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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0819,
von Erschbis Erskine |
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, fruchtbaren Ebene (1350 m), öfters von Erdbeben zerstört, mit 12-15,000 Einw. Im Altertum Erez (Eriza), mit dem Haupttempel der Anahit.
Ersitzung (lat. Capio longa possessione, Usucapio), diejenige Art des Eigentumserwerbs, welche sich auf den eine gewisse
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0436,
von Furtimbis Furtwangen |
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kann nach gemeinem Recht so lange nicht ersessen werden (s. Ersitzung), als sie nicht in den Besitz des Eigentümers so zurückgelangt ist, daß er sie als seine Sache erkennt. Doch sind die von der F. r. gewonnenen Erzeugnisse der Ersitzung nicht entzogen
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0813,
Besitz |
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längere Fortsetzung, durch Ersitzung oder Usukapion zur Erwerbung des Eigentums führen, dann muß er im guten Glauben (bona fide) angefangen haben und sich auf einen gerechten Grund (justa causa, justus titulus) stützen; auch muß die Sache eine solche
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0634,
von Lehnwarebis Lehramtsprüfungen |
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wird durch den Untergang der Sache, durch gültige Veräußerung derselben zum Allod und durch Ersitzung des Eigentums an dieser Sache durch einen Dritten herbeigeführt. Außerdem wird der Lehnsnexus zwischen zwei Personen durch den Heimfall
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1% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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181
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht).
Condominus
Dereliktion
Derelinquiren
Detention
Dominium
Effestucatio
Ersitzung
Erwerben
Finderlohn, s. Fund
Fund
Gemeinschaft des Vermögens
Juris quasi possessio
Mitbesitz
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0825,
von Eruwbis Erwin von Steinbach |
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von dem Recht eines andern; dahin gehört die Okkupation, d. h. die Besitzergreifung herrenloser Sachen, z. B. wilder Tiere, in der Absicht, das Eigentum daran zu erwerben, ferner die Ersitzung, die Accession, z. B. wenn an ein Grundstück Land
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0026,
von Ustchoperskaja Stanizabis Usuramo |
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Gewohnheitsrecht (s. Gesetzesauslegung, S. 234).
Usuell, s. Usus.
Usukapiōn (lat.), die Ersitzung oder erwerbende Verjährung (s. d.); usukapieren, durch längern Besitz das Eigentum einer Sache erwerben (ersitzen).
Usulutan, Departementshauptstadt
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0134,
von Verjauchungbis Verjüngung |
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die Nachschußberechnung im Konkurs der Genossenschaft für vollstreckbar erklärt worden ist. Der Erwerb des Eigentums durch V. (Ersitzung, Usukapion) erfolgt nach gemeinem Recht bei beweglichen Sachen durch dreijährigen, bei unbeweglichen durch zehnjährigen
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0318,
von Érsek-Ujvárbis Erskine (St. Vincent) |
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, soviel wie Gälisch (s. d.).
Ersitzung (IlLue^pio), ursprünglich röm. Rechts-
mstitut, bedeutet gesetzliche Erwerbung des Eigen-
tums durch längere Dauer des dem Iuhalte des
Rechts entsprechenden Vesitzstaudes. Mau unter-
scheidet die ordentliche
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Fehderechtbis Fehlgeburt |
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angeschlossen (§§. 879, 939). Im gemeinen röm. Recht schließt der F. der Sache, daß sie gestohlen oder dem Eigentümer durch gewaltsame Besitzentsetzuug entzogen ist, selbst die Ersitzung (s. d.) des redlichen Erwerbers aus. Von dem F
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0269,
von Verhuelbis Verjährung |
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, s. Bonität.
