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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0048,
von Anastigmatlinsenbis Anerbe |
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46
Anastigmatlinsen - Anerbe
über die Ziffern der in Frankreich lebenden An-
archisten hat jüngst der Parifcr "^i^ai-o" angeblich
aus authentifcher Quelle einige Daten veröffentlicht.
Danach kennt die Sicherheitspolizei in Frankreich
etwa
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50% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Anemonölbis Anerkennung |
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. Akephalen) verbunden.
Anepigraphisch (grch.), ohne Aufschrift (von Schriften, Kunstwerken u. s. w.); Anepigrapha, unbetitelte Schriften.
Anerbe, Vorzugserbe. Die gesetzlichen Vorschriften über die Erbfolge in Bauerngüter haben von jeher
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40% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0562,
von Anemoninbis Anethan |
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erinnernd. Die gehirnlosen Mißgeburten sind nicht lebensfähig.
Anepigrăpha (griech.), unbetitelte Schriften; anepigraphisch, ohne Aufschrift.
Anerbe (Grunderbe, Wehrfester), bei unteilbaren Bauerngütern derjenige Erbberechtigte, welchem allein
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26% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0042,
von Abfertigungsscheinbis Abgang |
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durch irgend
eine Leistung, namentlich im Weg des Vergleichs. In besonderm Sinn kommt der Ausdruck im deutschen
Recht bei der Vererbung von Bauerngütern für die Leistungen vor, welche der sogen. Anerbe den
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0610,
Höferecht |
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streichen lassen. Das Intestaterbrecht besteht darin, daß, wenn keine anderweitige Verfügung des Erblassers ergangen ist, das einzelne Gut einem Miterben (Anerben, Grunderben) ungeteilt zufällt und dieser Anerbe vor seinen Miterben bevorzugt
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0028,
Agrarfrage (Mittel zur Abhilfe) |
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und Naturalteilung herrschte, die Landgüter ungeteilt auf einen einzigen Anerben übergegangen und den Miterben keinerlei Anteile oder höchstens ein Anspruch auf geringe Abfindungssummen zugestanden, so wurde nunmehr der Kapitalwert der Güter gleichmäßig unter alle
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0195,
Rechtswissenschaft: Erbrecht. Staatsrecht (Verfassung) |
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Mystisch
Rescindiren
Socinische Kautel, s. Kautel
Testamentsvollstrecker
Testiren
Treuhänder, s. Testamentsvollstrecker
Vulgarsubstitution, s. Substitution
Der Erbe.
Absens
Anerbe
Berathene Kinder
Erbe, s. Erbfolge
Erbtochter
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0470,
Bauernhaus |
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Vorbehalt, daß die Söhne vor den Töchtern und unter jenen hier und da die jüngern vor den ältern (sogen. Minorat) einen Vorzug haben. Wichtig ist die Unteilbarkeit oder Geschlossenheit der Bauerngüter, und was sich daran knüpft (s. Anerbe und Abfindung
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0611,
von Hoffbis Hoffinger |
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und des Anerben ist gewahrt. Der Anerbe ist nicht mehr alleiniger Erbe in den Grundbesitz, sondern nur ein vor seinen Miterben bevorzugter Miterbe, dem allerdings das Eigentum an dem Gut, nicht aber auch der Wert desselben ausschließlich zufällt. Seine
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0998,
von Interim aliquid fitbis Inter jocos et seria |
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ausgestellt werden.
Interimswechsel, s. Interimsschein.
Interimswirtschaft (Setzwirtschaft), die Bewirtschaftung eines Bauerngutes während der Minderjährigkeit des Anerben durch einen hierzu bestellten Dritten (Interimswirt) auf dessen eigne
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0524,
von Ganerbebis Gänge (des Pferdes) |
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der Häuser und Läden. Abgebil-
det wird er als ein kleiner Mann mit einem großen
Bauche, einem Elefantenkopfe mit einem Zahn und
vier Armen. Sein Tier ist die Ratte, auf der er
auch reitend dargestellt wird.
