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Ihre Suche nach gemeinrechtliche Regelung
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0348,
Civilprozeß |
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) Verletzten der
Regel nach nicht die Selbsthilfe, verweist ihn vielmehr
auf den Schutz des Staates. Der Staat gewährt
diesen Schutz durch die bürgerlichen Gerichte und
in Gestalt eines geordneten Verfahrens. Welche
Gerichte dazu berufen sind, bestimmt
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0732,
von Wildkalbbis Wilfrid |
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, für Vorbeugung von Krankheiten, für Abhaltung von Raubzeug und Wilddieben, für Verhinderung des Auswechselns, für Einhaltung der Schonzeiten und für Regelung des Abschusses.
Wildpret, s. Wildbret.
Wildschaden, Schaden, der durch Wild am Walde
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0150,
Englische Verfassung |
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nicht mehr, und es wurden nunmehr regelmäßig Oberrichter mit dem Titel Chief Justice of the King’s Bench und Chief Justice of the Common Pleas ernannt, seit Eduard Ⅱ. auch Chief Barons of the Exchequer. Damit sind die drei gemeinrechtlichen
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0676,
von Rechtsmilchsäurebis Rechtsphilosophie |
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674
Rechtsmilchsäure - Rechtsphilosophie
mit dem mehrgeforderten Betrage ausdrückt. Übrigens erstreckt sich diese materielle R. der Regel nach nur auf diejenigen Personen, unter welchen der Prozeß anhängig war, und ihre Rechtsnachfolger. Über
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0268,
von Verhältniswortbis Verhör |
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gegen einen bestimmten Verdächtigen gerichteten Verfahrens, der über vorher verfaßte Artikel abzuhaltenden Specialinquisition (s. d.). In der gemeinrechtlichen Praxis bildet das V. ersterer Art die Regel, und es kommt nur bei schweren Verbrechen zu dem
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0274,
von Erfüllungssurrogatebis Erfüllungszeit |
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die gemeinrechtliche Regel bci Vermächt-
nissen (1,12, §. 330). In andern Fällen kann vor
Ablauf der bestimmten Zeit der Schuldner dem
Gläubiger die Leistung nicht aufdrängen (I, 5,
§§. 241-245, 16, §. 56). Diese letztere Regel stellt
das Österr
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0877,
von Beschwerdebuchbis Beschwören |
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die einfache B., welche die Regel bildet, von der "sofortigen", welche an eine einwöchige Frist gebunden ist. (Vgl. Strafprozeßordn. §§. 28, 46, 81, 122, 180, 181, 199, 209, 270, 363, 412, 455, 461, 463, 494, 501; Gerichtsverfassungsgesetz §. 183.) - Die B
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Baulandbis Bauleitung |
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, die keinem Patronat unterliegen, die B. zunächst von dem Kirchenvermögen (der sog. Fabrik) zu tragen sei, ohne daß jedoch in der Regel die Substanz des Vermögens hierfür angegriffen werden darf; subsidiär haften alle, welche von der betreffenden
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0946,
Zivilprozeß (Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses, Litteratur) |
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Beschwerdegegenstandes (Revisionssumme) den Betrag von 1500 Mk. übersteigt. Eine genaue Regelung der Zuständigkeit der Gerichte ist durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz erfolgt (s. Gericht, S. 164). Sodann ist der gemeinrechtliche Grundsatz des
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0707,
von Beobachtungskorpsbis Berâbra |
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. verwandt. Ein zu politischen Zwecken aufgestelltes B. wird in der Regel eine Stärke haben, um nötigenfalls den Krieg beginnen, eventuell eine feindliche Armee zurückweisen zu können. Die Bestimmung der zu Anfang des Kriegs 1870 im Land zurückbleibenden
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0835,
von Betsaalbis Betschuanen |
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, wie z. B. die Testamentsfälschung, die Verfälschung von Gold- und Silbermünzen, mit öffentlicher Strafe. Während dasselbe aber im übrigen keine Bestimmungen über die Bestrafung des Betrugs enthielt, und während die gemeinrechtliche Praxis
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0865,
Beweis (im Zivilprozeß) |
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bestimmt sich dieselbe im wesentlichen nach folgender Regel: Jede Partei hat ihre eigne, von der andern mit Nein oder Nichtwissen beantwortete Behauptung, worauf sie einen selbständigen Angriff oder Gegenangriff gründet, zu beweisen (ei incumbit probatio
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1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Gemeine Figurenbis Gemeingefährliche Handlungen |
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ihrer geordneten Benutzung in den einzelnen Ländern, so ergibt sich, daß der gänzlichen Freiheit in der Benutzung der G. in der Regel eine sehr extensive Bewirtschaftung, ja in vielen Fällen (Spanien, Griechenland, Italien) eine rasch
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0085,
von Abwickelbarbis Aeby |
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dem Preuß. Allg. Landrecht und dem Sachs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1642, 1927 durch dessen A. nicht berührt. In der gemeinrechtlichen Praxis wird angenommen, das Recht des Ehemannes auf Nießbrauch und Verwaltung endige durch die A. Die oldenb. Gesetze
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0658,
Annahme an Zahlungsstatt |
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. Gesetzb. ß§. 179 fg. spricht von "Wahlkind" und "Wahlvater oder Wahlmutter". Gemeinrechtlich erfolgt die Arrogation durch landesherrliches Reskript. Der Code civil und das Badische Landr. Art. 346, 366 gestatten, abgesehen von der Annahme
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0719,
von Benediktiner (Kräuterliqueur)bis Benedix |
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.