Verjährung, der Verlust von Rechten, welcher infolge ihrer Nichtausübung während eines durch das Gesetz bestimmten Zeitraums eintritt. Über den Unterschied von V. und Ersitzung s. d. Eine von der Anspruchsverjährung (s. d
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Findelkinderbis Findhorn |
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sofern die Fundsache mehr als 1 Fl., aber nicht mehr als 12 Fl. wert ist. Ist das geschehen und der Eigentümer meldet sich nicht, so erwirbt in Bayern und Österreich (hier nach Ablauf von 3 Jahren) der Finder durch Ersitzung (s. d.) das Eigentum
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0896,
Armengesetzgebung |
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oder andern Gesetzen zur Versorgung des Armen verpflichtet sind. Gelangt der Arme später zu Vermögen, so ist er der Gemeinde gegenüber ersatzpflichtig. Das geltende Heimatsgesetz schließt die Erwerbung des Heimatsrechts durch Ersitzung aus; die weitaus
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0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Rechtsspruchbis Rechtsweichen |
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gewisser Rechte, entgegengesetzt. Der bloße Besitzstand muß mit der Zeit in den R. übergehen; unter welchen Bedingungen und in welcher Zeit (s. Ersitzung) dies aber geschehen soll, kann nur durch die positive Gesetzgebung bestimmt werden. Im öffentlichen
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0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0072,
von Abwesenheitsprotestbis Abzeichen, militärische |
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72
Abwesenheitsprotest - Abzeichen, militärische.
Besitzzeit des Ersitzenden nötig ist als gegenüber demjenigen, welcher in derselben Provinz seinen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0077,
von Acceßbis Accidens |
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. gebraucht endlich das gemeine deutsche Recht noch in der Lehre vom Besitz für den Fall, wenn
derjenige, welcher eine Sache durch Verjährung (Ersitzung) erwerben will, die Besitzzeit seinem Vorgängers
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0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0181,
von Bon.bis Bonald |
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hält, bonae fidei possessor, der sich im rechtmäßigen Besitz glaubt. Bei jeder Ersitzung einer Sache ist b. f., d. h. hier die Überzeugung, mit dem Erwerb des Besitzes auch das Eigentum erworben zu haben, wesentliche Voraussetzung. Gründet sich die b
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0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0524,
von Brunstbis Brussa |
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); "Das Wesen der bona fides bei der Ersitzung" (Berl. 1872); "Die Besitzklagen des römischen und heutigen Rechts" (Weim. 1874). Auch begründete er 1861 mit Böhlau, Rudorff u. a. die "Zeitschrift für Rechtsgeschichte". Mit E. Sachau veröffentlichte er ein
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0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0790,
von Capellenbis Capio |
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und Kaffee.
Capicha, pers. Getreidemaß, s. Artaba.
Capio (lat.), das Nehmen; C. longa possessione, das Nehmen durch langen Besitz, Ersitzung,
^[Artikel, die unter C vermißt werden, sind unter K oder Z nachzuschlagen.]
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0375,
von Eigentum ist Diebstahlbis Eigentumsvorbehalt |
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, also die Sache veräußert; wider Willen des Eigentümers, wenn die Sache zu Grunde geht, wenn ein andrer dieselbe durch Accession oder Ersitzung erwirbt, wenn sie einem andern in einem Teilungsprozeß oder wegen eines zu befürchtenden Schadens (missio
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0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0784,
von Fumoirbis Fundão |
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; auch wohl Bezeichnung für die gefundene Sache selbst. Der Finder erwirbt weder Eigentum noch einen Besitz, welcher Grundlage der Ersitzung sein kann; er ist verbunden, bei der zuständigen Behörde (gewöhnlich der Polizei) Anzeige zu erstatten
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0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0780,
von Kirchenvermögenbis Kirchenvisitation |
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in rechtlicher Beziehung noch ausgezeichnet, als die Kirche in Ansehung der Ersitzung, der Verjährung sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand privilegiert ist, Testamente und Legate zu kirchlichen Zwecken nicht an die strengen Formvorschriften des
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0945,
von Mutbis Mutter |
Öffnen |
und Professor nach Jena über, wo er 26. Nov. 1878 starb. Er schrieb: "Die Ersitzung der Servituten" (Erlang. 1852); "Sequestration und Arrest im römischen Recht" (Leipz. 1856); "Zur Lehre von der römischen Actio" (Erlang. 1857), gegen Windscheid gerichtet
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Servitutbis Servius Tullius |
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durch richterliche Verfügung bei gerichtlichen Teilungen, teils durch Ersitzung, d. h. durch Ausübung, welche weder heimlich noch bittweise noch gewaltthätig oder gegen Verbot 10 Jahre oder, wenn der Eigentümer des Grundstücks abwesend ist, 20 Jahre lang
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Wächterliedbis Wächter-Spittler |
Öffnen |
); »Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen« (Leipz. 1853); »Das königlich sächsische und das thüringische Strafrecht« (Stuttg. 1857-58); »Die bona fides, insbesondere bei der Ersitzung des Eigentums« (Leipz. 1871,: »Pandekten« (hrsg
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0071,
von Absinkenbis Absolution |
Öffnen |
große Rolle. Durch Ersitzung werden Rechte erworben, wenn diese Rechte thatsächlich die Verjährungszeit hindurch ausgeübt sind, wenn also z. B. der Grundeigentümer damit, daß er durch ein Haus hindurchging, die A. verknüpfte, eine Wegegerechtigkeit
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0093,
von Accessionsvertragbis Accidenzien |
Öffnen |
der Berechtigte während der
im Gesetz bestimmten Zeit die Klage gegen den Besitzer nicht erhoben hat. Die Wirkung der Ersitzung des Eigentums oder eines
dinglichen Rechts tritt ein, wenn der Besitzer während der gesetzlichen Zeit ungestört besessen
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0881,
Besitz |
Öffnen |
Schutz zuteil wird.
