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Rang | Fundstelle | |
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9% |
Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0830,
Handels- und Kontorwissenschaft |
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Ziffern, der Monat mit Buchstaben, wenn auch abgekürzt, niedergeschrieben werden. Korrekturen sind unzulässig.
Wird ein acceptirter oder in anderen Besitz übergegangener Wechsel am Verfalltage nicht eingelöst, so muss man, um sich und seinen
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6% |
Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0829,
Handels- und Kontorwissenschaft |
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zu erheben hat.
Derjenige, welcher einen Wechsel acceptirt, verpflichtet sich damit zur Zahlung der betreffenden Summe am Verfalltag. Das Accept sichert dem Gläubiger schnellstes Einklagen des Betrages.
Giro, Indossament heisst Uebertragung
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4% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0568,
von Wechselforderungbis Wechselklagen |
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Wechseln aber sind:
1) Der Anspruch auf Zahlung der Wechselsumme nebst 6 Proz. Zinsen vom Verfalltage ab gegen die Hauptschuldner des Wechsels, d. h.
den Acceptanten des gezogenen Wechsels, den Aussteller des eigenen Wechsels. Der Bezogene
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4% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0461,
Wechsel (Protest, Regreß) |
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461
Wechsel (Protest, Regreß).
selnehmer denselben weiter begeben (remittieren) kann. Der Remittent bemerkt diese Eigentumsübertragung auf der Rückseite (in dorso) des Dokuments, und da hiervon diese Übertragung Indossament oder Giro genannt
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4% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0462,
Wechsel (besondere Arten, Geschichtliches) |
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) bezeichnete (s. Aval). Die Wechselklage gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren vom Verfalltag des Wechsels an. Die Wechselklage gegen den Aussteller eines eignen Wechsels ist im wesentlichen der gegen den Acceptanten gleich. Die Wechselklage
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4% |
Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0832,
Handels- und Kontorwissenschaft |
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Tagen vor dem Verfalltag können Postaufträge eingeliefert werden; der Adressat hat bei Vorzeigung oder binnen 7 Tagen bei seiner Postanstalt einzulösen. Erfolgt bei abermaliger Vorzeigung die Zahlung nicht, so geht die Sendung an den Absender zurück
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4% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Accepibis Acceptation |
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. In blanco, in bianco acceptieren, d. h. einen Wechsel, der überhaupt oder in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht ausgefüllt ist, in dem z. B. die Wechselsumme, der Verfalltag fehlt, ist nie rätlich, weil mit der Hingabe solchen Blanko-Accepts jedem
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4% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Wechselparibis Wechselprotest |
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, der Ehrenacceptant, die Notadresse am Verfalltage nicht zahlt. Der W. muß am Verfalltage oder in den nächsten beiden Werktagen erhoben werden. Die Unterlassung hat beim gezogenen Wechsel den Verlust des Regresses gegen Indossanten und Aussteller, beim domizilierten
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4% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Alterssichtigkeitbis Altertumsforschende Vereine |
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ist für einen im gewöhnlichen Jahr am 18. Febr. per "drei Monate dato" ausgestellter Wechsel der Verfalltag nicht so zu berechnen, daß man erst vom 18. Febr. drei Monate weiter bis 18. Mai rechnet und dann durch Zählung der zwölf Differenztage den 30
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Wechselprozeßbis Wechselregreß |
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deutschen und franz. Recht vielfach ab.
