen
in Deutschland 1890 (Gadderbaum 1891); von Schlieben, Die Fürsorge für mittellose Wanderer im Königreich Sachsen (Dresd. 1891). (S. auch die Litteratur bei Arbeiterkolonien.) Verpflegungszuschuß, s. Naturalverpflegung. Verpflichtungsschein, ein
67% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0253, von Kaufmann (Richard von) bis Kaufmännische Vereine Öffnen
wie über den Kaufmännischen Verpflichtungsschein (s. d.). Wer eine K. A. acceptiert hat, ist, auch wenn er nicht Kaufmann ist, dem, zu dessen Gunsten sie lautet oder an welchen sie indossiert ist, zur Erfüllung verpflichtet. Einzelne deutsche Staaten
1% Drogisten → Erster Theil → Handels- und Kontorwissenschaft: Seite 0837, Handels- und Kontorwissenschaft Öffnen
, Gerechtsame, Vergünstigung. p. a. pro anno = für das Jahr, jährlich. pro cent % = Verhältniss zu 100, Zinsen oder Gewinn für, auf, vom Hundert. Promesse = Zusage-, Verpflichtungsschein. Proprehandel = Verkauf für eigene Rechnung. pro rata = antheilig
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0564, Wechsel (im Handel) Öffnen
ganz zurück. Im 16. Jahrh. gewann er zeitweilig dadurch Bedeutung, daß er zur Umgehung des Verbots des kanonischen Rechts, Zinsen von Gelddarlehen zunehmen, benutzt wurde, indem der Darlehnsnehmer in dieser Form einen Verpflichtungsschein
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0706, von Kreditauftrag bis Krefeld Öffnen
), s. Bürgschaft. Kreditbillet, der von einem Kaufmann über einen ihm gewährten Kredit ausgestellte Verpflichtungsschein. Kreditbrief, s. Accreditieren und Cirkularkreditbrief. Kreditgeld, s. Geld (Bd. 7, S. 719 b). Kreditgenossenschaften, s
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0498, von Amortissement bis Ampel Öffnen
werden gewisse kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Warrants und Bodmereibriefe), wenn sie verloren gegangen sind, teils in derselben Weise wie Wechsel, teils so
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0129, von Ausschlag bis Ausschuß Öffnen
, ausschließt (präkludiert). Wechsel und an Order lautende kaufmännische Anweisungen, Verpflichtungsscheine, Konnossemente, Ladescheine, Bodmereibriefe, Seeassekuranzpolicen (deutsche Wechselordnung, Art. 73, und Handelsgesetzbuch, Art. 301 f., 305) werden
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0930, von Indosso bis Indre-et-Loire Öffnen
, Konnossementen, Ladescheinen, Lagerscheinen, überhaupt bei kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, welche auf Geld, Quantitäten, Wertpapiere ausgestellt sind, gestattet, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0628, von Kaufmann (handelsrechtlich) bis Kaufmann (Personenname) Öffnen
das Nehmen von Zinseszinsen nicht erlaubt ist. Bemerkenswert ist ferner die Befugnis zur Ausstellung von Anweisungen und Verpflichtungsscheinen ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes, welche als Orderpapiere behandelt und, wie ein Wechsel
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0646, von Schuldschein bis Schule Öffnen
(Halle 1879); Jundt, Die dramatischen Aufführungen im Gymnasium zu Straßburg (Straßb. 1881); Riedel, Schuldrama und Theater (Hamb. 1885). Schuldschein (Schuldbrief, Schuldverschreibung, Obligation, Verpflichtungsschein), das schriftliche
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0610, Aneroid Öffnen
vielmehr zugleich beweisen, daß er (entschuldbar) geirrt hat. Handelsgesetzbuch Art. 301 (s. Verpflichtungsschein), Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1397-99. Für das Rechtsgebiet des Gemeinen Rechts, des Preuß. Allg. Landrechts, des franz. und des österr
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0091, von Aufgebotsverfahren bis Aufgesang Öffnen
und Verpflichtungsscheinen über Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere, Konnossementen der Seeschiffer, Ladescheinen der Frachtführer, Auslieferungsscheinen über Waren und andere
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0006, von Billet bis Billigkeit Öffnen