Macht aber der Eigentümer seine Rechte überhaupt nicht geltend, so wird zuletzt aus dem B. Recht, wenigstens aus dem redlich erworbenen B., der auch schon vorher in einer dem Eigentum ähnlichen Weise geschützt wird (s. Ersitzung
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
Öffnen |
Eintritt des bösen Glaubens anders. Der redliche Besitz führt, wenn er ununterbrochen fortgesetzt wird, zum Eigentumserwerb durch Ersitzung (s. d.), hier aber gilt abweichend vom röm. Recht der von der Kirche in das bürgerliche Recht eingeführte Satz
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0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0629,
von Brunowbis Bruns |
Öffnen |
, «Die Besitzklagen des röm. und heutigen Rechts» (Weim. 1874),
«Fontes juris Romani antiqui» (Tüb. 1860; 5. Aufl., bearbeitet von Th. Mommsen, Freiburg 1886–87),
«Das Wesen der bona fides bei der Ersitzung" (Berl. 1872), «Syrisch-Römisches Rechtsbuch
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0917,
von Capellabis Capita aut navim |
Öffnen |
possessione, soviel wie Ersitzung (s. d.). Mortis causa capio ist ein Vorteil, welchen jemand durch den Tod eines andern oder durch den Umstand erhält, daß dieser beerbt wird, nur nicht die Erbschaft selbst oder das Vermächtnis: also z. B. eine Schenkung
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Caurabis Causa expressa |
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ist der Rechtfertigungsgrund für den Erwerb, welcher, wenn Eigentum, z. B. weil der Veräußerer selbst nicht Eigentümer war, nicht übergegangen ist, durch Ersitzung (s. d.) zum Eigentum führt: was wir den Titel nennen. Im Prozeß bezeichnet causa agendi
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0622,
von Durazzobis Durchfahrtsgerechtigkeit |
Öffnen |
im Bestellungsvertrage nicht ein anderer Inhalt der Dienstbarkeit festgestellt ist. Ist das
Recht durch Ersitzung (s. d.) erworben, so entscheidet der
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0787,
von Eigentumslosungbis Eike |
Öffnen |
war. Es wurde fingiert, als ob der redliche Erwerber durch bereits vollendete Ersitzung das Eigentum erlangt hätte. Eine derartige Rechtsposition ist im modernen Recht in noch weiterm Umfange unter Absehen vom Usukapionsbesitze einem frühern Besitzer gegen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0666,
von Fenstergeldbis Fentsch |
Öffnen |
von Licht, bisweilen ein Recht
auf Aussicht, das durch längeres Bestehender Fenster,
Ersitzung oder Vertrag erworbene Recht, Fenster zu
haben, welche nach dem Nachbargrundstück hinaus
gehen und nicht verbaut werden dürfen. Vgl. Preuß.
Allg. Landr
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0923,
von Flösselhechtbis Flöte |
Öffnen |
privatrechtlich (Vertrag, Ersitzung) oder durch das öffentliche Recht begründet sein. An vielen Orten hat sich das Floßregal des Staates erhalten, welches zur Ausübung an Einzelne verliehen wird; anderwärts erscheint das Flößereirecht
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Forderungsrennenbis Fordon |
Öffnen |
dort nicht mehr vindizieren kann, entstebt
für den veräußernden gutgläubigen Besitzer die
Verbindlichkeit, das, was er gewonnen hat, dem
Eigentümer herauszugeben, sofern iener nur keinen
Ersitzungsbesitz hatte (s. Ersitzung).