Ganerbe, aus Ge-Anerbe, d. i
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0494,
Grundeigentum |
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grundherrlichen Verband beschränkt; über-
dies aber wirkte in gleicher Richtung die Auffassung
des G. als eines Familien- und Hausvermögens,
welches einer besondern Vererbung auf einen der
Söhne (den Anerben) und Veräußerungsbeschrän-
kungen
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0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0497,
von Grundeisbis Grundgesetz (staatsrechtlich) |
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die Übermacht des
mobilen Kapitals zu wahren vermögen. (S. Agrar-
gesetzgebung, Allmende, Anerbe, Bauer, Bauerngut,
Bauernstand, Dismembration, Domänen, Dorf-
systcm, Feldgemeinschaft, Gemeinheitstcilung, Gü-
terschlächterei, Höferecht, Hoffystem
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0248,
von Hofer (Ludwig)bis Höferecht |
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durch
staatliche Gesetze bestätigte und geregelte bäuerliche
Erbrecht, wonach der Hof ungeteilt und unter mög-
lichst geringer Schuldenlast auf den sog. Anerben
übergeht, die Miterben durch Abfindungen entsckä-
digt werden. Über die einzelnen Gesetze
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0650,
von Interim fit aliquidbis Interkolonial-Eisenbahn |
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,
unter Übergehung des minderjährigen und deshalb
unfähigen Anerben. Diese Härte gegen den An-
erben ist dadurch gemindert, daß in den meisten
Gegenden z. B. dem Stiefvater nur ein zeitlich be-
schränktes Kolonatrecht, regelmäßig bis zur Voll
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Diskulpierenbis Dismembration |
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Geschlossenheit der Höfe mit der festen Erbfolgeordnung wirkt auch schädlich auf das bäuerliche Familienleben, auf das Verhältnis der Geschwister zu einander, ebenso auf die Ausbildung des Anerben, auf den Wirtschaftsbetrieb und auf das Gemeindeleben
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0043,
von Abfasenbis Abführen |
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oder gebührt. Hierfür finden sich auch andere Ausdrücke, z. B. Ausradung oder Auslobung. Dieser Anspruch der Miterben (meistens der Geschwister des Anerben) ist verschieden ausgestaltet. Zuweilen wird den Miterben das Recht gewährt, bis zu einem gewissen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0420,
von Vorverfahrenbis Vos |
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herrschende Taktart andeuten.
Vorzugserbe, s. Anerbe.
Vorzugsrecht, s. Rangordnung der Gläubiger im Konkursverfahren.
Vos, Cornelis de, vläm. Maler, geb. 1585 zu Hülst, war in Amsterdam thätig, wo er 1651 starb. Unabhängig von Rubens und van Dyck
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0495,
von Walzeisenbis Walzwerk |
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, im Gegensatze zu den geschlossenen Höfen solche Liegenschaften, die regelmäßig der Teilung im Erbgange unterliegen. Sie kommen namentlich in Mitteldeutschland in der Weise vor, daß nur ein Teil des Besitztums auf den Anerben übertragen, der «walzende» Rest
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0029,
Agrarfrage (Mittel zur Abhilfe) |
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von Kapitalabfindungen treten würden, da jene nur zeitlich begrenzte Leistungen enthalten und keine ewigen Lasten dem Betriebe aufbürden. (S. Anerbe.)
Da das bestehende Erbrecht nur eine Verschuldungsursache unter mehrern ist, so bedarf es, um den Übeln
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0418,
von Altenzaunbis Alter |
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418
Altenzaun - Alter.
von seiten des Anerben nicht alteriert werden; wie das Sprichwort sagt: "Die Alten werden mit dem Gut verkauft". Dagegen erlischt der A. mit dem Tode des Leibzüchters. War derselbe beim Abschluß des Vertrags verheiratet, so
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0865,
von Grundeisbis Grundgefällsteuer |
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Grundentlastungsobligationen ausgegeben.
Gründer, s. Gründung.
Grunderbe, s. Anerbe.
Grundfläche, diejenige Fläche, worauf ein Körper, z. B. ein Prisma, Parallelepiped, Würfel, Cylinder, Kegel etc., ruht, die Basis (s. d.) desselben.
Grundföhre (Föhre
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Gutscheinbis Guttapercha |
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-, Abfindungs-, Altenteilsvertrag), derjenige Vertrag, vermöge dessen der alt gewordene Hofbesitzer bei Lebzeiten einem jüngern Verwandten, meist einem Kind (Anerben), das Gut zum Eigentum abtritt und übergibt. Das in der Natur der Bauernwirtschaft
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0138,
von Krainabis Krakau |
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138
Kraina - Krakau.
an die Habsburger (1335) und gewann 1374 durch die Anerbung der Hinterlassenschaft des Grafen Albert IV. von der jüngern Görzer Linie eine wesentliche Vergrößerung (Windische Mark, Möttling oder Metlik und Poik). Seitdem
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0348,
von Kurpfuschereibis Kurs |
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Bauerngütern übliche Erbteilung, bei welcher der älteste der Anerben die Teile macht und der jüngste die Wahl zu treffen hat (Major dividit, minor eligit).
Kurrénde (v. lat. currere, laufen), Name von Sängerchören, die aus armen Schulknaben gebildet waren
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Reunionskammernbis Reuß |
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im Regensburger Waffenstillstand (1684), dann in den Friedensschlüssen von Ryswyk (1697) und Baden (1714).
Reunionsklage, die Eigentumsklage, welche da, wo Dismembrationsverbote bestehen (s. Dismembration), von dem Anerben nach gesetzwidriger Veräußerung
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0438,
von Hinterindienbis Höferecht |
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Einer Person, dem Ubernehmer (Anerben), zufallen. Der Übernehmer wird durch die Landesgesetzgebung in der Weise bestimmt, daß dieselbe hierbei an das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge gebunden bleibt und innerhalb dieser Grenzen die Reihenfolge
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0995,
von Wardöbis Weidenhanger |
Öffnen |
', .',
Wegschausel, Gartengeräte
Wehmutter, Hebamme
Wehr (Fluß), Baden 227,2 ' .'.'
