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Ihre Suche nach Schutzfrist
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0671,
von Schützengräbenbis Schutzwaldungen |
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).
Schützengräben, s. Feldbefestigung.
Schutzfärbung, s. Schutzeinrichtungen.
Schutzfrist, Zeitraum, innerhalb dessen die Reproduktion eines Geistesprodukts ohne die Zustimmung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger untersagt ist; s. Urheberrecht
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0127,
von Uri (Strom)bis Uri (Kanton) |
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) Jahre nach dem Kalenderjahre des Erscheinens. In Frankreich (Gesetz vom 14. Juli 1866), Ungarn, Dänemark, Schweden, Portugal, Belgien, Rußland, Norwegen beträgt die Schutzfrist 50, in Spanien sogar 80 Jahre. In England und Holland beträgt
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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Literarisches Eigenthum, s. Urheberrecht
Schutzfrist
Verlagsrecht
Vervielfältigung
Lehnrecht.
Lehnrecht
Lehnswesen
Linealsystem
Parentel
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0659,
von Schützenliniebis Schutzgerechtigkeit |
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) und
Schützenstücke, Gemälde, s. Doclcnstücke.
Schützenwehr, s. Wehr.
Schutzfrist, der gesetzliche Zeitraum, während
dessen das geistige Eigentum gegen Ausbeutnng
geschützt wird. (S. Urheberrecht, Markenschutz, Ge-
brauchsmuster, Musterschutz, Patent
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0943,
Musterschutz |
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. Deshalb gestatten sämtliche europäische Musterschutzgesetze die versiegelte Niederlegung wenigstens für das erste Jahr der Schutzfrist. In England und Rußland besteht jedoch die zweckmäßige Vorschrift, daß jedes nach einem geschützten Muster
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0007,
Urheberrecht (Geschichtliches, Inhalt) |
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sein Recht von dem wirklichen Urheber ableiten. Mehrere Miturheber eines gemeinschaftlichen Geisteswerkes haben das U. in Gemeinschaft; die Schutzfrist (s. unten) wird nach der Lebensdauer des zuletzt verstorbenen Miturhebers bemessen. An fremden
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0008,
Urheberrecht (Verlegung desselben) |
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8
Urheberrecht (Verletzung desselben).
der Schutzfrist wird entweder durch die Lebensdauer des Urhebers oder durch das Erscheinen des Werkes bestimmt; die Frist wird nach Kalenderjahren berechnet. (Für den Musterschutz [s. d.] gelten
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0998,
von Unterwasserbootebis Urheberrecht |
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.
Bei nachgelassenen Werken, welche innerhalb der
letzten fünf Jahre der Schutzfrist erfchienen sind,
endigt das U. fünf Jahre nach dem Erscheinen.
Auch für das Aufführungsrecht besteht eine 30jährige
Schutzfrist. Das ausschließliche Recht zur
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0281,
von Ezzelino da Romanobis Fahrrad |
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der Schutzfrist soll seitens der Reichszeichenbehörde erinnert werden. Endlich soll die Berechtigung, eine Marke schützen zu lassen, auf alle Gewerbtreibenden ausgedehnt werden, während jetzt nur diejenigen Gewerbtreibenden eine Marke schützen lassen können
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1% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0516,
Krankheitsverbreitung (Cholera, Pocken) |
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treten auch (obgleich relativ selten) innerhalb der durch die Impfung gewährten Schutzfrist auf. Tödlich endende Pockenerkrankungen betreffen, wie die neuere Pockenstatistik gezeigt hat, fast ausschließlich ungeimpfte Personen oder solche Leute, bei
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0999,
von Uropherinbis Vareler Nebenbahnen |
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. 12). Im
allgemeinen gilt dabei, daß fremde U. nach Begrün-
dung und Dauer nach dem Gesetze ihres Ursprungs-
landes beurteilt werden, jedoch mit dem Vorbehalt,
daß fremde U. nie längere Schutzfrist als einhei-
mische baden sollen. Unvollkommen
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1% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0942,
von Mussitierenbis Musterschutz |
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. Normalschule.
Musterschutz, die ausschließliche Berechtigung des Urhebers eines neuen Warenmusters, dasselbe während einer bestimmten Schutzfrist ganz oder teilweise nachzubilden. Der Ursprung des Musterschutzes ist in Frankreich zu suchen, wo
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0138,
von Verlandungbis Verleihung |
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Urheber zustehenden Nutzungen: das Recht der öffentlichen Aufführung, der Übersetzung etc., sind in dem V., auch wenn es für die ganze Dauer der Schutzfrist übertragen wird, niemals begriffen; auch kann der Urheber selbst bei unbeschränkt übertragenem V
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Cottage-Systembis Cottasche Buchhandlung, J. G. |
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. Das Erlöschen der Privilegien und Schutzfristen für Werke von Autoren, die vor dem 9. Nov. 1837 gestorben waren, am 9. Nov. 1867
^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.]
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0119,
von Musterschneidemaschinebis Mutanabbî |
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Jahre gefordert werden, aber auch eine Verlängerung der Schutzfrist bis auf im ganzen 15 Jahre. Die Muster
oder Modelle dürfen offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen niedergelegt werden. – Für Österreich gilt das Gesetz vom
7. Dez. 1858
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1% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0139,
Nachdruck |
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gewährten Schutzes nicht übersteigen. Ursprungsland ist das Land der ersten Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung gleichzeitig in mehrern Verbandsländern stattfand, das die kürzeste Schutzfrist gewährende. In Ansehung der nicht veröffentlichten
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0923,
von Schöllkrippenbis Schulze-Gävernitz |
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erklärte er sich für eine Schutzfrist der litterar,
und künstlerischen Werke auf die Dauer von
80 Jahren nach dem Tode des Urhebers.
Schroeder, Eduard August, Rechtsgelehrterund
Sociolog, geb. 25. Mai 1852 zu Teschen in Öster-
reichisch
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