Es giebt eine Anzahl
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0183,
von Gossebis Goßler |
Öffnen |
nach der Straße, zum Anschluß an die öffent-
lichen Abzugsgräben oder über ein anderes Privat-
grundstück zu haben. Das G. wird wie andere
Grunddienstbarkeiten durch Ersitzung oder durch
Gestattung des Eigentümers des Privat- oder des
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0642,
von Originalbis Orion |
Öffnen |
Inhaber
sein entsprechendes Recht verliert, ohne daß er es
auf den neuen Erwerber überträgt; so verliert der
Eigentümer das alte Eigentum an der ihm abhanden
gekommenen Sache und erwirbt der bisherige Be-
sitzer durch Ersitzung ein neues Eigentum
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0671,
von Rechtsbesitzbis Rechtschreibung |
Öffnen |
aber nur, wenn ein Titel zum Recht vorhanden war. Diese Ersitzung dinglicher Rechte hat heute indessen eine geringere Bedeutung als früher, weil solche dingliche Rechte, welche durch die Gesetzgebung für ablösbar erklärt sind (s. Reallasten
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0871,
von Titaniabis Titicacasee |
Öffnen |
oder Ersitzung erworbenen Eigentum; dem durch Eintragung erworbenen Pfandrecht; dem durch Cession erworbenen Forderungsrecht. Hier sind T. der Kauf, die Schenkung oder ein anderweites Rechtsgeschäft, beim Pfandrecht die Bewilligung des Eintrags durch den
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0220,
von Verankerungbis Verbällung |
Öffnen |
, das Eigentum durch Ersitzung erwirbt. Gewöhnlich versteht
man unter V. die Übertragung eines Rechts, welches der Veräußerer hat oder zu haben glaubt, auf einen andern, einschließlich der Belastung durch Bestellung
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0437,
von Waechter (Oskar von)bis Wackernagel (Philipp) |
Öffnen |
. 1845‒46), «Beurteilung des Entwurfs eines Civilgesetzbuchs für das Königreich Sachsen» (Lpz. 1853), «Die bona fides, insbesondere bei der Ersitzung des Eigentums» (ebd. 1871), «Pandekten» (hg. von O. von Waechter, 2 Tle., ebd. 1880‒81), «Deutsches
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0698,
von Wiederbelebungbis Wiedereinsetzung |
Öffnen |
der Verjährung und gegen die Ersitzung zugelassen (Ⅰ, 9, §§. 537 fg.). Die W. Minderjähriger gegen Rechtsgeschäfte ist auch für die gemeinrechtlichen preuß. Gebiete schon durch das Gesetz vom 12. Juli 1875, §. 9, beseitigt.
Ⅱ. Civilprozessualisch. Im Civilprozeß
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0325,
von Erwerbenbis Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
Öffnen |
finden, wie die Ersitzung (s. d.) bei dem Eigentum und den Dinglichen Rechten (s. d.), die Übergabe (s. d.) bei Besitz und Eigentum, die Cession (s. d.) bei Ansprüchen, Forderungen, Hypotheken und Grundschulden. Es ist deshalb nicht angängig, gemeinsame
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0145,
von Usticabis Usus |
Öffnen |
.), im röm. Recht die Ersitzung (s. d.).
Usún-adá, Ausgangspunkt der Transkaspischen Eisenbahn (s. d.).
Usūr (lat.), in der pathol. Anatomie Bezeichnung für ein oberflächliches Geschwür.
Usūrae (lat.), Zinsen.
Usurpation (lat.), im ältern röm. Recht
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0883,
von Besitzrechtsmittelbis Besobrasow |
Öffnen |
erworbene B. steht dem urkundlich nachweisbaren Rechte gleich, nicht in Anwendung des dem Völkerrechte unbekannten Begriffs der Ersitzung oder Verjährung, sondern auf Grund der bei der Offenkundigkeit aller staatlichen Besitzverhältnisse anzunehmenden
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