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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0691,
Krankenversicherungsgesetz |
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689
Krankenversicherungsgesetz
registrierten Hilfskassen) oder Zwangskassen. Von den letztern entsprechen die Betriebs- und Baukrankenkassen den gleichnamigen deutschen Kassenformen, die Genossenschaftskassen den Innungskrankenkassen
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99% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0692,
Krankenversicherungsgesetz |
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690
Krankenversicherungsgesetz
Marineverwaltungen beschäftigt sind, ferner das Personal der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen,Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten. Zur zweiten Kategorie gehören namentlich
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37% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0155,
Krankenkassen (Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883) |
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155
Krankenkassen (Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883).
stimmt sind, lehnen sich an die bereits bestehenden Fabrikkassen an. Neu geschaffen sind nur die Orts- und Baukrankenkassen sowie die Gemeindekrankenversicherung. Während
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0154,
Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland) |
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einen schablonenmäßigen Zwang anthun. Durch das Gesetz vom 5. Mai 1886 wurde das Krankenversicherungsgesetz, insoweit es auf Grund eines Ortsstatuts oder der Landesgesetzgebung auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter Anwendung findet, durch einige den
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Ortslazarettbis Ortsstatuten |
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. Krankenversicherungsgesetz.
Die Organe der Ortskrankenkasse sind der Vor-
stand und die Generalversammlung. Letztere besteht
entweder aus allen großjährigen, im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Mitgliedern,
oder aus Delegierten derselben
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1053,
von Zwangskassenbis Zwangsvergleich |
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Innungsmeistern beschäftigte Personal. Die durch das Krankenversicherungsgesetz (s. d.) geschaffene Organisation beruht auf einer Kombination von Z. und freien Hilfskassen (s. d.). Die Mitgliedschaft bei den letztern befreit unter gewissen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0690,
von Krankentaufebis Krankenversicherung |
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.) die auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes (s. d.) von den Krankenkassen (s. d.) zu gewährende Unterstützung.
Krankenuntersuchung, s. Exploration und Krankheit.
Krankenversicherung, der älteste Zweig der Arbeiterversicherung (s. d.); sie ist jetzt
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0157,
von Krankenlausbis Krankenpflege |
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., Berl. 1884); M. Hirsch, Das Krankenversicherungsgesetz vor dem Reichstag (das. 1883); Gallus, Die Organisation der Krankenversicherung für Arbeiter (Leipz. 1883); L. v. Müller, Die Krankenversicherung der Arbeiter (2. Aufl., Nördl. 1884); Schmitz
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0049,
Arbeiterversicherung (deutsches Reichsgesetz vom 22. Juni 1889) |
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Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt sind, endlich solche Personen, welche nicht mehr im stande sind, ein Drittel des nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes festgesetzten Tagelohns zu verdienen, oder welche
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0542,
Knappschaftskassen (in Österreich) |
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österreichische Krankenversicherungsgesetz nahegelegt. Die Errichtung von Bruderladen ist in Österreich nach dem in Geltung stehenden Berggesetz vom W.Mai 1854 obligatorisch. Nunmehr sind 'die Pflichten und die innere Organisation der Vrnderladen wie folgt
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0964,
von Ärztliche Standes- oder Bezirksvereinebis As (Gewicht) |
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Kranken sorgen Staat und Gemeinde durch die Anstellung von Armenärzten und durch die verschiedenartigsten Wohlthätigkeitsanstalten (s. Armenarzt und Armenwesen); den arbeitenden Klassen ist seit dem Erlaß des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Fabrikkassenbis Fabrikschulen |
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der Krankenversicherung sei"
(vgl. von Woedtke, Krankenversicherungsgesetz mit
Erläuterungen, 3. Aufl., Verl. 1886; Krankenver-
sicherungsgesetz §. 59, Anm. 2). Die Erfahrung hat
diesen Satz bestätigt; die anfänglich zum Teil vor-
handene
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0944,
von Gesindekrankenkassenbis Gesindeordnungen |
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. Gemeindeversicherung) bei-
zutreten (§. 4 des Krankenversicherungsgesetzes),
können dnrch Kassenstatut aber auch berechtigt wer-
den, freiwillig einer Ortskrankenkasse beizutreten
s§. 26, Absatz 3, Ziffer 5 des Krankenversicherungs-
gesetzes
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0177,
Hilfskassen |
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ausgeschlossen war. (Vgl. §§. 75 u.
75 2. des Krankenversicherungsgesetzes.) Diese Be-
stimmungen gewährleisten zwischen Zwangskassen
und H. den freien Wettbewerb, wie er bereits durch
die Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1809 ein-
geführt und, trotz
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0567,
von Hirschaubis Hirschberg |
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" (Leipz. 1874); "Die gegenseitigen Hilfskassen und die Gesetzgebung" (Berl. 1875); "Gewerkvereinsleitfaden" (mit Polke, das. 1876); "Der Staat und die Versicherung" (das. 1881); "Das Krankenversicherungsgesetz vor dem Reichstag" (das. 1883
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0514,
von Krähenbis Krankenzelt |
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Krankenkassengesetz nach Möglichkeit Einhalt thun.