Wechselregreß, der Anspruch des Wechselinhabers gegen seine Vormänner. Er teilt sich in zwei Klassen: 1) Regreß mangels Zahlung. Hauptschuldner beim gezogenen Wechsel ist der Acceptant, beim eigenen Wechsel
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3% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0929,
von Sicherheitswechselbis Sichtwechsel |
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Wechsels hat der Ablauf der zwei Jahre die Be-
deutung der Präsentation; ihre Verpflichtung dauert
dann bis zum Ablauf der Verjährungszeit von drei
Jahren vom Verfalltage ab, der vom letzten Tage
der gesetzlichen Präsentationsfrist ans berechnet
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3% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Regredierenbis Regulator |
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wegen Unsicherheit des Acceptanten nach erfolgter Annahme und endlich wegen nicht erfolgter Zahlung des Wechsels am Verfalltag Regreßansprüche geltend machen kann. Ohne daß der Regredient dabei an die Reihenfolge seiner Vormänner gebunden wäre (regressus per
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3% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Prokuristbis Prolongation |
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durch ausdrückliche Erklärung, aber auch still-
schweigend, durch thatsächliche Fortsetzung nach Ab-
lauf der vertragsmäßigen Zeit, geschehen. Prolon-
giert, verlängert werden kann auch die Zahlungszeit,
der Verfalltag der Erfüllung einer Verbindlichkeit
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3% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Prolongationsgeschäftbis Prometheus |
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Verfalltag ausgestellt
wird; der alte Wechsel muß dann zurückgegeben oder
vernichtet werden. Geschäfte.
Prolongationsgeschäft, s. Deport und Zeit
Prolongationswechsel, s. Prolongation.
Prolongement (frz., spr
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3% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0460,
Wechsel (Formvorschriften) |
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). Das englische Wechselrecht läßt dagegen einen W. mit offenem Datum und eine nachträgliche Datierung des Wechsels zu. Auch die Angabe des Bezogenen (Trassaten), der am Verfalltag Zahlung leisten soll, ist wesentlich. Diese sogen. Wechseladresse
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Vererbungbis Verfälschungen |
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, der Tag derselben
der Verfalltag . Ist der Verfalltag ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag,
so ist der Zahlungstag der nächste Werktag. Die Verfallzeit, Zahlungszeit, kann im Wechsel nur auf einen
bestimmten Tag, auf Sicht, auf bestimmte
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3% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0349,
Kurs (im Börsenverkehr) |
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für die abgelaufenen Tage, gehandelt. Der Spalte für die Sicht folgt diejenige für den Zinsfuß (Z. F.), welcher zur Berechnung kommt, wenn der Verfalltag eines Wechsels entweder über die kurze Sicht (höchstens 8 Tage) hinausgeht, oder die lange Sicht
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3% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Alterssichtigkeitbis Altersversorgung |
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berechnet wird, der dem nach A. S. sich ergebenden Tage der Ausstellung entspricht. So ist für einen am 20. März (nach A. S.) auf "Drei Monate dato" ausgestellten Wechsel nicht der 20. Juni Verfalltag, sondern der 1. Juli (20. März + 12 Differenztage
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3% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 1015,
von Diskontarbitragebis Diskriminieren |
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1015
Diskontarbitrage - Diskriminieren.
tiert, indem er zu noch größern Kapitalkräften geht, welche Diskonten nehmen (diskontieren); das sind zumeist die Notenbanken, denen das Liegenlassen der Wechsel bis zum Verfalltag gesetzlich dadurch
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2% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0813,
von Meßnerbis Mestre |
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aus dem Wechsel ersichtlichen bestimmten Verfalltag haben, dieser vielmehr durch die Gesetze und Verordnungen des Meß- oder Marktplatzes bestimmt wird; nur beim Mangel solcher Bestimmungen ist der Zahlungstag der Tag vor dem gesetzlichen Schluß
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0224,
von Kassettendeckebis Kassr el-Kebîr |
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),das Untersuchungsgefangenen zugesteckt wird, damit sie ihre Aussagen vor Gericht nach bestimmten Vorschriften einrichten;
kassibern , derartige Zettel zustecken. – Mit linker K. wird ein falscher
Wechsel bezeichnet, während Chilluf- (oder Chielaf- )
Kesaw
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0790,
von Resorptionsfieberbis Respirator |
Öffnen |
und
kann sich darauf berufen. Die Bestimmung der
Deutschen und Österr. Wechselordnung (Art. 41), daß
der Wechselinhaber am Verfalltage des Wechsels,
wenn er ein Werktag (Protesttag), und den beiden
folgenden Werktagen protestieren kann, enthält R
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0815,
von Zahlentheoriebis Zählwerke |
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der Zahlmeistersektion der Werftdivisionen ausgebildet werden.
Zahltag, Verfalltag des Wechsels; vgl. Kassiertag.