Wehra (Fluß), auch Werra 1)
! Wel,rfefter, Anerbe -'
Wehrgehenk, Säbelkoppel
Webrgesetz, Heer
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0683,
Österreich (Kaisertum: Bergbau, Industrie) |
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Agrarpolitik der neuesten Zeit ist das Höfegesetz vom 1. April 1889 von besonderer Bedeutung. Die Bestimmungen desselben lassen sich kurz dahin zusammenfassen, daß im Falle eines Intestaterbfalls das Bauerngut ungeteilt auf einen der Erben (den Anerben
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0222,
Agrargesetzgebung |
Öffnen |
Erbrecht (s. Anerbe und Höferecht) in einem gedeihlichen Vermögensstande zu halten. Man fordert, daß in Gegenden mit vorherrschendem Großgrundbesitz der Bauernstand vermehrt und der Arbeiterstand (s. Landwirtschaftliche Arbeiter) ansässig gemacht werde
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Bauerbachbis Bauernemancipation |
Öffnen |
für das Erbrecht (s. Anerbe) und in geringem Maße auch für das eheliche Güterrecht mit Rücksicht auf die Gestaltung der Rechte des aufheiratenden Ehegatten. (S. auch Interimswirtschaft.) Die frühern gesetzlichen Beschränkungen, Verbot der Vereinigung mehrerer
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0353,
von Dismembratorbis Dispache |
Öffnen |
gänzlich verschwindet
und sich in ein Proletariat verwandelt. Hier sind
Einrichtungen wie die prcuh. Höserollen, welche den
Erblassern wenigstens die Möglichkeit gewähren, das
Gut eiuem Anerben ohne zu schwere Belastung ge-
schlossen zu überliesern
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0902,
von Geschlechtsreifebis Geschmack |
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Erbrechts (s. Anerbe und Höferecht) die Unteilbarkeit sicher zu stellen oder neu einzuführen. Landwirtschaftliche Grundstücke, welche rechtlich Pertinenzen eines geschlossenen Guts nicht sind, mögen sie auch bei und mit dem geschlossenen Gut bewirtschaftet
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0249,
von Höferollebis Hoffmann (Aug. Heinr.) |
Öffnen |
der Staatswissenschaften)), Bd. 1 (Jena 1890),
S. 270 fg.; O. Gierke, Die Stellung des künftigen
Bürgerl. Gesetzbuchs zum Erbrecht im ländlichen
Grundbesitz (in Schmollers "Jahrbuch für Gesetz-
gebung u. s. w.", Bd. 12,1888).
Höferolle, s. Anerbe
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0837,
von Kurotrophosbis Kurs (im Handel) |
Öffnen |
. Karatschi.
Kurrachee (spr. körrättschi), Stadt in Sinoh,
Kurre, Fischernetz, s. Vaumschleppnetz.
Kürrecht, das Recht zu küren, d. h. zu wählen,
s. Anerbe, Iüngstenrecht und Erbteilung.
Kurrönde (vom lat. curröre, laufen), aus be
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0929,
von Landgerichtsratbis Landkarten |
Öffnen |
der deutschen Rechtsgeschichte (Lpz. 1888).
Landgut, jeder mit Ackerbaubetrieb verbundene und gleichzeitig die Wohn- und Wirtschaftsgebäude tragende Grundbesitz. (S. Grundeigentum.)
Landgüterrolle, soviel wie Höferolle, s. Anerbe.
Landhalbkugel, s
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0049,
von Angermundbis Anhalt |
Öffnen |
- und Rentengüter als fakultatives in Form
des direkten Intestaterbrechts ein. Die Anerben-
gutseigenschaft wird durch Eintrag ins Grundbuch
begründet. Der Erbauseinandersetzung wird zu-
tressenderweise der Ertragswert, nicht der (meist
höhere
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0051,
von Ankersteinebis Anthistiria |
Öffnen |
vorgeht, als diese Güter
Rentengüter sind (Einführungsgesetz zum Bürgert.
Gesetzbuch, Art. 62). (S. auch Anerbe.) -Vgl. Lang-
hans, Karte der Thätigkeit der Ansiedelungskom-
mission für die Provinzen Westprmßen und Pofen
1886-96 (Gotha 1896
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0202,
von Lippe (Fluß)bis Lippe (Fürstentum) |
Öffnen |
auf die bäuerlichen Güter und die etwa 30 Rittergüter gilt die Unteilbarkeit oder das Anerbe- und Majoratsrecht, so daß die nachgeborenen Kinder von dem elterlichen Grundbesitz keinen Naturalanteil, sondern nur eine Geld- oder Allodialabfindung
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