gewöhnlich an Order gestellten kaufmännischen Verpflichtungsschein (s. d.); für diesen sind jetzt die Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs maßgebend. Wenn in demselben sowohl dem ersten Gläubiger als "an dessen Order" zu zahlen versprochen
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0270, von Bomhart bis Bon Öffnen
solche Verbindlichkeit ausspricht. Für Preußen ist dies nicht der Fall. Der B. gilt aber als kaufmännischer Verpflichtungsschein (Handelsgesetzbuch Art. 301), wenn er von einem Kaufmann ausgestellt ist und den Namen des Gläubigers enthält
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0089, Deutsches Recht Öffnen
, als sie das röm. Recht auf diesem Gebiete aufweist: den Wechsel, den kaufmännischen Verpflichtungsschein, die Anweisung, das Orderpapier und das Inhaberpapier. Die Römer sind an ihrer Latifundienwirtschaft zu Grunde gegangen
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0271, von Erfrischungsinsel bis Erfüllung (bei Schuldverhältnissen) Öffnen
läßt und sicher aufbewahrt oder vernichtet. In jedem Falle hat der Schuldner, welcher erfüllt hat, den Anspruch auf Löschung, Rückgabe des Verpflichtungsscheins, Quittung, Rückgabe der Pfänder. Bei der Grundschuld und Hypothek kann er statt
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0977, von Form (rechtlich) bis Forma Öffnen
Verpflichtungsschein aui die Vorschrift: Zur Gültigkeit der Urkunde ist dis Angabe des Verpflichtungsgrundes nicht erforder- lich; ähnlich das Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1398 . und das Schweizer Obligationenrecht §. 15" bezüg- lich
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0752, von Handelspiaster bis Handelsrecht Öffnen
- zuwenden sind, wie bei dem Wechsel, dem kaufmän- nischen Verpflichtungsschein, der Anweisung u. s. w., müssen sie einfach und präcis, also leicht zu hand- haben und ihre Innehaltung muß leicht erkennbar fein. Prozesse in Handelssachen sollten
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0761, von Handelszeichen bis Handfeuerwaffen Öffnen
Verpflichtungsscheins ("Gegen diesen H. zahle ich"). Das Badische Landrecht unterscheidet Zettel auf Erhebung (die Rektaanweisung), Zettel auf Umlauf (die an Order lautende Anweisung) und Zettel auf Inhaber (s. Billet). Handfernwaffen des Altertums und des
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0775, von Handmagazin bis Handschrift Öffnen
einen Verpflichtungsschein des Kunden zur Abnahme des bestellten Werks unter gewissen schriftlich vereinbarten Bedingungen, und bedarf wie jeder H. zur Ausübung seines Be- rufes einer Legitimationskarte. Über das Sammeln von Subskribenten
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0573, von Konkussion bis Konnossement Öffnen
an den in der Urkunde bezeichneten Empfänger (s. d.) auszuliefern. Das K. ist demnach zugleich Empfangsbekenntnis und Verpflichtungsschein. Nach deutschem Recht ist der Schiffer verpflichtet, dem Ablader ohne Verzug gegen Rückgabe des bei
0% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0627, von Ordinalia bis Ordines Öffnen
625 Ordinalia - Ordines dem Deutschen Handelsgesetzbuche (Art. 301) An- weisungen und Verpflichtungsscheine, welche "von Kaufleuten" (der Entwurf eines neuen Handelsgesetz- buchs §. 335 setzt bei Anweisungen an Stelle des "von Kaufleuten
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0563, von Webstuhl bis Wechsel (im Handel) Öffnen
. Jahrh., nachdem den Urkunden der campsores volle Beweiskraft verliehen war, wurde es üblich, daß der campsor die Urkunde nicht mehr als eigenen Verpflichtungsschein vor dem Notar, sondern selbst ausstellte, und zwar in der Form eines offenen
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0610, von Konversationsstück bis Konversion Öffnen
andern Rechtsgeschäfts gerichteten Willen der Parteien, so kann ein als eigener Wechsel ungültiger Schein als kaufmännischer Verpflichtungsschein (s. d.), die Übertragung durch Indossament bei dessen Ungültigkeit als Cession, ein als Testament ungültiger