Entwickelung des Krankenkassenwesens in Deutschland 1885-88.
Auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 thätige
Jahr Gemeindekrankenversicherungen 1 Ortskrankenkassen 2 Betriebs- (Fabrik
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0568,
von Krankenkassenbis Krebs |
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. '
Die Strafbestimmungen sind, zumal gegenüber dem Arbeitgeber, strenger gefaßt als seither. Vgl.
Zeller, das Krankenversicherungsgesetz !c. in der
Krebs, Hugo, Schriftsteller, starb 10. Dez. 18W in Dessau.
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0862,
von Berufsvereinebis Berufszweige |
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die Ortskrankenkassen errichtet werden sollen ($$. 16 fg. des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883) und die Durchführung der Unfallversicherung ausschließlich nach B. erfolgt ist. (Vgl. $. 9 des Unfallversicherungsgesetzes.) Auch für die Invaliditäts
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0066,
von Unfallverhütungbis Unfallverhütungsvorschriften |
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auf Grund des Unfall-, sondern des Krankenversicherungsgesetzes zu entschädigenden Verletzten bisher noch nicht völlig zutreffend ermittelt werden konnten. Unter Aussonderung der Verletzten mit Erwerbsunfähigkeit von mehr als 13 Wochen (es sind dies
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0055,
von Arnay le Ducbis Arnold |
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oder außerordentliche Unterstützung. Dagegen blieben außer Betracht die auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährten Leistungen, ausdrücklich als Vorschüsse gewährte Beihilfen, die Befreiung von öffentlichen Lasten und vom Schulgeld
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0382,
Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) |
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oder Arbeitszeugnis, der schleunigen Erledigung in besonderem Grade bedürfen. Diesen Standpunkt nimmt auch das neue Gesetz ein, wobei jedoch im Einklang mit den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 auch die Streitigkeiten über
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0048,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
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aber für 6 Wochen, bis auf die Höhe des ortsüblichen Tagelohns (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883), sich belaufen darf. Dasselbe
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0049,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
Öffnen |
folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883) fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Schadens
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Arbeiterschutzkonferenzbis Arbeiterversicherung |
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: 1) Kranken-, 2) Unfall-, 3) Invaliditäts- und Altersversicherung. Kodifiziert ist die Versicherung zu 1 im Gesetz vom 15. Juni 1883 (Krankenversicherungsgesetz) mit Novelle vom 10. April 1892; zu 2 im Gesetz vom 6. Juli 1884
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0821,
von Arbeitnehmerbis Arbeitsämter |
Öffnen |
und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu tragen (§§. 49-52 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883); sie haben dafür das Recht, zwei Drittel der gezahlten Beiträge bei der Lohnzahlung, jedoch nur insoweit, als der Betrag
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Basel-Augstbis Baseler Friede |
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. 1890 bei schwacher Beteiligung mit 3187 gegen 1071 Stimmen angenommen. Ein Krankenversicherungsgesetz wurde dagegen im März 1890 und ein Gesetz für Proportionalvertretung im November verworfen. Am 10. Mai 1891 wurde eine Partialvertretung, welche
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0911,
Betrug |
Öffnen |
. Krankenkasse freiwillig fortzusetzen; auch können Orts- u. s. w. Krankenkassen bestimmen, daß B. das Recht haben sollen, in die Kasse einzutreten (Krankenversicherungsgesetz Ziffer 5, §. 26, Abs. 4). Zur Unfallversicherung können Unternehmer
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Gemeindevermögenbis Gemeindeversicherung |
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,
der sie über ihre eigentliche Bedeutung als eine Art
von Notbehelf thatsächlich hinaushebt. Die wesent-
lichsten Bestimmungen für die G. sind nach dem
Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 und
der Novelle dazu vom 10. April 1892 folgende:
Die G
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0978,
von Gewerbegehilfenbis Gewerbegerichte |
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und Berechnung der Krankenkassenbeiträge sich ergebenden Streitigkeiten (§. 53,Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883). Nach dem Gesetz vom 29. Juli 1890 ist die gewerbliche Rechtspflege der charakterisierten Art gegenwärtig den
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0773,
von Handlungsfähigkeitbis Handlungsgehilfe |
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der Gemeindebehörden auf Grund
der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz im Dez.
l892 eine solche gegründet, in der alle diejenigen
im Handelsgewerbe als Gehilfen und Lehrlinge
(Männer und Frauen) beschäftigten Personen ver-
sicherungspflichtig
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0478,
Hygieine |
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der Gemeinde besondere Armenärzte bestellt, während den arbeitenden Klassen seit dem Erlaß des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 im Erkrankungsfalle zahlreiche Kassenärzte zur Verfügung stehen (s. Krankenversicherung). Ferner sorgt
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0438,
von Knapp (Jakob Herm.)bis Knappschaftskassen |
Öffnen |
Knappschaftsgenossen.