Frauenklöster nach der Regel des Benedikt (Bendiktinerinnen) gab es seit dem 7. Jahrh. In vielen derselben verfiel die Zucht; manche wurden schließlich nur Versorgungsanstalten für adlige Damen. Es giebt noch jetzt Frauenklöster der B. in Italien, Österreich
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0424,
von Brandmauernbis Brandschiefer |
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, und in Frankreich war bis 1832 der Galeerensträfling mit dem Feuermale T. F. (travaux forcés) gezeichnet. In Deutschland ist diese Strafschärfung nie gemeinrechtlich gewesen und besteht überhaupt nicht mehr.
Brandmauern sind vom Grunde aus selbständig
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0349,
Civilrecht |
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und die Grundlinien des Verfahrens vorzeichnet.
In Buch II wird das Verfahren, wie es als Regel
gedacht ist, in Gestalt des landgerichtlichen (kollegia-
len) Prozesses erster Instanz, in seinen einzelnen
Stadien vorgeführt und demnächst in modifizierter
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0894,
von Dekrementbis De La Bèche |
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), das Gebot der röm.
Oberbeamten, namentlich der Prätoren in Civil-
pro^ehsachen, welche sie selbst untersuchten und ent-
schieden, ohne sie (was die Regel war) zur Ent-
scheidung an einen für diesen Fall ernannten Richter
zu verweisen. Die von dem
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0623,
von Durchfallbis Durchforstung |
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621
Durchfall - Durchforstung
Umfang der Ausübung während der Ersitzungszeit über den Inhalt des Rechts. Die Breite des Wegs beträgt, wenn nichts anderes festgesetzt ist, gemeinrechtlich 8 Fuß in der geraden Richtung, 16 Fuß in der Biegung
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0968,
von Fordernbis Forderungsrecht |
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, der Kauf einer Forderung,
wird realisiert durch die in der Regel mit dem Kauf
zufammenfallende Cefsion (s. d.). über die Be-
ichränkung des F. bezüglich der Höhe des Preises
s. Auastasianisches Gesetz. Bezüglich der Gewähr-
leistung gelten
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0755,
von Gemeinnützigbis Gemeinschaft |
Öffnen |
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und Wirtschaftsgenossenschaften (s. d.), durchgeführt.
Wo es aber an solchem Zwecke fehlt, entsteht nach
der auch von den Partilularrechten angenommenen
Grundlage des römifchen, gemeinrechtlichen Ge-
dankens bei gemeinschaftlichem Erwerb von Eigen
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0413,
Großbritannien und Irland (Verfassung) |
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.). Formell stehen diese Gesetze und die gemeinrechtlichen staatsrechtlichen Grundsätze den andern Teilen des Rechts vollkommen gleich, und sie können stets ohne weiteres widerrufen und abgeändert werden; ihr Hauptinhalt ist aber fest in das Volksbewußtsein
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Güterabtretungbis Gütergemeinschaft |
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das Recht, einseitig darüber zu verfügen. Regel-
mäßig haftet das l^csamtgut für die von dem Ehe-
mann einseitig eingegangenen Schuldverhältnisse;
die Ehefrau kann dagegen meist, von einzelnen Rech-
ten geringen Geltungsgebietes abgesehen, nicht
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0826,
von Jagdelsterbis Jagdgewehre |
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).
Jagdfalke, nordischer, s. Gierfalke.
Jagdfolge oder Wildfolge, die Befugnis des Jagdberechtigten, die im eigenen Jagdbezirke begonnene Bemächtigung eines Wildes im fremden Revier zu vollenden, gemeinrechtlich bei verwundetem Wild
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
Öffnen |
. kann außer Vermächtnis-
anordnungen noch andere Anordnungen enthalten.
In Ansehung der Form gilt gemeinrechtlich dasselbe
wie in Ansehung der Errichtung eines Testaments,
nur genügen statt sieben fünf Zeugen.
Man unterscheidet testamentarische
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0452,
von Privy Councilbis Probiergewicht |
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450 Privy Council – Probiergewicht
Verleihung eines Vorrechts ersetzt dessen unvordenkliche Ausübung. Im Verfassungsstaat soll eine Erteilung von P., soweit
Regelung einer Materie in einer für alle Unterthanen gleichmäßigen Weise
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0675,
Telegraphenverkehr |
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(Börsenmanöver), endlich der Wunsch, das Telegraphengeheimnis zu sichern, und das Erfordernis gleichmäßiger Regelung der Tarife sowie der internationalen Beziehungen der Telegraphie haben in den meisten Staaten (nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika
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