Zahlung (Solutio), die Entrichtung einer nach Betrag und Art (Quantität und Qualität) bestimmten Schuld, namentlich einer Geldschuld. Wenn nicht
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0711,
von Festucabis Festungen |
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mit
Ablauf des nächsten Werktags (z. 200 und Straf-
prozeßordn, z. 43). Fällt der Zeitpunkt der Er- <
füllung eines Handelsgeschäfts (Handelsgesetzbuch
Art. 329) oder der Verfalltag/eines Wechsels
(Wechselordn. Art. 92) auf einen Sonntag
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2% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0910,
Paris (Geschichte) |
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verlegen, ferner ein Erlaß, der den 13. März als Verfalltag aller während des Krieges gestundeten Wechsel und Schuldforderungen, Mietgelder u. s. w. festsetzte. Gleichzeitig bemächtigte sich der Arbeiterbevölkerung eine stärkere Erregung
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0057,
von ult.bis Ultramarin |
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) gesetzt werden. Dann ist der letzte Tag des Monats der Verfalltag dieses Ultimowechsels, der danach ein Tagwechsel (s. d.) ist. Wie man Wechsel und Anweisungen auf U. zahlbar stellt, so stellt man solche auch auf Medio (s. d.). Im Fonds
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2% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0849,
von Eskimobaibis Eslava |
Öffnen |
Thal nördlich von Hebron wiederzufinden.
Eskompte (franz., spr. -kóngt, v. mittellat. excomputare), ein Interessen- oder Supportoabzug für bar gekaufte Waren, der Rabatt für Entrichtung einer erst später fälligen Summe (Wechsel); an manchen Orten
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2% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0730,
Paris (Geschichte seit 1871) |
Öffnen |
. verlassen; der Rest war ermüdet und gegen die Regierung gereizt durch die Festsetzung des Verfalltags der Wechsel auf 13. März, wodurch viele kleine Leute ruiniert gewesen wären, und die Verlegung des Sitzes der Nationalversammlung und der Regierung nach
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0588,
von Ratabaumbis Ratibor |
Öffnen |
. Ratenwechsels, d. h. eines Wechsels, dessen Wechselsumme in mehrere an verschiedenen Verfalltagen zahlbare Beträge zerlegt erscheint, ist nach der Novelle III zur deutschen Wechselordnung (Art. 4) unzulässig; ebenso in Österreich.
Ratekau
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0745,
von Resp.bis Respirationsapparat |
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antworten".
Respékt (lat.), Achtung, Ehrfurcht; leerer Rand bei Kupferstichen etc.; respektabel, achtungswert; respektieren, achten; einen Wechsel bezahlen.
Respektīve (neulat., meist abgekürzt "resp."), beziehungsweise, beziehentlich
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0128,
von Verfahrenbis Verga |
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werden auch die einzelnen Teile und Abschnitte eines Verfahrens selbst wiederum als V. bezeichnet, z. B. Mahn-, Beweis-, Haupt-, Rechtsmittel-, Vorbereitungsverfahren etc.
Verfall (Verfalltag, Verfallzeit, Fälligkeit), der Termin, an welchem
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0543,
von Wertachbis Werth |
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, eine im Wechselverkehr übliche Formel, welche bedeutet, daß der Zins vom Verfalltag an in Rechnung zu stellen sei; »Wert heute« bedeutet, daß der Zins aus einem später fälligen Wechsel schon vom Verkaufstag an berechnet werden soll.
Werth (Werdt
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2% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Lagnybis Lambermont |
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mit Beschränkung durch die infolge der abgesonderten Indossierung des Warrants entstandenen Rechte ein. Die Übergabe des indossierten Warrants bewirkt die Bestellung des Faustpfandes an der hinterlegten Ware. Wenn der Warrant an: Verfalltag nicht honoriert
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2% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0560,
von Coupagebis Coupons |
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; die Karte abheben, auch: eine Karte mit einer höhern stechen; den Wein verschneiden, d. h. verschiedene Sorten mischen. In der Fechtkunst: Wechsel des Engagements (s. d.) dadurch, daß man bei steiler Auslage durch Heben der eigenen Klingenspitze
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