Durch das Reichs-Krankenversicherungsgesetz wur-
den die K. verpflichtet, ihre statutenmäßigen Lei-
stungen in Krankheitsfällen auf den Betrag der für
die Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebe-
nen Mindestleistungen zu erhöhen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0689,
von Krankenheberbis Krankenpflege |
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Krankenversicherungsgesetz (s. d.) die Ortskrankenkassen (s. d.) und die Fabrik- oder Betriebskrankenkassen (s. Fabrikkassen). Eine Abart der letztern bilden die Baukrankenkassen. Subsidiär tritt die Gemeindekrankenversicherung (s. Gemeindeversicherung) ein. Daneben kommen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0665,
von Ortsbestimmung zur Seebis Ortskrankenkassen |
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der
durch das Krankenversicherungsgesetz (s. d.) zur Ver-
wirklichung der Krankenversicherung (s< d.) geschaffe-
nen Organisationen. Während die Fabrikkassen (s. d.)
das Personal eines einzelnen Unternehmens um-
fassen, vereinigt die Ortskrankenkasse die Berufs
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0666,
Ortskrankenkassen |
Öffnen |
.
Krankenversicherungsgesetz). Nach den bestehenden
Grundsätzen kann niemand gleichzeitig mehrern O.
oder überhaupt einer Ortskrankenkasse und einer
sonstigen Zwangskasse angehören; hingegen ist Dop-
pelversicherung durch gleichzeitige Mitgliedschaft
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0740,
Österreichisch-Ungarische Monarchie (Geschichte) |
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, wurden Zwangsinnungen und der Befähigungsnachweis, ein Normalarbeitstag (11 Stunden) und Sonntagsruhe eingeführt, auch im Interesse der Arbeiter ein Unfallversicherungs- und ein Krankenversicherungsgesetz gegeben. Den Wünschen der Industriellen
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0327,
von Steppeneselbis Sterblichkeitsstatistik |
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für die "organisierten Kassen", die Orts-, Betriebs- (Fabriks-), Bau-, Innungs- und Knappschafts-Krankenkassen verbindlich vor. (Ähnlich §. 6 des Österr. Krankenversicherungsgesetzes vom 30. März 1888.)
Sterbemünzen, s. Begräbnismünzen.
Sterben, s. Tod
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0810,
von Wochenfestbis Wohlau (ehemaliges Fürstentum) |
Öffnen |
längere Zeit noch im preuß. Handelsministerium beschäftigt. Besondere Verdienste erwarb er sich bei der Vorbereitung und Ausführung der socialpolit. Gesetze. Er gab auch viel benutzte Kommentare zum Krankenversicherungsgesetz (4. Aufl., Berl. 1893), zum
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0568,
von Hildesheim-Peiner Kreiseisenbahnbis Himmelsphotographie |
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. Die Strecke Hildesheim-Clauen ist 14. Nov. bez. 21. Dez. 1896 eröffnet.
*Hilfskassen. H., die dem §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügen, gab es Anfang 1895: 1375 eingeschriebene H. mit 662697 Mitgliedern, 261 landesrechtliche H
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0874,
von Württemberg (August, Prinz von)bis Württemb.-Bayr. Dampfschiffahrtsanstalt |
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. In einer zweimaligen Session vom 26. Jan. bis 20. Febr. und vom 20. Nov. bis 7. Dez. 1888 wurden die Ausführungsgesetze zu den Reichs-Unfall- und Krankenversicherungsgesetzen angenommen, ebenso ein Gesetz betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken. Ein größerer
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0519,
von Wartepflichtbis Wartha |
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beginnende) Versicherung einen Anspruch auf freie Kur, auf das bare Krankengeld jedoch in der Regel erst vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung (Krankenversicherungsgesetz §§. 6, 75). Die Krankenkassen dürfen aber auch statutarisch festsetzen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0329,
Erwerbsunfähigkeit |
Öffnen |
und Arznei bei jeder Krankheit, Krankengeld dagegen nur dann gewährt, wenn die Krankheit mit E. verbunden ist (Krankenversicherungsgesetz §. 6); letztere muß in diesem Sinne dann als vorliegend angesehen werden, wenn der Versicherte durch die Krankheit
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0039,
von Lehreskadronbis Lehrlingskrankenkassen |
Öffnen |
(Krankenversicherungsgesetz in der Redaktion vom 10. April 1892, §. 1). Über Handlungslehrling s. d.
Lehrlingskrankenkassen, s. Krankenversicherung.
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0787,
von Reservelazarettebis Reserveoffiziere |
Öffnen |
werden. In dem Krankenversicherungsgesetz vom 10. April 1892 ist sowohl für die Gemeindekrankenversicherungskasse (§§. 9, 10, 14), als für die Ortskrankenkassen (§. 32), als für die Hilfskassen mit Krankenversicherung (§. 75) die Bildung von R
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0260,
von Lohgarbis Lohnklassen |
Öffnen |
und bei der Invaliditäts- und Altersversicherung. Bei den organisierten Krankenkassen (s. d.) darf nämlich nach §§. 20, 64 des Krankenversicherungsgesetzes die Feststellung des für das
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